Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl GOP GE Hofstetten Nr 222
- Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A 3 Für den Erlass eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass
der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten wird
und
dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten, natürlichen bzw. naturnahen oder ökologisch wertvollen Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden
und
dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und
allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden Genannten:
Sollten Grünflächen beseitigt werden, so sind sie an anderer Stelle wieder in jedem Fall herzustellen, nicht nur soweit sich eine Überschreitung der zulässigen GRZ von maximal 0,85 ergeben würde.
Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine ausreichenden Ein -und Durchgrünung nötig.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Es ist zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
Die Festsetzung 8.12 soll nach dem Wort „Gehölze “ ergänzt werden um die Worte „aus kontrolliert biologischer Aufzucht“:
„Für Neupflanzungen und Ersatzpflanzungen dürfen ausschließlich standortgerech-
te, autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht verwendet werden“.
Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.
B31 Auf den privaten Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Baugebietsflächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.
Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.
Da grossflächige Glasfassaden an Gewerbegebäuden eine Bedrohung von Individuen verschiedenster Vogelarten und damit ihrer Bestände sowie die Gefahr einer Verarmung der Biodiversität darstellen, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB eine verbindliche Festsetzung notwendig.
B67 Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende verbindliche Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.
Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine ausreichende Fassadenbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung sowie zu einem verträglicheren optischen Erscheinungsbild der gewerblichen Gebäude und damit des Gewerbegebietes insgesamt und des gesamten Ortsbildes beitragen.
B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Dachflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.
C. Wasserhaushalt
C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Es ist zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:
D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
Die „Umwelt- und Klimavorteile von Erdgas“ reduzieren sich bei Berücksichtigung der bei der bisherigen konventionellen Erdgasförderung mit weltweiten Erdgastransporten auf- und austretenden Vorkettenemissionen durch Begleitgase sowie Methanschlupf mit seiner hohen klimaschädigenden Wirkung so stark, dass der Nimbus erdgasbetriebener Energieversorgung als umweltverträgliche Energieversorgungsart rapide dahinschmilzt.
Eine stärkere Nutzung von „Bio“gas aus agrarindustriellem Intensivanbau wäre zudem mit dem Makel der massiven Trinkwasserschäden als Nebenprodukt der nachwachsenden Rohstoffe aus der agrarindustriellen Intensivlandwirtschaft behaftet.
Ein blosser Verweis „Das Plangebiet ist die bestehende Erdgasinfrastruktur der Stadtwerke Straubing angebunden“ und die Umwelt- Klimavorteile von Erdgas und den „kontinuierliche Ausbau von Biogasanlagen im Umfeld der Stadt Straubing, mit einer momentanen Einspeisekapazität von ca. 100 Mio. kWh/Jahr nutzt das bestehende Gasleitungsnetz“ kommt der gemeindlichen Verpflichtung einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung in keinster Weise nach und muss sich nach alledem selbstredend verbieten.
Bei der Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans mit einer baulichen Erweiterung ist die Anpassung der Energieversorgung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung für den gesamten Gebäudekomplex und das Gesamtareal erforderlich.
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die im Folgenden aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D30 Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig, da die fehlende statische Ausrichtung von Gebäuden erfahrungsgemäss einen Hinderungsgrund gegen die Nutzung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen darstellt.
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Gebäuden, von Hallenböden, von Baustrassen, Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
D 52 Dies soll verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Bauherrenund die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.
E. Verkehr
EBA 43 Es soll im Zuge der Verdichtung des Fahrtenangebotes eine Verknüpfung der Stadtbuslinie 4 mit der Stadtbuslinie 3 am Alfred-Dick-Ring an der Landshuter Strasse mit zusätzlicher Buserschliessung eines derzeit vom Linienverkehr unerschlossenen Areals am Hirschberger Ring erfolgen, um Arbeitnehmern im Stadtsüdosten und Stadtsüden von dort eine möglichst attraktive direkte Verbindung zu den Gewerbegebiete im Stadtosten, Stutzwinkel, Straubing-Ost und Hofstetten sowie Richtung Ittling und Hafen, bieten zu können.
Dies könnte und soll im Zuge der Verlängerung der Stadtbuslinie 4 als Ringschluss zwischen Osserstrasse und Alfred-Dick-Ring / Landshuter Strasse über Schlesische und Ittlinger Strasse zu den Stadtbuslinien 1 und 2 Richtung Ittling und Hafen her- und sichergestellt werden.
Die ausreichende ÖPNV-Erschliessung muss auch ohne Anstösse von aussen, von BN und VCD, integraler Bestandteil neuzeitlicher Bauleitplanung sein.
Davon ausgehend müssen schon die ersten Entwurfsunterlagen, die das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung zu einem Bauleitplanungsverfahren aussendet, ein planerisch-konzeptionelles Bemühen und Tätigwerden für eine angemessene tragfähige attraktive ÖPNV-Anbindung enthalten. Verweise auf völlig unzureichend spärlichst bediente Haltestellen in für das nötige Umsteigen vom PKW auf den Bus unattraktiver Entfernung genügen diesen dringenden Anforderungen nicht einmal ansatzweise.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
WA An der Dr.-Kumpfmüller-Straße
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A 3 Für den Erlass eines Bebauungs-und Grünordnungsplanes für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass
der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten wird
und
dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten, natürlichen bzw. naturnahen oder ökologisch wertvollen Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden
und
dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und
dass der Wegfall einer Grünfläche durch Flächenentsiegelung schon versiegelter Fläche in gleichem Umfang an anderer Stelle ausgeglichen wird
und
allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden Genannten:
A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Daher ist die Ausweisung von ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhausgebieten mit nur eingeschossigen Bebauung nicht vertretbar.
Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, am „Eingang“ ins künftige Wohngebiet an der Dr.-Kumpfmüller-Straße, im WA 1, eine mindestens viergeschossige Bebauung (E + III), sonst eine mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) vorzugeben.
Auch bei der späteren Bebauung um den Bahnhaltepunkt Ittling soll eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung vorgegeben werden.
A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Alle Stellplätze sollen daher in der vorgesehenen Tiefgarage angeordnet werden.
Die Vorgabe der Festsetzung 6.1 „Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll bei parallelem Ausbau eines attraktiven Rad- wie ÖPNV-Angebots mit ausreichender Bedienungshäufigkeit auf einen Stellplätz je Wohneinheit reduziert werden.,
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB)..Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Zufahrten und Garagenvorplätze und Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B 19 B Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Boden fehlen und sind aber verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung der zur Überbauung vorgesehenen Flächen durch flächensparendste Bauweise mit Festsetzung einer mindestens drei- bis viergeschossigen Bebauung und eine Begrenzung der Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich sowie der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erforderlich.
B 19 C Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt der verbindliche Ausschluss von Pestiziden, synthetischem Mineral-/Industriedünger, Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen sowie die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
B 19 D Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Luft, Klima fehlen verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzungvon Energiespar- und Energieeffizienzpotentialen, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und werden somit die Möglichkeiten zum Schutz des Schutzgutes Luft / Klima in keiner Weise ausgeschöpft.
B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.
Der Passus „Auf weitergehende Vorgaben z.B. bzgl. eines Verbotes von Streifenfundamenten, Sockeln
oder Mauern wird verzichtet, da dies im direkt angrenzenden städtebaulichen Umfeld gemäß
§ 34 BauGB ebenfalls nicht untersagt ist.“
widerspricht den Erfordernissen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die den sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt (BauGB), speziell den Vorgaben zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Tiere entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.
Eine Bezugnahme auf frühere Versäumnisse in der Bauleitplanung rechtfertigt kein Weiter-So, schon gar nicht in der der bereits voll im Laufen befindlichen Biodiversitätskrise.
Wir verweisen hierzu auf unser bisher unbeantwortetes Schreiben vom 14.02.18 (in Dateianlage)
„Rückgang der Artenvielfalt und Zerstörung von Biodiversität im Stadtgebiet entgegentreten
Stadtgebietsweit Barrierefreiheit für Amphibien, Igel und zahlreiche Kleintiere an den Gartengrenzen sicherstellen.
Flächenverschwendendes rein eingeschossiges Bauen unterbinden“
mit dem Passus
„Gartenmauern und durchlaufende Zaunsockel hindern Amphibien, Igel und zahlreiche Kleintiere an den Gartengrenzen bei ihren Streifzügen durch die Gärten und zwingen sie oft wieder auf die Strasse zurück, wo sie Opfer des Autoverkehrs werden. Deshalb sollte gerade bei Neubauten der Verzicht auf durchlaufende Zaunsockel und Gartenmauern festgeschrieben und nur Punktfundamente als zulässig festgesetzt werden. Wo sich solche Vorschriften in Bebauungsplänen befinden, sollen diese auf jeden Fall aufrechterhalten werden
Keinesfalls soll ein Zurückweichen auf die unzulänglichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erfolgen.
Stattdessen und überdies sollten örtliche Bauvorschriften im Rahmen einer Gestaltungssatzung erlassen werden, worin der generelle Verzicht auf durchlaufende Zaunsockel festgeschrieben und nur Punktfundamente als zulässig festgesetzt werden soll. Gartenmauern und durchlaufende Zaunsockel tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der aus übergreifender gesamtökologischer Sicht zu vermeiden ist.“
B31 Auf den einbezogenen / betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungs- und Grünordnungsplanverbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungs- und Grünordnungsplanverbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B37 Entsprechend Art. 7, Bayer. Bauordnung ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich mit dem Wortlaut: „ Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“
Reine Kies- oder Schotterflächen sollen verbindlich als unzulässig festgesetzt werden.
B55 Erforderlich ist eine Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Zumindest soll „mindestensdrei- bis viergeschossigen Bebauung vorgesehen und festgelegt werden
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich. Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.
D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden ausser von Strom aus Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung bzw. -Speicherung oder Einsatz von strombetriebenen Wärmepumpen im Gebäudebereich statt Öl- oder Gasheizung.
D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
E1 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs und zur Ermöglichung der vorrangigen Nutzung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger Füsse, Fahrrad, Bus und Bahn, wo immer möglich, ist eine entsprechende attrakive
ÖPNV-Anbindung notwendig.
Auf einen kundenfreundlichen barrierefreien Ausbau des Bahnhaltepunkts Straubing-Ittling mit ausreichenden witterungsgeschützten Warteräumen und zusätzlichen überdachten Fahrradabstellanlagen soll bei der Deutschen Bahn AG und beim Freistaat Bayern nachdrücklich gedrängt werden.
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
EBA06 Die ÖPNV-Erschliessung und -Bedienung des Gebietes soll durch ein mittelfristig erweitertes Busangebot verbessert und bei der Neuausweisung / Erweiterung eines Baugebietes wegen der dabei zu erwartenden Bewohnermehrung auf dieses in für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr nötiger und brauchbarer Weise ausgeweitet und für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr brauchbarer gestaltet werden, damit der Anteil der ÖPNV-Nutzung am „Modal Split“ deutlich angehoben wird.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Bebauungsplan SR-OST I
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.
Die geplante Bebauung soll daher in Form eines modernen verdichteten Bebauungskonzeptes erfolgen und eine bis zu viergeschossige Bebauung (E + 3) zugelassen und vorgesehen werden.
2. A18 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Pro 200 m² privater Grundstücksfläche Freifläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt einer standortgerechten Randeingrünung der Grundstücke, soll festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist
der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
C. Wasserhaushalt
Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit des Vorhabens / der Bebauung.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen.
Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.
Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassenbeleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.
Pro Grundstück soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
F. Verfahren:
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender