Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PVA Oberhaselbach-West
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 13
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
1. Ein forcierter Einsatz von Solarenergieanlagen im Photovoltaik- wie im Warmwasser-Bereich ist dringend erforderlich, um den Anteil der umweltverträglichen regenerativen Energien zügig auszubauen und die gefährliche Atomkraft sowie klimaschädliche fossile Energieträger ablösen zu können. Vorrangig sollen dafür ungenutzte Dachflächen genutzt werden. Mit Solaranlagen auf Dachflächen wird zur Solarenergieproduktion keine zusätzliche Fläche beansprucht bzw. (teil-)versiegelt. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen dagegen führen zu zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aber gerade bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht werden.
2. Unter Berücksichtigung
A. der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie
B. der gegenüber der Photovoltaik-Freilandnutzung schlechteren Energieausbeute bei Anbau von Monokulturen für die Biotreibstoffproduktion und
C. der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Photovoltaik-Freilandanlagen
können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen – auch aus der bisherigen Nutzung als Kiesabbaufläche - sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit Unteren Naturschutzbehörde vollumfänglich Rechnung getragen wird
den Vorgaben des des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“ und des bestehenden Landschaftsplanes „Anlage von Gehölzpflanzungen und Biotopen trockener Ausprägung…jeweils entlang von Grundstücksgrenzen oder Feldwegen“ zur Aufwertung des Gebietes vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen wird. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden. Daher ist der dauerhafte Erhalt der im Rahmen der Massnahme entstehenden Grünflächen sowie der darauf vorgesehenen Bepflanzung in grösstmöglichem Umfang zur Umsetzung der Ziele des Regionalplanes und des Landschaftsplanes in einer als Biotopverbund nach den fachlichen Erfordernissen zu entwickelnden Grünstruktur erforderlich.
c. der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen – auch aus den Rekultivierungsauflagen aus der bisherigen Nutzung als Kiesabbaufläche- möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem auch für die Zeit nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen verbindlich festgesetzt und sichergestellt wird. Dazu ist eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung 4.4. erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Massnahmen aus den Rekultivierungsauflagen aus der bisherigen Nutzung als Kiesabbaufläche und inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den Vorgaben des bestehenden Landschaftsplanes „Anlage von Gehölzpflanzungen und Biotopen trockener Ausprägung…jeweils entlang von Grundstücksgrenzen oder Feldwegen“ decken, sind dauerhaft zu erhalten.“
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan ABS Oberhaselbach
Dem Erlass einer Aussenbereichssatzung für den geplanten Bereich kann nur zugestimmt werden, wenn dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt und folgenden Anforderungen Rechnung getragen wird. Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass „geeignete Festsetzungen zum Schutz des Grundwassers/Bodens getroffen“ seien und „der Versiegelungsgrad durch geeignete Massnahmen begrenzt wird“ kann nur dann als zutreffend akzeptiert werden, wenn dies als verbindliche Vorgabe festsetzt wird. Ein in den Entwurfs-Unterlagen enthaltener Hinweis stellt dies in keiner Weise sicher und kann daher nicht als hinreichend geeignete „Massnahme“ angesehen werden.
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung
Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass „geeignete Festsetzungen zum Schutz des Grundwassers/Bodens getroffen“ seien, kann nur dann als zutreffend akzeptiert werden, wenn dies als verbindliche Vorgabe festsetzt wird. Ein in den Entwurfs-Unterlagen enthaltener Hinweis stellt dies in keiner Weise sicher und kann daher nicht als hinreichend geeignete „Massnahme“ angesehen werden.
C. Wasserhaushalt
1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden. Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass „geeignete Festsetzungen zum Schutz des Grundwassers getroffen“ seien, kann nur dann als zutreffend akzeptiert werden, wenn dies als verbindliche Vorgabe festsetzt wird. Ein in den Entwurfs-Unterlagen enthaltener Hinweis stellt dies in keiner Weise sicher und kann daher nicht als hinreichend geeignete „Massnahme“ angesehen werden.
2. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Die Feststellung in den Entwurfs-Unterlagen, dass „geeignete Festsetzungen zum Schutz des Grundwassers/Bodens getroffen“ seien, wenn dies als verbindliche Vorgabe festsetzt wird. Ein in den Entwurfs-Unterlagen enthaltener Hinweis stellt dies in keiner Weise sicher und kann daher nicht als hinreichend geeignete „Massnahme“ angesehen werden.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasung integriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
E. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
2. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender