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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Gewerbegebiet Lindforst - Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.10

Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

1.       das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

2.       den Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

3.     die in den Verfahrensunterlagen (5. / Umweltbericht) aufgeführten 3 naturschutzfachlich relevanten und landschaftsbestimmenden Strukturen nicht überbaut oder beeinträchtigt werden, allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im Bebauungsplan Rechnung getragen wird, auch durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten für eine flächensparende Erschliessung und Bauweise.

5.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).   

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender