Bebauungs- und Grünordnungsplan An der Persiluhr
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
A10 Die Nutzung der zentral gelegenen Fläche im Sinne einer Wiederbebauung bereits grossteils versiegelter bzw. vorbelasteter Fläche in der vorgesehenen angemessen locker verdichteten Bauweise mit mehrgeschossiger Bebauung wird begrüsst und soll in dieser zentralörtlichen Lage in dieser Art und Weise erfolgen, wobei in diesem innerstädtischen urbanen Siedlungsumfeld eine fünfgeschossige Bebauung (E + IV =V) auch in den Bereichen mit dem Planeintrag „IV – V“ vorgesehen werden soll.
A11 Städtischerseits soll zur Ausnutzung der bisher nur sehr niedrig überbaute Fläche die Dreifachturnhalle an der Jakob-Sandtner-Realschule um ein bis zwei Obergeschosse aufgestockt werden
A12 Die weitestgehend unterirdische Anordnung der Parkplätze als Tiefgarage wird für erforderlich und sachgerecht gehalten.
A51(s.a. C20) Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und oberirdische Stellplätze / Parkstreifen /Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten / Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen / Überfahrten über Grünstreifen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
− für Zement beim 100−fachen,
− für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
− für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.
Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.
Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs erfolgen.
Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Nachdem nun die Entscheidung für den zu realisierenden Entwurf des neuen Hochschulbaus an der Uferstrasse gefallen ist und nachdem inzwischen erfolgten Zusammenschluss der beiden kleinen Nahwärmenetze der Stadtwerke und des Wissenschafts- und Kompetenzzentrums, soll im Rahmen eines Gesamtenergiekonzeptes in konkreten Detailanalysen die im gesamten Erweiterungsbereich der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen einschliesslich des ehemaligen Jugendzentrums, des neuen Info- und Beratungszentrums sowie der Fraunhofer-Projektgruppe, der Jakob-Sandtner-Realschule samt Dreifachturnhalle und umliegender Bereiche mit dichter Bebauung die zu erwartende Wärmebedarfsdichte untersucht werden.
Dabei soll auf den Einbezug weiterer naher potentieller Wärmeabnehmer wie der Brauerei Röhrl als Abnehmer von Nahwärme im Grundlastbereich als Prozesswärme hingewirkt werden, wenn bzw. soweit die Wärmebedarfsdichte über der in der Fachwelt anerkannten Grenze von 1,5 MWh/(m*a). liegt und die Energieversorgung nicht nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden könnte.
Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen soweit möglich auch Nachverdichtung, Sanierungsvorhaben etwa an der Mühlsteingasse und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt werden, erfolgen.
Zum Erreichen der Klimaschutzziele ist die energieeffizienteste Art und Weise der Energienutzung also auch die bestmögliche Ausnutzung des Energieinhalts der Energieträger / Brennstoffe geboten. Dabei ist für Bereiche mit dichter Bebauung, wenn bzw. soweit die Wärmebedarfsdichte über der in der Fachwelt anerkannten Grenze von 1,5 MWh/(m*a). liegt und die Energieversorgung nicht nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden könnte, der Ausbau von Nahwärmenetzen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse angezeigt und erforderlich.
Es zeichnet sich zudem ab, dass für das Erreichen der Klimaschutzziele in absehbarer Zeit der Ausstieg aus Kohle, Öl und auch Erdgas erfolgen muss.
Unabhängig vom letztendlich verwendeten Energieträger ist zum Erreichen der Klimaschutzziele jedenfalls die energieeffizienteste Art und Weise der Energienutzung also auch die bestmögliche Ausnutzung des Energieinhalts der Energieträger / Brennstoffe geboten, wobei bei BHKWs / KWK die flexible, netzstabilisierende, Strom-geführte Nutzung sichergestellt werden soll.
Der Verweis in den Entwurfsunterlagen auf Ausbau von Biogasanlagen im Umfeld der Stadt Straubing kann wegen der bekannten Kollateralschaden der in intensiv-industrieller Landwirtschaft erfolgenden Erzeugung der Substrate für die meisten dieser Biogasanlagen mit erheblichen Umweltschäden, unabweisbarer handfester Schädigungen der Biodiversität mit Verlust an Artenvielfalt, schleichende Entwertung und Verunreinigung von Boden, Grund- und Trinkwasser durch Dünger- und Chemikalien-/Pestizideinträge durch diese Art der Bewirtschaftung überzeugen und geht fehl.
D40 Es soll verbindlich eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen sowie der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen mit warmweissen LED-Licht festgesetzt und errichtet werden. Das Licht energieeffizienter LEDs gilt dank der nicht vorhandenen UV-Strahlung als insektenfreundlich. Näheres dazu enthält die Internetseite des BUND Hannover unter
D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.
Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.
Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
E. Verkehr
EBA ÖPNV
EBA 43 Zudem sollen im Bereich der geplanten Bebauung beidseits an der Inneren Passauer Strasse je eine zusätzliche Haltestelle eingerichtet werden, um für Bewohner Besucher und Zielpublikum dieses Bereichs, auch der Jakob-Sandtner-Realschule samt Dreifachturnhalle möglichst kurze fussläufige Verbindung zur nächstgelegenen Stadtbushaltestelle geschaffen wird, das die bisher nächstgelegenen Stadtbushaltestellen sich erst an der Inneren Passauer Strasse auf Höhe Einmündung Pandurengasse bzw. an der Heerstrasse auf Höhe Einmündung Am Anger bzw. dann wieder am Ludwigsplatz und die bestehenden Haltestellen für eine attraktive fussläufige Erreichbarkeit des Gebietes dazwischen zu weit auseinanderliegen.
Eine zusätzliche Haltestelle hier wie auch am Stadtgraben bei der Berufsschule II würde zur Attraktivitäts- und Auslastungssteigerung der Stadtbuslinie 3 beitragen.
EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder getrennten Radwegen entlang der Inneren Passauer Strasse vom Stetthaimerplatz stadtauswärts mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung über die "Persiluhr“- Kreuzung hinweg sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.
Unter der Bezeichnung „umweltfreundliches Papier“ werden oft auch in Wirklichkeit umweltbelastenden Frischfaserpapiere gehandelt, deren Herstellung mit erheblich höheren Umweltbelastungen verbunden als die Herstellung von umweltverträglichem Recyclingpapier aus 100% Altpapier: für umweltverträgliches Recyclingpapier wird weniger als ein Drittel an Energie und nur ein Sechstel an Frischwasser benötigt als für die umweltbelastenden Frischfaserpapiere. Nur mit diesem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier lässt sich erfüllt daher die og. Verpflichtung erfüllen.