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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 5/ Nr.10

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.               Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, sollte eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorgesehen und dafür die Grundfläche der Baukörper reduziert werden. Dabei ist eine Aufteilung der Verkaufsfläche auf  zwei Geschosse durchaus kundenfreundlich gestaltbar, wie diverse Beispiele mit Rollsteigen etc. zeigen. Alternativ könnte eine insgesamt noch vertretbare flächensparende Bauweise auch noch  erreicht werden, indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit den Festsetzungen zu grünordnerischen Maßnahmen besteht Einverständnis; sie sind als erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

2.      Für großflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

3.      Für Flachdächern bzw. Dächern mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Vegetation hinaus verbindlich vorgegeben werden.

4.      Die Aussage in Punkt C 5 der Entwurfsunterlagen („Grundzüge der Planung/Auswirkungen“) zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude ist als erforderlich und sachgerecht anzusehen und soll daher auch in die Festsetzungen übernommen werden etwa mit folgender Formulierung:Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Größe sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen, um die Baukörper an die bestehende Mischgebietsbebauung im Umfeld bestmöglich anzupassen und in die Landschaft einzubinden.

5.      Mittig in der Wendefläche sollte möglichst eine Großbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

6.      Zumindest in wenig befahrenen Bereichen außerhalb der hauptsächlich befahrenen Fahrgasse der Wendefläche sollte statt einer Vollversiegelung durch Asphaltierung eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

7.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäß aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

        D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

2.      Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll eine ausreichend große Dachneigung festgesetzt oder zumindest zugelassen werden, insbesondere weil nach Punkt 3.3.6 der Entwurfsunterlagen Solar- oder Photovoltaikanlagen nur mit derselben Neigung wie die Dachfläche zugelassen sind.

3.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

4.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüßt, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe durch die Gemeinde verbindlich vorgegeben werden.

     E. Fahrradverkehr; außerhalb des Baugebietes geplanter Radweg entlang       der B8

1.     Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

2.     An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 5/ Nr.10

für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes nochmals Stellung, da im Gegensatz zur „Ansicht der Gemeinde“ zu den aufgeführten Punkten blosse Hinweise zur Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches nicht ausreichen, sondern verbindliche Festlegungen notwendig sind.

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.               Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, sollte eine zweigeschossige Bebauung (E + I) vorgesehen und dafür die Grundfläche der Baukörper reduziert werden. Dabei könnte eine vertretbare flächensparende Bauweise auch erreicht werden, indem das Obergeschoss der Gebäude anstatt mit Verkaufsflächen mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen oder bei den von der Gemeinde angeführten „kleinen Gewerbebetrieben“  auch Betriebsleiterwohnungen genutzt wird und somit an anderer Stelle zusätzliche Flächeninanspruchnahme vermieden wird.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Mit den Festsetzungen zu grünordnerischen Maßnahmen besteht Einverständnis; sie sind als erforderlich und sachgerecht anzusehen und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

2.      Für großflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

3.      Für Flachdächern bzw. Dächern mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Vegetation hinaus verbindlich vorgegeben werden.

4.      Die Aussage in Punkt C 5 der Entwurfsunterlagen („Grundzüge der Planung/Auswirkungen“) zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude ist als erforderlich und sachgerecht anzusehen und soll daher auch in die Festsetzung 3.4.3 übernommen werden etwa mit folgender Formulierung:Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Größe sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen, um die Baukörper an die bestehende Mischgebietsbebauung im Umfeld bestmöglich anzupassen und in die Landschaft einzubinden.

5.      Mittig in der Wendefläche sollte möglichst eine Großbaumpflanzung mit Sicherung erfolgen.

6.      Zumindest in wenig befahrenen Bereichen außerhalb der hauptsächlich befahrenen Fahrgasse der Wendefläche sollte statt einer Vollversiegelung durch Asphaltierung eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

7.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäß aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen“ als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

2.      Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll eine ausreichend große Dachneigung festgesetzt oder zumindest zugelassen werden, insbesondere weil nach Punkt 3.3.6 der Entwurfsunterlagen Solar- oder Photovoltaikanlagen nur mit derselben Neigung wie die Dachfläche zugelassen sind. Dass „die Montage von Photovoltaikanlagen auch bei der bisher geplanten Dachform und Dachneigung möglich ist, wurde seitens des BN nicht bezweifelt. Es soll aber ein zumindest Spielraum der Dachneigung für die möglichst effizienteste Ausrichtung belassen werden.

3.       Für Dachflächen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

4.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüßt, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe durch die Gemeinde verbindlich vorgegeben werden. Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

E. Fahrradverkehr; außerhalb des Baugebietes geplanter Radweg entlang der    B8:

1.     Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

2.     An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender