Bebauungs- und Grünordnungsplan Eglseer Moos - Ost
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
1. Die Aufstellung des Grünordnungsplanes sowie die im Umweltbericht vorgesehenen Inhalte und Ziele (Punkt 1.1. der Begründung) – mit Ausnahme von Ziel 1 i, siehe dazu Ausführungen unter 2.) -, sowie die Festsetzungen zu Grünordnung und ökologischen Belangen werden als notwendig und angemessen erachtet und daher als positives Planungsvorhaben außerordentlich begrüßt.
2. Dem Ziel 1 i (Erhalt der Nutzungsform Landwirtschaft und Gemüsebau) kann nur zugestimmt werden, wenn – zum Schutz von Boden und Oberflächen- wie Grundwasser - die Bewirtschaftung künftig nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus erfolgen wird. Die Notwendigkeit dieser Beschränkung ergibt sich auch aus den Aussagen des Umweltberichtes unter 2.2., wonach die Fortführung der konventionellen „Acker- und gemüsebaulichen Nutzung … zur Verschlechterung der Standortqualität“ führt und „die Sicherung des hoch anstehenden Grundwassers bzw. des Oberflächenwassers vor Dünger- und Pestizideinträgen aus der Landwirtschaft nicht mehr gewährleistet könnte“. Es ist daher ein Konzept erforderlich, mit dem die Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus durch entsprechende Festsetzungen oder vertragliche Vereinbarungen sichergestellt wird. Als Beispiel entsprechender Konzepte mag das Vorgehen der Stadt München zur Umstellung umfangreicher – auch in privatem Eigentum befindlicher -landwirtschaftlicher Flächen in ihren Trinkwasservorkommensgebieten auf kontrolliert biologischen Landbau dienen.
3. Die Beseitigung der Schwarzbauten soll vorrangig erfolgen.
4. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabeausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen. Die Formulierung der Festsetzung 2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen. Gerade die öffentliche Hand muss in ihrem Ausschreibungs- und Vergabeverhalten – durch verbindliche Vorgabe der Qualitäts- und Umweltstandards – darauf hinwirken, dass das Angebot entsprechender ökologieverträglicher und umweltgerecht produzierter Waren und Dienstleistungen, hier Pflanzen, gesteigert wird. Dazu ist erforderlich, dass die Nachfrage eindeutig nach diesen hohen Standards erfolgt.
5. Auch auf privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungs- und Grünordnungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser.
6. Auf den öffentlichen wie privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser.
7. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Grünordnungsplan GOP Eglseer Moos - West
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
1. Die Aufstellung des Grünordnungsplanes sowie die im Umweltbericht vorgesehenen Inhalte und Ziele (Punkt 1.1. der Begründung) – mit Ausnahme von Ziel 1 i, siehe dazu Ausführungen unter 2.) -, sowie die Festsetzungen zu Grünordnung und ökologischen Belangen werden als notwendig und angemessen erachtet und daher als positives Planungsvorhaben außerordentlich begrüßt.
2. Dem Ziel 1 i ( Erhalt der Nutzungsform Landwirtschaft und Gemüsebau) kann nur zugestimmt werden, wenn – zum Schutz von Boden und Oberflächen- wie Grundwasser - die Bewirtschaftung künftig nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus erfolgen wird. Die Notwendigkeit dieser Beschränkung ergibt sich auch aus den Aussagen des Umweltberichtes unter 2.2., wonach die Fortführung der konventionellen „Acker- und gemüsebaulichen Nutzung … zur Verschlechterung der Standortqualität“ führt und „die Sicherung des hoch anstehenden Grundwassers bzw. des Oberflächenwassers vor Dünger- und Pestizideinträgen aus der Landwirtschaft nicht mehr gewährleistet könnte“. Es ist daher ein Konzept erforderlich, mit dem die Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert biologischen Landbaus durch entsprechende Festsetzungen oder vertragliche Vereinbarungen sichergestellt wird. Als Beispiel entsprechender Konzepte mag das Vorgehen der Stadt München zur Umstellung umfangreicher – auch in privatem Eigentum befindlicher -landwirtschaftlicher Flächen in ihren Trinkwasservorkommensgebieten auf kontrolliert biologischen Landbau dienen.
3. Die Beseitigung der Schwarzbauten soll vorrangig erfolgen.
4. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabeausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen. Die Formulierung der Festsetzung 2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen. Gerade die öffentliche Hand muss in ihrem Ausschreibungs- und Vergabeverhalten – durch verbindliche Vorgabe der Qualitäts- und Umweltstandards – darauf hinwirken, dass das Angebot entsprechender ökologieverträglicher und umweltgerecht produzierter Waren und Dienstleistungen, hier Pflanzen, gesteigert wird. Dazu ist erforderlich, dass die Nachfrage eindeutig nach diesen hohen Standards erfolgt.
5. Auch auf privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Grünordnungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser.
6. Auf den öffentlichen wie privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser.
7. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender