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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PVA Siebenkofen Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 3

 

I.                  Grundsätzliches

 

1.      Ein forcierter Einsatz von Solarenergieanlagen im Photovoltaik- wie im Warmwasser-Bereich ist dringend erforderlich, um den Anteil der umweltverträglichen regenerativen Energien zügig auszubauen und die gefährliche Atomkraft sowie klimaschädliche fossile Energieträger ablösen zu können. Vorrangig sollen dafür ungenutzte Dachflächen genutzt werden. Mit Solaranlagen auf Dachflächen wird zur Solarenergieproduktion keine zusätzliche Fläche beansprucht bzw. (teil-)versiegelt. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen dagegen führen zu zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aber gerade bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht werden.

 

2.      Sofern trotzdem Photovoltaik-Freilandanlagen errichtet werden, sollten diese grundsätzlich vorrangig im Anschluss an bestehende lineare Störstrukturen wie Fernstrassen oder Bahnlinien bzw. an Gewerbe- und Industriegebiete angeordnet werden. Zu Wohngebieten bzw. –gebäuden soll dagegen ein ausreichender Abstand der Anlagen  auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte - elektromagnetische Einwirkungen eingehalten werden.

 

II. Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

 

1.      das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

 

2.      die im Entwurf planlich dargestellten bzw. festgesetzten Eingrünungsmassnahmen sichergestellt werden

3.      den Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

 

4.      der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen - verbindlich festgesetzt und sichergestellt wird. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden.

 

5.      ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte elektromagnetische Einwirkungen eingehalten wird.