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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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EBS OAS Hainsbach- Ost

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung:

1. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:

1. Dem Erlass einer Aussenbereichssatzung für den geplanten Bereich kann nur zugestimmt werden, wenn dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt und folgenden Anforderungen Rechnung getragen wird:.

Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen erforderlich.
Mit blossen Hinweisen oder blossen Empfehlungen wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht erfüllt. Sie reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Arten und Lebensräume, des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus.
So sind zum
Ausschluss von durchlaufenden Streifenfundamenten als unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen
Ausschluss von Pestiziden und Mineraldünger
Nutzung anfallender Dachflächenwasser
nur Hinweise in den Entwurfs-Unterlagen enthalten sind, deren Beachtung bzw, Umsetzung somit in das Belieben der Bauleute gestellt sind, sodass die Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden in keiner Weise gewährleistet ist.
Daher kann mit der vereinfachten Vorgehensweise nur Einverständnis bestehen, wenn der Schutz der Schutzgüter mindestens durch folgende zusätzliche verbindliche Festsetzungen sichergestellt wird;

2. Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente.

3. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

2. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

2. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

3. Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasung integriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

4. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

5. Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

6. Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

E. Verfahren:

1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender