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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Sondergebiet Photovoltaikanlage Rohrmeier, Aiterhofen

I. Grundsätzliches

1.       Ein forcierter Einsatz von Solarenergieanlagen im Photovoltaik- wie im Warmwasser-Bereich ist dringend erforderlich, um den Anteil der umweltverträglichen regenerativen Energien zügig auszubauen und die gefährliche Atomkraft sowie klimaschädliche fossile Energieträger ablösen zu können. Vorrangig sollen dafür ungenutzte Dachflächen genutzt werden. Mit Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen wird zur Solarenergieproduktion keine zusätzliche Fläche beansprucht bzw. (teil-)versiegelt.

2.       Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen dagegen führen zu zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aber gerade bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden.

3.       Die Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen.

II. Konkretes Vorhaben

4.       Nur unter Berücksichtigung

A.       der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie

B.       der gegenüber der Photovoltaik-Freilandnutzung schlechteren Energieausbeute/-effizienz bei Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz

C.      der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Photovoltaik-Freilandanlagen

können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn

a.       das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

b.       ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird. 

c.        den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

d.       den Vorgaben des des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“ und des bestehenden Landschaftsplanes „Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Hochterrasse mit ökologisch wertvollen Flächen. … Ergebnis sollte ein funktionsfähiges, naturraumbezogenes Biotopverbundsystem innerhalb einer standortgerecht genutzten Kulturlandschaft sein. … An zweiter Stelle steht die Vernetzung der verschiedenen Biotope. Dies kann zum einen durch die Neuschaffung von Kleinstrukturen (z.B. durch die Pflanzung einer Hecke) oder auch die langfristige Wiederherstellung bereits verloren gegangener Biotope erfolgen …“ zur Aufwertung des Gebietes vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen wird. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden. Daher ist der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus  der im Rahmen der Massnahme entstehenden Grünflächen sowie der darauf vorgesehenen Bepflanzung in grösstmöglichem Umfang zur Umsetzung der Ziele des Regionalplanes und des Landschaftsplanes in einer als Biotopverbund nach den fachlichen Erfordernissen zu entwickelnden Grünstruktur erforderlich. Dazu ist eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung 4.4. erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den  Vorgaben des bestehenden Landschaftsplanes „Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Hochterrasse mit ökologisch wertvollen Flächen. … Ergebnis sollte ein funktionsfähiges, naturraumbezogenes Biotopverbundsystem innerhalb einer standortgerecht genutzten Kulturlandschaft sein. … An zweiter Stelle steht die Vernetzung der verschiedenen Biotope. Dies kann zum einen durch die Neuschaffung von Kleinstrukturen (z.B. durch die Pflanzung einer Hecke) oder auch die langfristige Wiederherstellung bereits verloren gegangener Biotope erfolgen …“ decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus.“

E. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.        Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

3.        Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich   Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen  umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender