Zur Startseite

Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

  • Übersicht
  • Donauausbau
  • Hochwasser
  • Rettenbach
  • Windenergie SR-BOG

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl 214 Am Kirchenfeld

  1. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

  2. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.

Daher ist die Ausweisung von ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhausgebieten mit nur eingeschossigen Bebauung an der Peripherie ohne ausreichende erschliessbare ÖPNV-Nutzerpotentiale oder ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote bzw. ohne ausreichende Bedienungshäufigkeit, die auch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit eine zureichende tatsächliche Nutzung der ÖPNV-Angebote anstelle individueller eigener PKW-Nutzung erwarten liessen, nicht vertretbar.

Die Aussagen in der „verkehrlichen Stellungnahme“„Die nächstgelegene Bushaltestelle „Unterzeitldorn Ort“ befindet sich in etwa 250m Luftlinienentfernung vom Baugebiet am Knotenpunkt Öberauer Weg/ Windberger Straße. Die östliche Innenstadt und der Straubinger Bahnhof können von dort in unregelmäßigen Abständen mehrmals täglich in weniger als 15 Minuten erreicht werden“ beschreiben leider nicht die Notwendigkeit einer Querung der Staatsstrasse 2125 bei Benutzung der Bushaltestelle Unterzeitldorn Abzweigung stadteinwärts die damit unattraktiv ist.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

Erforderlich wäre daher bei dieser und allen künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer zumindest dreigeschossigen Bebauung (E + II) mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

Die damit „eingesparte“ Fläche muss dabei den öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer drei- bis vier geschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.

Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.

Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen. Gerade wenn man verbindliche Vorgaben zu energieeinsparendem Bauen sowie energieeffizientester Energieversorgung unterlässt.

Auch die Wohnflächenentwicklung muss die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushalts einhalten

Es braucht bei allen einen auskömmlichen ökologisch-sozial verträglichen, suffizienten Lebensstil seit Jahren steigender Pro-Kopf-Wohnfläche

Im Wissen, dass wir – und der privilegiertere Teil der Gesellschaft in höchstem Masse - weit über unsere Verhältnisse leben, weit über das hinaus, was uns anteilmässig zustehen würde, auch an Bau- und Wohnfläche, sind neue grossflächige Einfamilienhausgebiete weder angemessen noch weiter tragbar.

Sie ziehen desweiteren gegenüber verdichteter mehrgeschossiger Bebauung einen weit überhöhten Energieverbrauch nach sich.

Wir, der grosse Teil unserer Gesellschaft, die "Reichen" in den Industriegesellschaften, verursachen seit langem einen extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck. Wir leben seit längerem über unsere Verhältnisse, was den Verbrauch an natürlichen Ressourcen und und eben auch die Wohnflächenentwicklung anbelangt, seien es Boden oder Energie. Ein Modell, das unbestreitbar nicht auf jeden der 7, bald vielleicht 10 Milliarden Erdenbewohner übertragbar ist. Wir werden uns mit dem uns zustehenden Anteil zufriedengeben und die Ressourcen nicht nur global gesehen, sondern auch vor Ort sogar gerecht teilen müssen.

Wenn Bauleuten, mithin den viel zitierten und oft bemühten jungen Familien mit Kindern, im Verhältnis zum allergrössten Teil Erdenbürger grosse Wohnflächen zugestanden werden, wird ihnen wohl zuzumuten sein, wenigstens verbindliche im Bebauungsplan festgesetzte verpflichtende ambitionierte ökologische Mindeststandards einzuhalten.

Grösstes Anliegen, erster Grundsatz müsste gerade für diese Familien ein kinder- wie enkelverträglicher zukunftsfähiger suffizienter Lebensstil sein.

Ein ziemlich geringes „Übel“ dürfte dabei eine angemessen verdichtete Wohnbebauung sein, die im Verhältnis zu vielen Teilen der Welt noch immer einen unvergleichlichen Luxus darstellt.

Den in dieser wohlverstandenen Weise bestehenden echten Wohnflächenbedarf gilt es mit einer zeitgemässen verdichteten Bauweise mit gerade auch für Familien zureichend attraktiver architektonisch ansprechend angemessen-passend gestalteter verdichteter mehrgeschossiger Bebauung abzudecken, etwa mit Wohnungen mit Dachterrassen auch auf Staffelgeschossen oder Gartenanteilen.

Die Stadt muss dazu durch stringente Rahmenbedingungen und Vorgaben in allen Bebauungsplänen höchstmögliche ökologische Standards in allen ökologierelevanten Bereichen verbindlich festsetzen

Die Stadt steht dabei in hoher Verantwortung, auch bei gebundenen Ermessensentscheidungen im Rahmen der jetzigen Soll-Vorschriften die Rechtslage, den Rechtsrahmen auszunutzen, um durchgängig die umweltverträglichste und beste ökologische Praxis in allen Belangen und Bereichen der Bauleitplanung zu erreichen.

Dass etwas bisher vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist, darf für eine zukunftsorientierte Bauleitplanungspolitik kein Hinderungsgrund sein. Sie muss über Vorgaben oder über städtebauliche Verträge ökologische Notwendigkeiten zur Umsetzung bringen. In § 1a, Abs. 5 BauGB heißt es: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll (!) sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Diese Vorgaben sind nicht nach Belieben auszulegen. Es handelt sich immerhin um gebundenes Ermessen, gebunden an die bekannten ökologischen Erfordernisse.

Stadt und alle Gemeinden stehen als diejenigen, die das Baulandangebot steuern, als wichtiger Treiber des Flächenressourcenverbrauchs in der besonderen Pflicht, nicht weiter auf nicht nachhaltige Nachfragemuster zu setzen und diese praktisch auch noch proaktiv durch Werben für ihre Einfamilienhaus-Baugebiete zu bedienen und zu pflegen. Sondern durch das Angebot nachhaltiger innovativer ökologiegerechter nur so auch zukunftsfähiger Siedlungsmodelle und Wohnkonzepte mit den Mitteln einer durchgängig vorbildlich ökologisch-nachhaltigen Bauleitplanung zu einer entsprechenden Nachfragesteuerung beizutragen.

Wir müssen uns bescheidener verhalten beim Energie- und Ressourcenverbrauch und ausdrücklich eben auch bei der Flächeninanspruchnahme, damit allen zumindest ein gerechtes ihnen zustehendes Auskommen möglich wird.

Global denken, lokal handeln – das Motto gilt immer noch, mehr denn je sogar angesichts der rasant fortschreitenden Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Daher muss allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen werden, bei Wohngebieten insbesondere den im Folgenden Genannten:

A20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll vermindert werden.

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.

A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche sowie der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

  1. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzungverbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.

Die Vorgabe

9.2 Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken

zu versickern. Vornehmlich ist es breitflächig zu versickern; nur in Ausnahmefällen kann über einen

Sickerschacht das Oberflächenwasser in den Untergrund geleitet werden.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

(NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem

Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.

Gegebenenfalls ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Die Versickerung ist im Bauantrag nachzuweisen“.

lässt die Erfordernisse zur Einsparung aufwändig aufbereitetem Trinkwasser ausser Acht und soll daher auf Hofflächen beschränkt werden.

Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzungverbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

  1. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

Der alleinige Hinweis

14. Klimaschutz

Es wird zur Schonung von wertvollen Primärressourcen dringend empfohlen,

bereits im Rahmen der Gebäudeplanung auf die bevorzugte Verwendung von

umweltschonenden Baustoffen, wie z.B. des nachwachsenden Rohstoffs Holz

und auf umweltschonende Dämmstoffe, wie z.B. Dämmstoffe aus heimischen

Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen

Materialien wie Flachs zu achten.

Es wird angeraten auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser mittels

regenerativer Energieträger zu achten.Gerade die Photovoltaikstrom-

Eigenbedarfsdeckung ist eine Maßnahme zur dezentralen Erzeugung und

Verwendung erneuerbarer Energie.

Das Thema Energiestandard wird durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),

die Energie Einsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-

Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt. Der Bund führt diese parallel laufenden

Regeln im GebäudeEnergieGesetz (GEG) zusammen.

genügt den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise; dazu sind entsprechende verbindliche Festsetzungen / Vorgaben erforderlich, die das BauGB nicht nur bietet , sondern die es im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden gebundenen Ermessens festzusetzen sogar gebietet:

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

Ein „Anraten genügt den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter region-hannover.bund.net/themen_und_projekte/artenschutz/insekten/insektenfreundliche_aussenbeleuchtung/.

Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.

D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.

D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.

Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.

Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

E. Verkehr

EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Stundentakt im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen auf der VSL-Linie 4 Straubing-Kirchroth-Wörth-(Wiesent) und der sehr lückigen VSL-Linie 5Bogenroith -Wiesenfelden-Kirchroth-Straubing.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.

Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.

Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt „Erforderlich wäre daher bei dieser und allen künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer zumindest dreigeschossigen Bebauung (E + II) mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

Die damit „eingesparte“ Fläche muss dabei den öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden.“

und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung und nicht erst nach Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens.

Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl 214 Am Kirchenfeld

  1. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

  2. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.

Daher ist die Ausweisung von ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhausgebieten mit nur eingeschossigen Bebauung an der Peripherie ohne ausreichende erschliessbare ÖPNV-Nutzerpotentiale oder ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote bzw. ohne ausreichende Bedienungshäufigkeit, die auch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit eine zureichende tatsächliche Nutzung der ÖPNV-Angebote anstelle individueller eigener PKW-Nutzung erwarten liessen, nicht vertretbar.

Die Aussagen in der „verkehrlichen Stellungnahme“„Die nächstgelegene Bushaltestelle „Unterzeitldorn Ort“ befindet sich in etwa 250m Luftlinienentfernung vom Baugebiet am Knotenpunkt Öberauer Weg/ Windberger Straße. Die östliche Innenstadt und der Straubinger Bahnhof können von dort in unregelmäßigen Abständen mehrmals täglich in weniger als 15 Minuten erreicht werden“ beschreiben leider nicht die Notwendigkeit einer Querung der Staatsstrasse 2125 bei Benutzung der Bushaltestelle Unterzeitldorn Abzweigung stadteinwärts die damit unattraktiv ist.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.

Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

Erforderlich wäre daher bei dieser und allen künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer zumindest dreigeschossigen Bebauung (E + II) mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

Die damit „eingesparte“ Fläche muss dabei den öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer drei- bis vier geschossigen Bebauung (E + III) erforderlich.

Ebenso weil die seit Jahren steigende Pro-Kopf-Wohn-, Garagen- und Stellplatzfläche für die zu hohe Flächeninanspruchnahme und das Verfehlen aller offiziellen Energiewende-, Biodiversitäts- und Klimaschutzziele mitursächlich ist.

Steigende beheizbare bzw. beheizte Wohnflächen führen unweigerlich zu höherem Energieverbrauch sowie höheren klimarelevanten bzw. -schädlichen Emissionen. Gerade wenn man verbindliche Vorgaben zu energieeinsparendem Bauen sowie energieeffizientester Energieversorgung unterlässt.

Auch die Wohnflächenentwicklung muss die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushalts einhalten

Es braucht bei allen einen auskömmlichen ökologisch-sozial verträglichen, suffizienten Lebensstil seit Jahren steigender Pro-Kopf-Wohnfläche

Im Wissen, dass wir – und der privilegiertere Teil der Gesellschaft in höchstem Masse - weit über unsere Verhältnisse leben, weit über das hinaus, was uns anteilmässig zustehen würde, auch an Bau- und Wohnfläche, sind neue grossflächige Einfamilienhausgebiete weder angemessen noch weiter tragbar.

Sie ziehen desweiteren gegenüber verdichteter mehrgeschossiger Bebauung einen weit überhöhten Energieverbrauch nach sich.

Wir, der grosse Teil unserer Gesellschaft, die "Reichen" in den Industriegesellschaften, verursachen seit langem einen extrem übergrossen ökologischen Fußabdruck. Wir leben seit längerem über unsere Verhältnisse, was den Verbrauch an natürlichen Ressourcen und und eben auch die Wohnflächenentwicklung anbelangt, seien es Boden oder Energie. Ein Modell, das unbestreitbar nicht auf jeden der 7, bald vielleicht 10 Milliarden Erdenbewohner übertragbar ist. Wir werden uns mit dem uns zustehenden Anteil zufriedengeben und die Ressourcen nicht nur global gesehen, sondern auch vor Ort sogar gerecht teilen müssen.

Wenn Bauleuten, mithin den viel zitierten und oft bemühten jungen Familien mit Kindern, im Verhältnis zum allergrössten Teil Erdenbürger grosse Wohnflächen zugestanden werden, wird ihnen wohl zuzumuten sein, wenigstens verbindliche im Bebauungsplan festgesetzte verpflichtende ambitionierte ökologische Mindeststandards einzuhalten.

Grösstes Anliegen, erster Grundsatz müsste gerade für diese Familien ein kinder- wie enkelverträglicher zukunftsfähiger suffizienter Lebensstil sein.

Ein ziemlich geringes „Übel“ dürfte dabei eine angemessen verdichtete Wohnbebauung sein, die im Verhältnis zu vielen Teilen der Welt noch immer einen unvergleichlichen Luxus darstellt.

Den in dieser wohlverstandenen Weise bestehenden echten Wohnflächenbedarf gilt es mit einer zeitgemässen verdichteten Bauweise mit gerade auch für Familien zureichend attraktiver architektonisch ansprechend angemessen-passend gestalteter verdichteter mehrgeschossiger Bebauung abzudecken, etwa mit Wohnungen mit Dachterrassen auch auf Staffelgeschossen oder Gartenanteilen.

Die Stadt muss dazu durch stringente Rahmenbedingungen und Vorgaben in allen Bebauungsplänen höchstmögliche ökologische Standards in allen ökologierelevanten Bereichen verbindlich festsetzen

Die Stadt steht dabei in hoher Verantwortung, auch bei gebundenen Ermessensentscheidungen im Rahmen der jetzigen Soll-Vorschriften die Rechtslage, den Rechtsrahmen auszunutzen, um durchgängig die umweltverträglichste und beste ökologische Praxis in allen Belangen und Bereichen der Bauleitplanung zu erreichen.

Dass etwas bisher vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist, darf für eine zukunftsorientierte Bauleitplanungspolitik kein Hinderungsgrund sein. Sie muss über Vorgaben oder über städtebauliche Verträge ökologische Notwendigkeiten zur Umsetzung bringen. In § 1a, Abs. 5 BauGB heißt es: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll (!) sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Diese Vorgaben sind nicht nach Belieben auszulegen. Es handelt sich immerhin um gebundenes Ermessen, gebunden an die bekannten ökologischen Erfordernisse.

Stadt und alle Gemeinden stehen als diejenigen, die das Baulandangebot steuern, als wichtiger Treiber des Flächenressourcenverbrauchs in der besonderen Pflicht, nicht weiter auf nicht nachhaltige Nachfragemuster zu setzen und diese praktisch auch noch proaktiv durch Werben für ihre Einfamilienhaus-Baugebiete zu bedienen und zu pflegen. Sondern durch das Angebot nachhaltiger innovativer ökologiegerechter nur so auch zukunftsfähiger Siedlungsmodelle und Wohnkonzepte mit den Mitteln einer durchgängig vorbildlich ökologisch-nachhaltigen Bauleitplanung zu einer entsprechenden Nachfragesteuerung beizutragen.

Wir müssen uns bescheidener verhalten beim Energie- und Ressourcenverbrauch und ausdrücklich eben auch bei der Flächeninanspruchnahme, damit allen zumindest ein gerechtes ihnen zustehendes Auskommen möglich wird.

Global denken, lokal handeln – das Motto gilt immer noch, mehr denn je sogar angesichts der rasant fortschreitenden Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Daher muss allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen werden, bei Wohngebieten insbesondere den im Folgenden Genannten:

A20 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll vermindert werden.

A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird.

A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumbereiche sowie der Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

  1. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzungverbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.

Die Vorgabe

9.2 Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken

zu versickern. Vornehmlich ist es breitflächig zu versickern; nur in Ausnahmefällen kann über einen

Sickerschacht das Oberflächenwasser in den Untergrund geleitet werden.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

(NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem

Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten.

Gegebenenfalls ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Die Versickerung ist im Bauantrag nachzuweisen“.

lässt die Erfordernisse zur Einsparung aufwändig aufbereitetem Trinkwasser ausser Acht und soll daher auf Hofflächen beschränkt werden.

Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzungverbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

  1. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

Der alleinige Hinweis

14. Klimaschutz

Es wird zur Schonung von wertvollen Primärressourcen dringend empfohlen,

bereits im Rahmen der Gebäudeplanung auf die bevorzugte Verwendung von

umweltschonenden Baustoffen, wie z.B. des nachwachsenden Rohstoffs Holz

und auf umweltschonende Dämmstoffe, wie z.B. Dämmstoffe aus heimischen

Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen

Materialien wie Flachs zu achten.

Es wird angeraten auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser mittels

regenerativer Energieträger zu achten.Gerade die Photovoltaikstrom-

Eigenbedarfsdeckung ist eine Maßnahme zur dezentralen Erzeugung und

Verwendung erneuerbarer Energie.

Das Thema Energiestandard wird durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),

die Energie Einsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-

Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt. Der Bund führt diese parallel laufenden

Regeln im GebäudeEnergieGesetz (GEG) zusammen.

genügt den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise; dazu sind entsprechende verbindliche Festsetzungen / Vorgaben erforderlich, die das BauGB nicht nur bietet , sondern die es im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden gebundenen Ermessens festzusetzen sogar gebietet:

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werden, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.

Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung besonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,

Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.

Ein „Anraten genügt den unabweisbaren ökologischen Erfordernissen und Notwendigkeiten bzw. Anforderungen, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Vermeidung aller vermeidbaren Umweltbelastungen sicherzustellen in keiner Weise.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie- oder zumindest Passivhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter region-hannover.bund.net/themen_und_projekte/artenschutz/insekten/insektenfreundliche_aussenbeleuchtung/.

Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden.

D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.

D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.

Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.

Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

E. Verkehr

EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Stundentakt im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen auf der VSL-Linie 4 Straubing-Kirchroth-Wörth-(Wiesent) und der sehr lückigen VSL-Linie 5Bogenroith -Wiesenfelden-Kirchroth-Straubing.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.

Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

 

EBCA10 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.

Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt „Erforderlich wäre daher bei dieser und allen künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer zumindest dreigeschossigen Bebauung (E + II) mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.

Die damit „eingesparte“ Fläche muss dabei den öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden.“

und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung und nicht erst nach Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens.