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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl/GOPl "Wa Straßenäcker II"

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.               Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Die Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst, mit ihnen besteht Einverständnis; sie sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

C. Wasserhaushalt

1. Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

2.      Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Die vorgesehenen Zielsetzungen, Massnahmen und Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie und zur effizienten Nutzung von Energie im Rahmen des Vorhabens „Energiesiedlung“ werden ausdrücklich begrüsst und mit ihnen besteht Einverständnis; sie sind als vorbildlich, erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

2.      Die Berücksichtigung von Hauswindanlagen ist als vorbildlich und innovativ anzusehen und wird ausdrücklich begrüsst.

E.1 motorisierter Verkehr

1.      Die Berücksichtigung von Solar-Tankstellen für den Aufbau eines örtlichen Elektromobilitätskonzepte wird begrüsst. Sie sollte insbesondere auch auf Nutzung und Förderung von elektrisch betriebenen Zweirädern wie E-Bikes/ Elektrofahrräder  / Pedelecs ausgerichtet werden. Informationen dazu gibt es im Internet unter www.verbraucherfuersklima.de; ein Auszug ist in Dateianlage beigefügt.

2.       Elektromobilität im motorisierten Individualverkehr kann nur als sinnvolle und energieeffiziente Alternative zu den herkömmlichen Verbrennungsmotoren angesehen werden, wenn sie auf der zusätzlichen Erzeugung von umweltverträglichen erneuerbaren Energien aufbaut, eine energieeffiziente Fahrzeugtechnik in Leichtbauweise nutzt und vorrangig in ländlichen Gebieten erprobt und eingesetzt wird, in denen sie eine noch unzureichende Erschliessung mit dem öffentlichen Nahverkehr regional ergänzt und Mobilitätsbedürfnisse abdeckt, die durch die Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuss-, Rad- und öffentlicher Nahverkehr) nicht befriedigt werden können. Dem gegenüber wäre ein Einsatz von Elektroautomobilen in Bereichen, in denen ein bestehendes dichtes und gutes ÖPNV-Angebot – wie insbesondere in Ballungsräumen - besteht, als unerwünschte Konkurrenzierung und Kannibalisierung des ÖPNV-Systems unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von Energieerzeugungsstrukturen (Energiemix), auf dem Markt verfügbarer ineffizienter Fahrzeugtechnik und verbreitetem zu hohem Geschwindigkeitsniveau des motorisierten Individualverkehrs nicht vertretbar.

3.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll  bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

E. 2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.     Die vorgesehenen Gehwege zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

2.     An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

BBPl/GOPl "WA Straßenäcker II", Gde Ascha

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.                    Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.        Die Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst, mit ihnen besteht Einverständnis; sie sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

C. Wasserhaushalt

1. Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

2.        Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

3.        Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden. In der Begründung, Punkt 4 ist zwar enthalten, dass „ausreichend grosse Regenwasserzisternen“  festgesetzt“ seien, allerdings findet sich eine solche  Festsetzung offenbar nicht bei den „textlichen Festsetzungen“ und sollte dort aufgenommen werden.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.       Die vorgesehenen Zielsetzungen, Massnahmen und Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie und zur effizienten Nutzung von Energie im Rahmen des Vorhabens „Energiesiedlung“ werden ausdrücklich begrüsst und mit ihnen besteht Einverständnis; sie sind als vorbildlich, erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

2.       Die Berücksichtigung von Hauswindanlagen ist als vorbildlich und innovativ anzusehen und wird ausdrücklich begrüsst.

E.1 motorisierter Verkehr

1.       Die Berücksichtigung von Solar-Tankstellen für den Aufbau eines örtlichen Elektromobilitätskonzepte wird begrüsst. Sie sollte insbesondere auch auf Nutzung und Förderung von elektrisch betriebenen Zweirädern wie E-Bikes/ Elektrofahrräder  / Pedelecs ausgerichtet werden. Informationen dazu gibt es im Internet unter www.verbraucherfuersklima.de; ein Auszug ist in Dateianlage beigefügt.

2.       Elektromobilität im motorisierten Individualverkehr kann nur als sinnvolle und energieeffiziente Alternative zu den herkömmlichen Verbrennungsmotoren angesehen werden, wenn sie auf der zusätzlichen Erzeugung von umweltverträglichen erneuerbaren Energien aufbaut, eine energieeffiziente Fahrzeugtechnik in Leichtbauweise nutzt und vorrangig in ländlichen Gebieten erprobt und eingesetzt wird, in denen sie eine noch unzureichende Erschliessung mit dem öffentlichen Nahverkehr regional ergänzt und Mobilitätsbedürfnisse abdeckt, die durch die Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuss-, Rad- und öffentlicher Nahverkehr) nicht befriedigt werden können. Dem gegenüber wäre ein Einsatz von Elektroautomobilen in Bereichen, in denen ein bestehendes dichtes und gutes ÖPNV-Angebot – wie insbesondere in Ballungsräumen - besteht, als unerwünschte Konkurrenzierung und Kannibalisierung des ÖPNV-Systems unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von Energieerzeugungsstrukturen (Energiemix), auf dem Markt verfügbarer ineffizienter Fahrzeugtechnik und verbreitetem zu hohem Geschwindigkeitsniveau des motorisierten Individualverkehrs nicht vertretbar. Vorrangig ist daher der Ausbau der ÖPNV-Anbindung an die Zentren Straubing, Bogen und Cham erforderlich.

3.       Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll  bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

E. 2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.      Die vorgesehenen Gehwege zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

2.      An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender