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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan WA "Rehwiesen II"

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung  / Allgemeines

 

A17Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

 

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

 

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense  Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

 

Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.

 

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

 

Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.

 

Die geplante Bebauung mit ausschliesslich Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Reihen-,  oder Doppelhaus- und zumindest teilweise Zwei- bzw.Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden – s. auch D 5.

 

Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.

 

Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet  bestehen oder geschaffen werden.

 

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

 

Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

 

Wünschenswert und erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

Wenn heute Bauleitplanungsverfahren durchgeführt werden bzw. Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

 

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

 

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

 

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss  gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise erforderlich.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die Nutzungskonzepte als verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auf die Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen auszurichten. Nutzungskonzepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht als vertretbar im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB angesehen werden, wonach in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ ist.

 

Wenn die Gemeinden Bauflächen mit modernen flächensparenden verdichteten Bebauungskonzepten anbieten und damit die Knappheit der Ressource Boden betonen würden anstatt sie zu ignorieren, würden sie durch aktive zukunftsverträgliche Angebotsgestaltung auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt auch helfen, die Nachfrage in Richtung solcher zukunftsfähigeren  Wohn- und Siedlungsformen zu verschieben. Solange sie mit dem Angebot ausschweifender flächenintensiver Einfamilienhaus-Baugebiete - oft genug auch noch aktiv dafür werbend – auf dem Markt auftreten, signalisieren sie der Bevölkerung sowie Wohnungsinteressenten fälschlicherweise und zu Unrecht, dass der bisher gewohnte anhaltende Flächenressourcenverbrauch unproblematisch sei.

 

Insofern stehen die Gemeinden als diejenigen, die das Baulandangebot steuern als wichtiger Treiber des Flächenressourcenverbrauchs in der besonderen Pflicht, nicht auf überkommene nicht nachhaltige Nachfragemuster zu setzen und diese praktisch auch noch proaktiv durch Werben für ihre Einfamilienhaus-Baugebiete zu bedienen und zu pflegen, sondern durch das Angebot nachhaltiger Wohn- und Siedlungsmodelle mit den Mitteln einer durchgängig vorbildlich ökologisch-nachhaltigen Bauleitplanung zu einer entsprechenden Nachfragesteuerung beizutragen.

 

Wenn bisher – in den letzten Jahrzehnten – gepflegte Vorstellungen des Siedlungswesens mit diesen Erfordernissen nicht vereinbar sind, ist nicht ein Abrücken von diesen objektiven Erfordernissen, sondern eine Abkehr von diesen nicht weiter zu vertretenden überkommenen Vorstellungen geboten. Insofern gilt es, auf ein verdichtetes - natürlich mit architektonisch angemessen-passender Gestaltung -Bebauungskonzept in auch im dörflichen Siedlungsumfeld hinzuwirken.

 

Dass der „gewählte Bautyp nachfrageorientiert festgesetzt wurdekann dieses übergreifend Gebotene nicht entkräften und vermag die og. übergeordneten Erfordernisse nicht zu widerlegen, den bisher in Teilen unserer Gesellschaft überzogenen ökologischen Fussabdruck, der sich in keinster Weise auf alle menschlichen Erdenbewohner übertragen liesse, ausdrücklich auch im Bereich Bauleitplanung / Wohnen bei allen Neubauvorhaben deutlich zu verringern. Eine Fortführung des überzogenen ökologischen Fussabdrucks ist nicht vertretbar, eine Abwandlung der bisher gepflegten Vorstellungen, wie sie dem zitierten Beschlussbuchauszug innewohnen, ist nicht nur nicht vertretbar, sondern zur globalen wie auch innernationalen Verteilungsgerechtigkeit, zur Energiewende und zum Flächen-, Boden-, Ressourcen- und Klimaschutz sowie zum Erhalt der Biodiversität zwingend erforderlich.

 

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen,  eine entsprechende  Festsetzung / Vorgabe ist daher  erforderlich.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.

Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich.

 

A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe erforderlich.

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

B 19 Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Die explizite Ablehnung einer vertraglichen Regelung zur Regenwassernutzung ist äusserst bedauerlich.

Der Verweis, „es liege im Interesse des der Bauherrn, den Wasserverbrauch so niedrig wie möglich zu halten“ ist ein nichtssagender Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Er stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Dem Erfordernis, dass die Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht stammen sollen, wurde im Abwägungsbeschluss laut Beschlussprotokoll nicht entsprochen, es war offensichtlich gar nicht Gegenstand der Abwägung.

Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.

 

BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,

 

Die Festsetzung ist zur Sicherstellung einer standortangemessenen Ein- bzw. Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen, damit die Eingriffe zumindest teilweise minimiert bzw. kompensiert werden. Der Einsatz von Gehölzen aus kontrolliert biologischer Aufzucht, also aus der gesundheits-, klima- wasser-, boden- und umweltverträglichsten und damit  zukunftsfähigsten Form der Landwirtschaft vermeidet den bei „konventioneller“ Aufzucht erfolgenden Eintrag von Pestiziden und Mineraldünger in Boden und Grundwasser im Sinnes des seitens der öffentlichen Hand zu beachtenden Vorsorgeprinzips zum Schutz der Artenvielfalt, von Boden, Grund- und Trinkwasser sowie Gewässern vor schleichender Entwertung und Verunreinigung durch synthetische Dünger- und Pestizideinträge aus der industriell-intensiven Landwirtschaft,

 

B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist Für Ausnahmen „ bis 5 cm sichtbare Höhe“ besteht kein begründeter Anlass: solche sollen dabei nicht zugelassen werden.

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

B31 Auch auf den privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „in der Praxis nicht zu überwachen“  , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen bewirkt eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus – weil die Unzulässigkeit im privatgärtnerischen durch das  PflSchG nicht explizit sichergestellt ist - kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten eingedämmt werden.

 

Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

 

Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“

 

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“, als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung und eine Festsetzung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.

 

B52 Pro angefangener 200 m² privater soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung / Nicht-Festsetzung einer angemessenen Festsetzung eines großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes pro 200 m² begründen liesse; vielmehr ist zum Ausgleich der durch die Bebbauung erfolgende Flächenversiegelung eine entsprechende Festsetzung erforderlich und angemessen. Eine derartige Festsetzung ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen.

 

Damit die „Festsetzung privater grünordnerischer Massnahmen als ausreichende Verringerungsmassnahme angerechnet werden kann, ist diese höhere Anforderung an die  Durchgrünung zu stellen.

 

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem  grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den  Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,

Die explizite Ablehnung einer vertraglichen Regelung zur Regenwassernutzung ist äusserst bedauerlich.

Der Verweis, „es liege im Interesse des der Bauherrn, den Wasserverbrauch so niedrig wie möglich zu halten“ ist ein nichtssagender Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Er stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

D4 Es soll ein kommunales Energiekon­zept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.

 

Warum diese Belange  nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

Die Ablehnung verbindlicher Festsetzungen zur sparsamem und effizienten Nutzung von Energie ist nicht akzeptabel.

 

Blosse „Hinweise für eine alternative Energieversorgung“ reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus; die Gemeinde hat vielmehr – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens – entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine aktiv gestaltende Rolle einzunehmen: dazu sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertragliche Sicherstellung der vorgebrachten Aspekte notwendig:

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

 

D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll auch daher für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden.

 

D5 EWBei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig.

 

Der Verweis, dass es „jeder Bauherr schon aus Kostengründen bemüht sei, die Energiekfosten zu minimieren“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich aus.

 

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

                                                                                                

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemein­de nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.

 

D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie). 

Die Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht abhängig von der Zahl der geplanten Gebäude. Die Behauptung der Nicht-Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht begründet und stellt daher keine ausreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung dar.

Ein Ausschluss ist vielmehr entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB dringend erforderlich, da beheizbare Anbauten wie Wintergärten einen klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verursachen. Der Verweis auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum von Bauherren kann die Erfordernis einer Vorgabe entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB nicht entkräften. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht.

 

D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

 

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung  erneuerbarer Energie.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.

 

D50Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

Warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen

 

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.

 

EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-aus Anlass der Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.

 

EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen. auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien sowie in Form weiterer Fahrten der VSL-Linien 25 und 26 in und aus Richtung Straubing.  Insbesondere ein Kurs aus Richtung Straubing am mittleren Vormittag mit anschliessender Rückfahrt in Richtung Straubing ist erforderlich.

Nachdem der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt Straubing und die Landkreis- Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen. Erste und wichtigste Massnahme dazu wäre ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung. Insofern sollten VG und Gemeinde im Hinblick dazu beim Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden und aktiv eine Realisierung in Kooperation von Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen , VSL und RBO die dort seitens des BN und VCD schon mehrfach vorgetragene Forderung nach einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 unterstützen.

 

Wünschenswert ist auch eine – ggf. in einem Bürgerbusmodell bedarfsgesteuerte bzw. - abhängige - ÖPNV-Anbindung an den naheliegenden Bahnhof Radldorf

 

 

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

 

EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.

 

Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.

 

EBB3 Wünschenswert ist auch eine möglichst direkte attraktive, sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrs-Anbindung an den naheliegenden Bahnhof Radldorf

                                                                                                                               

EBB 5 Die vorgesehenen und vorhandenen strassenunabhängigen Gehwege in Grünanlagen und zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- undWegenetz genutzt werden können.

Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

 

G. Verfahren:

 

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

 

G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen„Blauer Engel“


sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da diesesdie umweltverträglichste Papiervariante darstellt.

 

G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.