SO Solarpark Winisau Erweiterung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Flächeninanspruchnahme ist nur dann vertretbar, wenn
a. die dabei vorgesehene Festsetzung der privaten Grünflächen und der Erhalt der darauf vorgesehenen Gehölzpflanzungen dauerhaft – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen – zumindest für die Pflanzflächen entlang dem Waldrand sichergestellt wird; die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden Festsetzung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger erfolgen.
b. der dabei vorgesehene Pufferstreifen und der optimierte Zustand des Grabens dauerhaft – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen –erhalten wird
Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze und der ökologischen Rückgängigmachung der Optimierungsmassnahmen bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies könnte aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden. Die Sicherstellung des dauerhaften Erhalts der Pflanzungen ist auch erforderlich, um den unter 2.2. des Umweltberichtes zitierten fachlichen Zielen der Regionalplanung sowie der unter D.2 angesprochenen erforderlichen ökologischen Aufwertung des Waldrandes langfristig bzw. dauerhaft gerecht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender
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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Solarpark Winisau Erweiterung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Flächeninanspruchnahme ist nur dann vertretbar, wenn
a. die dabei vorgesehene Festsetzung der privaten Grünflächen und der Erhalt der darauf vorgesehenen Gehölzpflanzungen dauerhaft – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen – zumindest für die Pflanzflächen entlang dem Waldrand sichergestellt wird; die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden Festsetzung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger erfolgen.
b. der dabei vorgesehene Pufferstreifen und der optimierte Zustand des Grabens dauerhaft – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen – erhalten wird
Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze und der ökologischen Rückgängigmachung der Optimierungsmassnahmen bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies könnte aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden. Die Sicherstellung des dauerhaften Erhalts der Pflanzungen ist auch erforderlich, um den unter 2.2. des Umweltberichtes zitierten fachlichen Zielen der Regionalplanung sowie der unter D.2 angesprochenen erforderlichen ökologischen Aufwertung des Waldrandes langfristig bzw. dauerhaft gerecht zu werden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender