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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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„An der Trabrennbahn“ Änderung für den Fall der Einstellung des Rennbetriebs

Die Ziele und Grundzüge der Planung mit

·       Nutzung bereits vorhandener markanter Gebäulichkeiten der Trabrennbahn im Sinne des Vorhabens Soziale Stadt Straubing-Süd

·       Nutzung der vorgesehenen WA- Flächen mit neuen Wohnanlagen in verdichteter Bauweise in Anlehnung an den bereits bebauten Umgriff

·       Unterirdische Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgaragen

·       Anbindung der vorgesehenen WA- Flächen und des Quartiersparks durch eine Geh- und Radwegebeziehung Richtung Schillerstrasse und Hans-Adlhoch-Strasse

·       Festsetzung eines Quartiersparks und

·        den dazu vorgesehenen grünordnerischen Massnahmen zum Erhalt des vorhandenen Baumbestandes

werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.

II.

1.      Zur Anbindung der vorgesehenen WA- Flächen und des Quartiersparks an die südwestlichen Gebiete sind zusätzlich entlang der Eichendorffstrasse stadtauswärts wie auch Richtung Süden sichere und komfortable Radverkehrsanlagen erforderlich. Dazu sollte von der Wittelsbacher Höhe bis zur Albrecht-Dürer-Strasse ein Fahrrad- oder Angebotsstreifen bis zum bestehenden Geh- und Radweg angelegt werden mit  Furtmarkierungen über Hans-Sachs- und Albrecht-Dürer-Strasse, um auch den Bereich der nördlichen Eichendorffstrasse mit  gut zu befahrenden Radverkehrsanlagen für die dortige Wohnbevölkerung aber auch als Radverkehrsbeziehung vom Aquatherm nach Süden auszustatten. Der bisher für Radfahrer freigegebene Gehweg erfüllt die Anforderungen in diesem Bereich nicht. An der Eichendorffstrasse stadteinwärts sollte zumindest ab dem Fussgängerüberweg nördlich der Roseggerstrasse ein Fahrrad- oder Angebotsstreifen bis zum bestehenden Radweg am Kreisel angelegt werden, wobei hier kein Parkdruck herrscht, da Parkplätze auf den Wohngrundstücken vorhanden sind. Der  „Gehweg – Radfahrer frei“ südlich der Trabrennbahn zur Wittelsbacher Höhe stellt eine unzumutbare Situation dar, da dieser Gehweg von Längs-Gehsteigparkern und Senkrechtparkern laufend behindernd zugeparkt wird. Hier ist ebenfalls ein Angebotsstreifen erforderlich.

Eine solche Süd-Nord- und Nord-Süd-Radverkehrsachse ist nicht nur zum Erreichen des Vorhabensgebiets inclusive des Quartiersparks erforderlich, sondern ebenso zum Lückenschluss des Radverkehrsnetzes für die Anwohner der Eichendorffstrasse mit ihren beidseits angrenzenden Wohnbereichen. Sie wird auch als radlergerechte Verbindung zu dem für den Stadtsüden bedeutenden zentralen Einkaufs- und Versorgungsgebiet im Bereich Roseggerstrasse. Dies entspricht einer Anforderung, die sich auch im Rahmen der Verwirklichung des Projektes „Soziale Stadt Straubing-Süd“ ergibt.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für /Wendeplatten, Zufahrten und Garagenvorplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege, Seitenstreifen und Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Ein blosser Hinweis wie in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

3.      Eventuell geplante Wasserflächen sollen ausschliesslich eine naturnahe Ufer- und Sohlgestaltung sowie Bepflanzung erhalten.

4.      Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung verbindlich vorgegeben werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bauträgern erfolgen.

5.      Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen. Ein blosser Hinweis wie in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

6.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig. Ein blosser Hinweis wie in den Entwurfs-Unterlagen vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

7.      Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.

8.      Die Energieversorgung der Gebäude sollte durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels eines Biomasseheizkraftwerkes oder durch den Anschluss an ein – wie im Bereich Aquatherm/Wittelsbacher Höhe bestehendes - Nahwärmenetz erfolgen.

9.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

10.   Wir bitten um Berücksichtigung dieser Anregungen und Übersendung der Beschlussprotokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender