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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan B3 Pönning

1.       Ein forcierter Einsatz von Solarenergieanlagen im Photovoltaik- wie im Warmwasser-Bereich ist dringend erforderlich, um den Anteil der umweltverträglichen regenerativen Energien zügig auszubauen und die gefährliche Atomkraft sowie klimaschädliche fossile Energieträger ablösen zu können. Vorrangig sollen dafür ungenutzte Dachflächen genutzt werden. Mit Solaranlagen auf Dachflächen wird zur Solarenergieproduktion keine zusätzliche Fläche beansprucht bzw. (teil-)versiegelt. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen dagegen führen zu zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aber gerade bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht werden.

 

2.       Sofern trotzdem Photovoltaik-Freilandanlagen errichtet werden, sollten diese grundsätzlich vorrangig im Anschluss an bestehende lineare Störstrukturen wie Fernstrassen oder Bahnlinien bzw. an Gewerbe- und Industriegebiete angeordnet werden. Zu Wohngebieten bzw. –gebäuden soll dagegen ein ausreichender Abstand der Anlagen  auch im Hinblick auf mögliche  auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten werden.

 

3.       Nur unter Berücksichtigung

A.       der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie

B.       der gegenüber der Photovoltaik-Freilandnutzung schlechteren Energieausbeute bei Anbau von Monokulturen für die Biotreibstoffproduktion und

C.      der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Photovoltaik-Freilandanlagen

können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn

 

a.       das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

 

b.       die im Entwurf planlich dargestellten bzw. festgesetzten Eingrünungsmassnahmen sichergestellt werden

 

c.       den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

 

d.       den Vorgaben des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes vollumfänglich Rechnung getragen wird

 

e.       der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem – auch nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen - verbindlich festgesetzt und sichergestellt wird. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden.

 

Das Planungsbüro teilte mit: „Auf den Ausgleichsflächen sind, wie in der Begründung zur Änderung des Landschaftsplanes erläutert, lediglich Sträucher und Gehölze mit einer maximalen Höhe von 2,50 m bzw. 3,50 m (an der Nordseite) angedacht. Durch die jährliche Pflege/den Rückschnitt unter diese im Bebauungsplan festgelegte Höhe wird ein höherer Wuchs nicht eintreten. Ein dauerhafter Erhalt der Pflanzungen ist unsererseits nicht vorgesehen, da dem Grundstückseigentümer somit eine Nutzungseinschränkung seines Grundstückes entstehen würde. Dies ist aus Sicht des Besitzers nicht vertretbar.“

 

Für die Bepflanzung im Norden ist aber eine Höhenbegrenzung nicht nachvollziehbar. Hier sollte der Ausgleichsfläche die Möglichkeit zum natürlichen Wachstum jedenfalls eingeräumt werden. Jährliche Pflegemassnahmen in Form eines Rückschnitts auf eine bestimmte Wuchshöhe konnen der Erfordernis einer Ausgleichsfläche nicht gerecht werden.

 

f.         Die entsprechend des Regional- und Landschaftsplanes erforderliche ökologische Optimierung der agrarisch geprägten Landschaft ist auch auf Dauer sicherzustellen, nicht nur für die Anlagenbetriebszeit. Wir bitten daher auch ein Konzept vorzuschlagen, das die regional- und landschaftsplanerisch erforderliche ökologische Optimierung der Agrarlandschaft unter Einbeziehung der vorhabensbedingten Bepflanzungsmassnahmen umsetzt und auf Dauer sicherstellt. Die Erfordernisse, die der Landschaftsplanes der Stadt Geiselhöringdazu in seiner Zielsetzung vorgibt, sollen dazu explizit ausgeführt und ihre Umsetzung im Rahmen dieses Verfahrens dargestellt werden.

 

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender