Kurzumtriebsplantagen Bereich Hörmannsberg
Landschaftsplan Deckblatt Nr. 13
Gegen das Vorhaben / die Erstaufforstung werden keine Einwendungen erhoben, wenn
1. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
2. der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen wird. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Aussage, dass bei der geplanten Nutzung als Kurzumtriebsplantage „wenigerEinsatz von Dünge- und Pfanzenschutzmitteln stattfindet“ wird dem nicht gerecht. Dagegen ist zu fordern, dass auch die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe zur Energieproduktion so umweltverträglich wie möglich ohne Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch Einträge von Pestiziden und Mineraldünger erfolgt; dies auch, damit den postulierten Vorteilen des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe zur Energieproduktion in Bezug auf CO2- bzw. Klimaneutralität vollumfänglich Rechnung getragen wird.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender