Standortuntersuchung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
1. Die Standortuntersuchung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Auftrag der Gemeinde wird als sinnvolles Instrument weiterer Planungen sehr begrüßt.
2. Insbesondere die Vorgabe , dass in Umsetzung des bestehenden Landschaftsplanes zur Bereicherung der –Agrarlandschaft mit Gehölzstrukturen zur Schaffung und Ergänzung eines Biotopverbundsystems 50 % der ökologischen Ausgleichsflächen am Ort des Eingriffs zu erbringen und dauerhafte zu erhalten sind, wird als erforderlich und sinnvoll begrüßt.
3. Diese Vorgabe soll daher in alle künftigen Bebauungs- und Grünordnungspläne für Freiflächen-Photovoltaikanlagen verbindlich einfliessen und im Zuge deren Planung und Verwirklichung umgesetzt werden.
4. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Vorhabenbezogener Bebauungs mit Grünordnungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage südlich der Bahnlinie Regensburg Passau
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt 20 / 8
I. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaik anlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.
2. Die Gemeinde sollte generell alle geeignetenDachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Die Gemeinde sollte für das Gemeindegebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.
4. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
b. den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen wir
c. ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird.
d. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
5. In den übersandten Entwurfsunterlagen wird aus dem Flächennutzungs- / Landschaftsplan nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Eine entsprechende Ergänzung des Punktes „2.1.2 „Planungsrechtliche Voraussetzungen“ ist erforderlich.
6. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der laut Festsetzung 3.1 vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zur Randeingrünung/Biotopvernetzung zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes erreicht und sichergestellt werden.
Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben. Wenn der Weg über die Festsetzung gewählt wird, ist eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur laut Festsetzung 3.1 vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zur Randeingrünung/Biotopvernetzungder Anlage, die sich mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus.“ Dies wird sichergestellt durch …
Die Gemeinde sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte die Stadt im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Pflanzungen sicherstellen.
7.
1. Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
8. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
9, Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan LaPL/SO/ Photovoltaikanlage Bahnlinie Regensburg-Passau
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.10/22
I. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaikanlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.
2. Die Gemeinde sollte generell alle geeignetenDachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
b. den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen wird
c. ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird.
d. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
In den übersandten Entwurfsunterlagen wird aus dem Flächennutzungs- / Landschaftsplan nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Eine entsprechende Ergänzung des Punktes „2. Planungsrechtliche Ausgangsvoraussetzungen“ bzw. „4.„Umweltprüfung und Umweltbericht auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung/Im rechtskräftigen Landschaftsplan finden sich folgende Hinweise und Darstellungen:“ bzw. „Festgelegte Ziele des Umweltschutzes und Art deren Berücksichtigung“ ist erforderlich. Die vollständige Darstellung der für das Vorhaben relevanten planungsrechtlichen Voraussetzungen erfordert die Aufnahme dieser rechtskräftigen Zielvorgaben, die nicht zuletzt die vom BN vorgetragene Forderung nach dauerhaftem Erhalt auch der vorgesehenen Gehölzpflanzungen stützen bzw. mit begründen. Dass dies nicht auch von einer Behörde gefordert wurde, kann kein Grund sein, das Anführen von Zielen / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit zu unterlassen.
4. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes
d) des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) “Verbesserung bzw. Neuschaffung von Trockenstandorten an Rainen, Ranken … in den ökologisch verarmten Gebieten des Donau-Isar-Hügellandes“, „Förderung Anlage von Hecken…“ sowie „Strukturverbesserung, -anreicherung und Biotopneuschaffung in ökologisch verarmten Gebieten“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.
Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.
Die Gemeinde sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte die Stadt im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Pflanzungen sicherstellen.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Pflanzungen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes erreicht und sichergestellt werden.
Auch weil die Entwicklungsziele des bestehenden rechtskräftigen und damit behördenverbindlichen Landschaftsplanes nicht nur temporär ausgerichtet sind, sondern Entwicklungsziele auf Dauer darstellen, ist der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem.auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen geboten.
Dazu und daher ist eine entsprechende Anderung der Festsetzungen erforderlich mit folgender Aussage: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Massnahmen aus den Rekultivierungsauflagen aus der bisherigen Nutzung als Kiesabbaufläche undinclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus. Dies wird sichergestellt durch …“
5. Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
6. Die Dachflächen der Betriebsgebäude sollen ebenfalls für Photovoltaikanlagen genutzt werden
7. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
8. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Bebauungs- und Grünordnungsplan LaPL/SO/ Photovoltaikanlage Bahnlinie Regensburg-Passau
Auch wenn „vom Betreiber die zulässige Variante von externen Kompensationsflächen einem dauerhaften Verbleib von anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen/hecken vorgezogen“ wurde, wäre es erfreulich, sinnvoll und geboten, wenn aus den angeführten Gründen die Gemeinde von sich aus durch eine rechtssichere Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes für den dauerhaften Erhalt der vorgesehenen anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen und damit für eine dauerhaft ökologische Aufwertung des Gebietes im Sinne des Landschaftsplanes sowie eine dauerhafte„Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“ im Sinne des Regionalplanes Sorge tragen würde. Es ist äusserst schade und aus volkswirtschaftlicher wie ökologische Sicht eine Vergeudung sowohl der finanziellen wie auch der natürlichen Ressourcen , wenn Pflanzungen, die durch Vorhaben wie Photovoltaik-Freilandanlagen initiiert/ausgelöst werden nicht gleichzeitig dafür genutzt werden, die Ziele einer dauerhaften ökologischen Aufwertung des Gebietes, die in den verschiedenen Fachplänen enthalten sind, auch wirklich auf Dauer umzusetzen. Es ist uns ein grosses Anliegen, dass hier fachübergreifend und vernetzt sowohl wichtige energiepolitische und –wirtschaftliche wie auch naturschutzfachliche Erfordernissen sozusagen „in einem Aufwasch“ Rechnung getragen wird, insbesondere, da sonst zu befürchten steht, dass ohne diesen Anlass die in den verschiedenen Fachplänen enthaltenen naturschutzfachlichen Erfordernisse zur dauerhaft ökologischen Aufwertung des Gebietes gar nicht umgesetzt werden und es bei reinen „Schuladenplänen“ verbleibt. (Dabei wissen wir wohl zu würdigen, dass gerade die Gemeinde Aiterhofen eine der wenigen im Landkreis ist, die Ziele aus ihrem Landschaftsplan auch aktiv umsetzt (s. Aitrachrenaturierung), wenn dies nicht aufgrund von baulichen Eingriffen erforderlich ist. Aber ein solches Engagement wäre nun auch zum dauerhaften Verbleib der anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen im vorliegenden Falle äusserst wünschenswert und damit könnte die Gemeinde Aiterhofen auch eine Vorbildrolle übernehmen.
I. Grundsätzliches
1. Vorrangig sollen für Photovoltaikanlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.
2. Die Gemeinde sollte generell alle geeignetenDachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.
3. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
b. den Erfordernissen der vorgesehenen – notwendigen – speziellen artenschutzfachlichen Prüfung (saP) in vollem Umfang Rechnung getragen wird
c. ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird.
d. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird
II. Anforderungen an das konkrete Vorhaben
In den übersandten Entwurfsunterlagen wird aus dem Flächennutzungs- / Landschaftsplan nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Eine entsprechende Ergänzung des Punktes „2. Planungsrechtliche Ausgangsvoraussetzungen“ bzw. „4.„Umweltprüfung und Umweltbericht auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung/Im rechtskräftigen Landschaftsplan finden sich folgende Hinweise und Darstellungen:“ bzw. „Festgelegte Ziele des Umweltschutzes und Art deren Berücksichtigung“ ist erforderlich. Die vollständige Darstellung der für das Vorhaben relevanten planungsrechtlichen Voraussetzungen erfordert die Aufnahme dieser rechtskräftigen Zielvorgaben, die nicht zuletzt die vom BN vorgetragene Forderung nach dauerhaftem Erhalt auch der vorgesehenen Gehölzpflanzungen stützen bzw. mit begründen. Dass dies nicht auch von einer Behörde gefordert wurde, kann kein Grund sein, das Anführen von Zielen / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit zu unterlassen.
4. Den Vorgaben
a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“,
b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und
c) des bestehenden Landschaftsplanes zur ökologischen Aufwertung des Gebietes
d) des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) “Verbesserung bzw. Neuschaffung von Trockenstandorten an Rainen, Ranken … in den ökologisch verarmten Gebieten des Donau-Isar-Hügellandes“, „Förderung Anlage von Hecken…“ sowie „Strukturverbesserung, -anreicherung und Biotopneuschaffung in ökologisch verarmten Gebieten“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen zumindest für 50 % der Pflanzflächen / in grösstmöglichem Umfang möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung erreicht und sichergestellt werden.
Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.
Die Gemeinde sollte es nicht allein der Rechtslage bei Abbau der Photovoltaikanlagen überlassen, ob dann eine Entfernung der Pflanzungen unzulässig sein wird. Vielmehr sollte die Stadt im Interesse der genannten Ziele, die alle auf dauerhafte landschaftlich-ökologische Aufwertung abzielen aktiv über einen der oben aufgezeigten rechtlich abgesicherten Wege den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Pflanzungen sicherstellen.
Der Beschluss „
„
für diese zusätzliche Festsetzung wird begrüsst, stellt aber im Hinblick auf nicht vorherzusehende gesetzliche Regelungen / Entwicklungen in den nächsten Jahrzehnten leider keine ausreichende Garantie für den erforderlichen dauerhaften Erhalt der vorgesehenen anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen dar.
Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der Pflanzungen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes erreicht und sichergestellt werden.
Auch weil die Entwicklungsziele des bestehenden rechtskräftigen und damit behördenverbindlichen Landschaftsplanes nicht nur temporär ausgerichtet sind, sondern Entwicklungsziele auf Dauer darstellen, ist der dauerhafte Erhalt der vorgesehenen Gehölzpflanzungen / privaten Grünflächen in grösstmöglichem Umfang, möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem.auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen geboten.
Dazu und daher ist eine entsprechende Anderung der Festsetzungen erforderlich mit folgender Aussage: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes / der Landschaftsplanung decken, sind dauerhaft zu erhalten, auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus. Dies wird sichergestellt durch …“. (Der Passus „ inclusive der Massnahmen aus den Rekultivierungsauflagen aus der bisherigen Nutzung als Kiesabbaufläche undinclusive der“ in unserer ursprünglichen Stellungnahme war ein Versehen, das wir zu entschuldigen bitten.)
Auch wenn „vom Betreiber die zulässige Variante von externen Kompensationsflächen einem dauerhaften Verbleib von anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen/hecken vorgezogen“ wurde, wäre es erfreulich, sinnvoll und geboten, wenn aus den angeführten Gründen die Gemeinde von sich aus durch eine rechtssichere Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer,Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes für den dauerhaften Erhalt der vorgesehenen anlagebegleitenden Gehölzpflanzungen und damit für eine dauerhaft ökologische Aufwertung des Gebietes im Sinne des Landschaftsplanes sowie eine dauerhafte„Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“ im Sinne des Regionalplanes Sorge tragen würde. Es ist äusserst schade und aus volkswirtschaftlicher wie ökologische Sicht eine Vergeudung sowohl der finanziellen wie auch der natürlichen Ressourcen , wenn Pflanzungen, die durch Vorhaben wie Photovoltaik-Freilandanlagen initiiert/ausgelöst werden nicht gleichzeitig dafür genutzt werden, die Ziele einer dauerhaften ökologischen Aufwertung des Gebietes, die in den verschiedenen Fachplänen enthalten sind, auch wirklich auf Dauer umzusetzen.
Den Vorgaben
fa) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden …“, „Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers“ und
fb) des Regionalplanes „Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“
muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.
Dazu soll für die Bereiche mit Folgenutzung / Wiedernutzung als landwirtschaftliche Flächen nach Abbau der Photovoltaikanlagen bzw. nach Ablauf der Betriebsdauer der Anlage und somit nach Erholung der Böden von den Schadstoffeinträgen der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung ausdrücklich eine klima-, boden- und wasserschonende Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des kontrolliert-biologischen Landbaus, der umweltverträglichsten Art der Landwirtschaftung, vorgegeben werden. Nach der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen haben die Böden die für eine Umstellung auf kontrolliert-biologischen Landbau vorgeschriebenen Umstellungszeiten längst zurückgelegt und können daher dann nachhaltig klima- und umweltverträglich weiterbewirtschaftet werden, ohne wieder in den belasteten Zustand der bisherigen intensiv- landwirtschaftlichen Nutzung zurückzufallen.
5. Die Dachflächen der Betriebsgebäude sollen ebenfalls für Photovoltaikanlagen genutzt werden
6. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
7. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender