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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Logistik- und Speditionsanlage am Sachsenring Nr. 232

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

A36 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. 

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Dass die Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe im Plangebiet angestrebt wird, um eine
Nachnutzung des vorhandenen Grundstücks zu erreichen, welches in Teilbereichen bis vor
kurzem noch Leerstand aufgewiesen hat, wird ausdrücklich begrüsst .

 

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Dass nach Süden eine Einbindung in das Landschaftsbild durch einen Gehölzstreifen erfolgt,

der mit großen Bäumen durchsetzt angelegt bzw. qualitativ weiterentwickelt wird, wird als erforderlich erachtet und daher ausdrücklich begrüsst .
 

Das zusätzlich erstellte Grünflächenkonzept wird ausdrücklich begrüsst .
 

B62 Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

B 25 Zum Einsatz in Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen. 

B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“. 

B65 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll folgende Festsetzung erfolgen: Geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagen erfolgt. 

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

 

C. Wasserhaushalt

C 20  Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. 

Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für PKW-Stellplätze, eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser im soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden. 

C 26 Für Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- oder über eine Brauchwasserrückgewinnung Brauchwasser Verwendung finden mit dadurch geringstmöglichem Wasserverbrauch durch Wasserrecycling und Kreislaufführung, Abtrennung von Schmutz und Schadstoffen, bestmöglichem Abbau der Reinigungsmittel sowie Vermeidung von Sonderabfall und Abwasser.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung : 

D3 Es soll ein kommunales stadtteilbezogenes Energiekon­zept nach der besten verfügbaren ökologischen Praxis entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für die Energieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden. 

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne. 
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen. 

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) soll unter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

 

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. 

 

Dies gilt für alle beheizbaren Gebäude.

 

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung möglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen. 

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung bzw. -Speicherungist eine gebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie.

D30 Für Dachflächen. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik und Solarthermie) einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen sollte vom Vorhabensträger bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden 

 

E. Verkehr 

EG Güterverkehr

Zur umwelt und -klimafreundlichen Abwicklung eines wesentlichen Teils des Güterverkehrs soll die Reaktivierung des zuletzt durch die Spedition Häring genutzten Gleisanschlusses an die Bahnlinie Straubing – Bogen erfolgen.

 

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und sichergestellt und aus Anlass des zu erwartenden Beschäftigten- und Kundenaufkommens und des daher zu erwartenden Verkehrsaufkommens entsprechend verdichtet werden. Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich.

Den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, und Gelegenheitsverkehr ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für das Gebiet bestehen oder geschaffen werden. 

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Das Gebiet soll wesentlich attraktiver mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für zureichende Nutzerpotentiale erschlossen werden. 

Dazu erscheint es am ehesten über eine Verknüpfung der Stadtbuslinien 3 und 4 im Bereich des Alfred-Dick-Rings erschliessbar.

Damit könnte durch die Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 eine zusätzliche Buserschliessung des derzeit vom Linienverkehr nur schlecht erschlossenen Areals am Stutzwinkel / Hirschberger Ring/ Sachsenring erfolgen, um von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zum Stadtosten, Stadtsüdosten und Stadtsüden bieten zu.

Zudem könnten und sollte im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 ein Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.

 

G Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle. 

Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.


GE Eglseer Breite FINPI LaPL BBPI GOPI

im Wissen um die interkommunale Konkurrenz mit Schielen nach Baulandkäufern und Investoren, die unter den derzeitigen Rahmenbedingungen des untragbaren interkommunalen Unterbietungswettbewerbs bezüglich erforderlicher ökologischer Standards oft die ökologische Vernunft verdrängt, und darum, dass Ansiedlungen ansonsten meist einfach an einem anderen – ungünstigstenfalls dann weitab aussen in Landkreisgemeinden oder Nachbarlandkreisen ohne jede ÖPNV-Anbindung - gelegenen Standort erfolgen, wenn der eine verhindert würde, da die unselige interkommunale Konkurrenz jedem Ansiedlungswunsch da oder dort Erfolg verheisst,

im Wissen, dass Ansiedlungen dann in Landkreisgemeinden mit ungenügender infrastruktureller Anbindung und schlechterer ÖPNV-Anbindung von Produktionsstätten an potenzielle Märkte sowie an Wohn- und Arbeitsstätten erfolgen würde, erfolgt keine generelle Ablehnung der Ausweisung des Gewerbegebietes, sondern

kann dem Konzept zugestimmt werden, wenn der Flächenverbrauch durch Verzicht auf eine Ringerschliessung deutlich verringert wird und eine ausreichend attraktive ÖPNV-Erschliessung im durchgehenden Halbstundentakt bereits bei den ersten Ansiedlungen sichergestellt wird.

Das Gewerbegebiet erscheint am geplanten Standort schlecht ausreichend attraktiv mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für zureichende Nutzerpotentiale erschliessbar.

Noch am ehesten erscheint eine Einbindung in die östlich der Bundesstraße B 20 zum Gewerbeareal am Erletacker verlaufende Stadtbuslinie 2 sinnvoll darstellbar.

Die möglichen Varianten hierzu sollen in den Entwurf des folgenden Bebauungs- und Grünordnungsplanes eingeplant werden.

G Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
  2. Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Bebauungs- und Grünordnungsplan ÄUSSERER OSTEN BBPl GOP Ittling-West‘‘Nr. 61 1

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A11 Die Nutzung der Fläche in verdichteter Bauweise mit einer 3- bis 4-geschossigen Wohnbebauung aus Geschosswohnungsbauten mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“.

Ein blosser Hinweis reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Ein blosser Verweis Das Plangebiet kann von der Romansstraße aus an das Erdgasleitungsnetz der Stadtwerke Straubing GmbH angeschlossen werden. …
Die möglichst ausschließliche Verwendung regenerativ erzeugter Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird ausdrücklich empfohlen. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten. kommt der gemeindlichen Verpflichtung einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung in keinster Weise nach und muss sich nach alledem selbstredend verbieten.

Die „Umwelt- und Klimavorteile von Erdgas“ reduzieren sich bei Berücksichtigung der bei der bisherigen konventionellen Erdgasförderung mit weltweiten Erdgastransporten auf- und austretenden Vorkettenemissionen durch Begleitgase sowie Methanschlupf mit seiner hohen klimaschädigenden Wirkung so stark, dass der Nimbus erdgasbetriebener Energieversorgung als umweltverträgliche Energieversorgungsart rapide dahinschmilzt.

Bei der Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans mit einer baulichen Erweiterung ist die Anpassung der Energieversorgung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung für den gesamten Gebäudekomplex und das Gesamtareal erforderlich.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind daher die im Folgenden aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Gebäuden, von Hallenböden, von Baustrassen, Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl GOP GE Hofstetten Nr 222

  1. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines

A 3 Für den Erlass eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass

der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten wird

und

dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten, natürlichen bzw. naturnahen oder ökologisch wertvollen Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden

und

dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird

und

allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden Genannten:

Sollten Grünflächen beseitigt werden, so sind sie an anderer Stelle wieder in jedem Fall herzustellen, nicht nur soweit sich eine Überschreitung der zulässigen GRZ von maximal 0,85 ergeben würde.

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine ausreichenden Ein -und Durchgrünung nötig.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Es ist zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.

B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Die Festsetzung 8.12 soll nach dem Wort „Gehölze “ ergänzt werden um die Worte „aus kontrolliert biologischer Aufzucht“:

Für Neupflanzungen und Ersatzpflanzungen dürfen ausschließlich standortgerech-
te, autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht verwendet werden“.

Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.

B31 Auf den privaten Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Baugebietsflächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

Da grossflächige Glasfassaden an Gewerbegebäuden eine Bedrohung von Individuen verschiedenster Vogelarten und damit ihrer Bestände sowie die Gefahr einer Verarmung der Biodiversität darstellen, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine verbindliche Festsetzung notwendig.

B67 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende verbindliche Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine ausreichende Fassadenbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung sowie zu einem verträglicheren optischen Erscheinungsbild der gewerblichen Gebäude und damit des Gewerbegebietes insgesamt und des gesamten Ortsbildes beitragen.

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Dachflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

C. Wasserhaushalt

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

Es ist zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Die „Umwelt- und Klimavorteile von Erdgas“ reduzieren sich bei Berücksichtigung der bei der bisherigen konventionellen Erdgasförderung mit weltweiten Erdgastransporten auf- und austretenden Vorkettenemissionen durch Begleitgase sowie Methanschlupf mit seiner hohen klimaschädigenden Wirkung so stark, dass der Nimbus erdgasbetriebener Energieversorgung als umweltverträgliche Energieversorgungsart rapide dahinschmilzt.

Eine stärkere Nutzung von „Bio“gas aus agrarindustriellem Intensivanbau wäre zudem mit dem Makel der massiven Trinkwasserschäden als Nebenprodukt der nachwachsenden Rohstoffe aus der agrarindustriellen Intensivlandwirtschaft behaftet.

Ein blosser Verweis „Das Plangebiet ist die bestehende Erdgasinfrastruktur der Stadtwerke Straubing angebunden“ und die Umwelt- Klimavorteile von Erdgas und den „kontinuierliche Ausbau von Biogasanlagen im Umfeld der Stadt Straubing, mit einer momentanen Einspeisekapazität von ca. 100 Mio. kWh/Jahr nutzt das bestehende Gasleitungsnetz“ kommt der gemeindlichen Verpflichtung einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung in keinster Weise nach und muss sich nach alledem selbstredend verbieten.

Bei der Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans mit einer baulichen Erweiterung ist die Anpassung der Energieversorgung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung für den gesamten Gebäudekomplex und das Gesamtareal erforderlich.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die im Folgenden aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D30 Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig, da die fehlende statische Ausrichtung von Gebäuden erfahrungsgemäss einen Hinderungsgrund gegen die Nutzung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen darstellt.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Gebäuden, von Hallenböden, von Baustrassen, Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

D 52 Dies soll verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Bauherrenund die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.

E. Verkehr

EBA 43 Es soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 am Alfred-Dick-Ring an der Landshuter Strasse mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um Arbeitnehmern im Stadtsüdosten und Stadtsüden von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zu den Gewerbegebiete im Stadtosten, Stutzwinkel, Straubing-Ost und Hofstetten sowie Richtung Ittling und Hafen, bieten zu können.

Dies könnte und soll im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring / Landshuter Strasse über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.

Die ausreichende ÖPNV-Erschliessung muss auch ohne Anstösse von aussen, von BN und VCD, integraler Bestandteil neuzeitlicher Bauleitplanung sein.

Davon ausgehend müssen schon die ersten Entwurfsunterlagen, die das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung zu einem Bauleitplanungsverfahren aussendet, ein planerisch-konzeptionelles Bemühen und Tätigwerden für eine angemessene tragfähige attraktive ÖPNV-Anbindung enthalten. Verweise auf völlig unzureichend spärlichst bediente Haltestellen in für das nötige Umsteigen vom PKW auf den Bus unattraktiver Entfernung genügen diesen dringenden Anforderungen nicht einmal ansatzweise.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Bebauungs- und Grünordnungsplan ÄUSSERER OSTEN BBPl GOP Ittling-West‘‘Nr. 61 1

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A11 Die Nutzung der Fläche in verdichteter Bauweise mit einer 3- bis 4-geschossigen Wohnbebauung aus Geschosswohnungsbauten mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“.

Ein blosser Hinweis reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Ein blosser Verweis Das Plangebiet kann von der Romansstraße aus an das Erdgasleitungsnetz der Stadtwerke Straubing GmbH angeschlossen werden. …
Die möglichst ausschließliche Verwendung regenerativ erzeugter Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird ausdrücklich empfohlen. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten. kommt der gemeindlichen Verpflichtung einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung in keinster Weise nach und muss sich nach alledem selbstredend verbieten.

Die „Umwelt- und Klimavorteile von Erdgas“ reduzieren sich bei Berücksichtigung der bei der bisherigen konventionellen Erdgasförderung mit weltweiten Erdgastransporten auf- und austretenden Vorkettenemissionen durch Begleitgase sowie Methanschlupf mit seiner hohen klimaschädigenden Wirkung so stark, dass der Nimbus erdgasbetriebener Energieversorgung als umweltverträgliche Energieversorgungsart rapide dahinschmilzt.

Bei der Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans mit einer baulichen Erweiterung ist die Anpassung der Energieversorgung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung für den gesamten Gebäudekomplex und das Gesamtareal erforderlich.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind daher die im Folgenden aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Gebäuden, von Hallenböden, von Baustrassen, Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle