Zur Startseite

Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

  • Übersicht
  • Donauausbau
  • Hochwasser
  • Rettenbach
  • Windenergie SR-BOG

WA/ Bahnhofstraße/Sportplatz

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.9

Gegen das Vorhaben / die Planung und die vereinfachte Vorgehensweise bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden keine Einwendungen erhoben, wenn das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowie den unter II. genannten Erfordernissen vollumfänglich Rechnung getragen wird

II.

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz

Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen in wasserdurchlässiger Bauweise so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB), auch durch entsprechende planerisch-zeichnerische Festsetzung/Anordnung der Gebäude bzw. Garagen in möglichst kurzer Entfernung zur Grundstücksgrenze, von der die Zufahrten erfolgen. Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Entlang von zumindest 70 % der Länge der Grundstücksgrenzen sollen Baum-/ Gehölzpflanzungen mitstandortgerechten und heimischen Gehölzen als private Grünflächen festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

2.      Pro 200 m² privater Grundstücksfläche Freifläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB.

3.       Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente“.

4.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern-

2.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.

2.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

3.      Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz

erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

4.      Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll eine ausreichend grosse Dachneigung festgesetzt oder zumindest zugelassen werden.

5.      Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

6.      Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden.

1.     Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.  Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verfahren:

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender