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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungsplan Am Pfarrplatz

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A0 Mit der Planung besteht Einverständnis; sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden.

A11 Die Nutzung der brachliegenden ehemals bebauten Fläche in verdichteter Bauweise mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

Für die Verringerung der Gebäudehöhe am bestehenden Gebäude Seminargasse 15 auf 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss statt 3-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss wird keine Veranlassung gesehen.

Es ist dort eine dreigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss erforderlich, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde.

Eine nur zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss

würde sogar vielmehr geradezu zu einem unansehnlichen Bruch in der ansonsten durchgängige mehrgeschossigen Bebauung / Häuser- bzw. Bauzeile entlang der Seminargasse führen

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

D1 Bei der Bauleitplanung müssen dringendst stringente verbindliche Vorgaben zum energiesparenden Bauen, der sparsamsten Nutzung von Energie und der energieeffizientesten Art und Weise der Energieversorgung eingearbeitet werden. Dabei ist es gerade in Anbetracht des ungezügelten Energie-, Ressourcen- und Flächenverbrauchs mit drohendem Verfehlen praktisch aller Energiewende-, Klima-, Biodiversitätsschutz und Nachhaltigkeitsziele allein mit Freiwilligkeit und reinen Empfehlungen nicht getan. Die Bauträger sind auf die Einhaltung ökologierelevanter Mindeststandards zu verpflichten. Weil Entscheidungen der Bauleitplanung gravierende langfristige Auswirkungen in die Zukunft entfalten, die die Umwelt, die Schutzgüter Klima, Biodiversität, Wasser und Boden über lange Zeit schädigen können – und dies oftmals tun, sind mit verbindliche Vorgaben, die Anforderungen für das Erreichen einer ökologisch nachhaltigen Energie-, Agrar-, Rohstoff- und Verkehrs- Wirtschafts- und Konsumwende sicherzustellen.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein im Stadtzentrum auszubauendes Nahwärmenetz im Bereich der verdichteten Innenstadtbebauung mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

G. Gesamtbeurteilung Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A0 Mit der Planung besteht Einverständnis; sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden.

A11 Die Nutzung der brachliegenden ehemals bebauten Fläche in verdichteter Bauweise mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

Für die Verringerung der Gebäudehöhe am bestehenden Gebäude Seminargasse 15 auf 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss statt 3-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss wird keine Veranlassung gesehen.

Es ist dort eine dreigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss erforderlich, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde.

Eine nur zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss

würde sogar vielmehr geradezu zu einem unansehnlichen Bruch in der ansonsten durchgängige mehrgeschossigen Bebauung / Häuser- bzw. Bauzeile entlang der Seminargasse führen

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

D1 Bei der Bauleitplanung müssen dringendst stringente verbindliche Vorgaben zum energiesparenden Bauen, der sparsamsten Nutzung von Energie und der energieeffizientesten Art und Weise der Energieversorgung eingearbeitet werden. Dabei ist es gerade in Anbetracht des ungezügelten Energie-, Ressourcen- und Flächenverbrauchs mit drohendem Verfehlen praktisch aller Energiewende-, Klima-, Biodiversitätsschutz und Nachhaltigkeitsziele allein mit Freiwilligkeit und reinen Empfehlungen nicht getan. Die Bauträger sind auf die Einhaltung ökologierelevanter Mindeststandards zu verpflichten. Weil Entscheidungen der Bauleitplanung gravierende langfristige Auswirkungen in die Zukunft entfalten, die die Umwelt, die Schutzgüter Klima, Biodiversität, Wasser und Boden über lange Zeit schädigen können – und dies oftmals tun, sind mit verbindliche Vorgaben, die Anforderungen für das Erreichen einer ökologisch nachhaltigen Energie-, Agrar-, Rohstoff- und Verkehrs- Wirtschafts- und Konsumwende sicherzustellen.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein im Stadtzentrum auszubauendes Nahwärmenetz im Bereich der verdichteten Innenstadtbebauung mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

G. Gesamtbeurteilung Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Bebauungsplan Am Pfarrplatz

 

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines


A0 Mit der Planung besteht Einverständnis; sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden.


A11 Die Nutzung der brachliegenden ehemals bebauten Fläche in verdichteter Bauweise mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

 

C. Wasserhaushalt


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein im Stadtzentrum auszubauendes Nahwärmenetz im Bereich der verdichteten Innenstadtbebauung mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.


G. Gesamtbeurteilung Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

 

 

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines


A0 Mit der Planung besteht Einverständnis; sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden.


A11 Die Nutzung der brachliegenden ehemals bebauten Fläche in verdichteter Bauweise mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

 

C. Wasserhaushalt


C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:


D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.


D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein im Stadtzentrum auszubauendes Nahwärmenetz im Bereich der verdichteten Innenstadtbebauung mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.


G. Gesamtbeurteilung Verfahren:


G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle


Mit freundlichen Grüssen


Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender