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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik Bahnlinie

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 9 und Nr. 13

I. Grundsätzliches

1. Vorrangig und soweit möglich sollen für Photovoltaikanlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.

2. Die Stadt/Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.

3. Die Stadt/Gemeinde sollte für das Stadt/Gemeindegebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.
Die reine „Kenntnisnahme“ kann nicht als ausreichende Abwägung/ Berücksichtigung der vorgetragenen Anforderungen angesehen werden; es sind Beschlüsse über konkrete Massnahmen erforderlich..

4. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn

a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
und
b. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben

5. In den übersandten Entwurfsunterlagen fehlen die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,   . Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP)  bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Die vollständige Darstellung der für das Vorhaben relevanten planungsrechtlichen Voraussetzungen erfordert die Aufnahme dieser rechtskräftigen Zielvorgaben, die nicht zuletzt die vom BN vorgetragene Forderung nach dauerhaftem Erhalt auch der vorgesehenen Gehölzpflanzungen stützen bzw. mit begründen. Dass dies nicht auch von einer Behörde gefordert wurde, kann kein Grund sein, das Anführen von Zielen / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit zu unterlassen

6. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,  
und
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes „ökologische Belebung der strukturarmen Agrarlandschaft durch Anlage von Feldrainen, Randstreifen, Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen und Brachflächen auf 10% der Fläche (Aufbau eines Biotopverbundsystems“
und
d) des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) “Verbesserung bzw. Neuschaffung  von Trockenstandorten an Rainen, Ranken … in den ökologisch verarmten Gebieten des Donau-Isar-Hügellandes“, „Förderung Anlage von Hecken…“ sowie „Strukturverbesserung, -anreicherung und Biotopneuschaffung in ökologisch verarmten Gebieten“
 muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.

Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.

Dazu und daher ist eine entsprechende Anderung der Festsetzungen erforderlich mit folgender Aussage: Ergänzung der Festsetzung 0.5.2 erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den  Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus.“ Dies wird sichergestellt durch …

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen (0.5.2) enthaltene Formulierung „Die Rückführung von Ausgleichsflächen Für die festgesetzten Pflanzungen auf den privaten Grünflächen gilt keine Rückbauverpflichtung. Die Zulässigkeit einer vollständigen oder teilweisen Entfernung ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des geplanten Rückbaus geltenden Rechtslage durch die Untere Naturschutzbehörde zu prüfen“ stellt keine hinreichende Sicherstellung dieser Erfordernisse dar.

Auch weil die Entwicklungsziele des bestehenden rechtskräftigen und damit behördenverbindlichen Landschaftsplanes nicht nur temporär ausgerichtet sind, sondern Entwicklungsziele auf Dauer darstellen, ist der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem. auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen geboten.

Die Gemeinde sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte sie im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Pflanzungen sicherstellen.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Pflanzungen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes erreicht und sichergestellt werden.

Wenn es dann in 20 – 30 Jahren grossflächig zu solchen Entfernungs-/Rodungsaktionen kommen wird, wird man dafür Zu Recht kaum Verständnis aufbringen können bzw. auf Verständnis stossen sondern sich an ähnlich unselige Rodungsaktionen zu „Flurbereinigungszeiten“ erinnern.

7. Die Dachflächen der Betriebsgebäude sollen ebenfalls für Photovoltaikanlagen genutzt werden

8. Den Vorgaben

fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und  

fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.

Die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), und des Regionalplanes sind nur durch die umweltschonende Landwirtschaftung zu erreichen; .diese Vorgaben zum Schutz der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser und des Grundwassers sind aus Gründen des Allgemeinwohls dort enthalten und stellen somit gewichtige öffentlich-rechtliche Belange dar, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinde sollte sich für eine diesen Zielen entsprechende umweltverträgliche Veiterbewirtschaftung / Nachnutzung des Grundstückes nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen.        

Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.  

9. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

10. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach §  45 KrWG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.


Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender