Bebauungs- und Grünordnungsplan Moosbügel III, Gde. Niederwinkling, Deckblatt 4
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
1. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das beigefügte Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
2. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.
3. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert. Zwar wurde eine Regenwasserbewirtschaftung in den Unterlagen als Ausgleichsmassnahme für die Schutzgüter Boden / Wasser sogar zweimal angeführt, letztendlich findet sich dazu jedoch nur eine Empfehlung als textlicher Hinweis. Damit ist der Schutz der Schutzgüter Boden / Wasser aber mangels verbindlicher Regelungen nicht wie behauptet sichergestellt.
4. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen.
5. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen auf eine Höchstlänge beschränkt werden. Die Vorgabe einer Mindestlänge hierfür läuft dem zuwider und soll daher unterbleiben.
6. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen.
7. Der Anschluss des umfangreichen Baugebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG dargestellt und sichergestellt werden.
8. Es soll eine insektenschonende Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. (Dies kann den übersandten Unterlagen bisher nicht entnommen werden).
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Anregungen und Übersendung der Beschlussprotokolle. Danke.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender
MeindorferJK@tele2.de
Bund Naturschutz Kreisgruppe Straubing-Bogen
Ludwigsplatz 14
94315 Straubing
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