Zur Startseite

Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

  • Übersicht
  • Donauausbau
  • Hochwasser
  • Rettenbach
  • Windenergie SR-BOG

Bebauungs- und Grünordnungsplan An der Frauenbrünnlstrasse Nr 223

Hervorzuheben ist nochmals, dass die ausreichende ÖPNV-Erschliessung integraler Bestandteil neuzeitlicher Bauleitplanung sein muss.

Es wird dementsprechend nochmals um Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 gebeten.

Nachdem der Tiergarten als regional bedeutsames Ausflugsziel eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt und die Landkreis-Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen.

Erste und wichtigste Massnahme dazu wären ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung, wie schon oft vorgetragen.

Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung der 3 Bebauungspläne An der Frauenbrünnlstrasse, Am Stadtpark und es GE Lerchenhaid in übergreifender Zusammenschau berücksichtigt und sichergestellt und das ÖPNV-Angebot aus Anlass der durch die Neuansiedlungen zu erwartenden zu erwartenden Bewohner-, Beschäftigten- und Kundenmehrung und des daher zu erwartenden höheren des verdichtet werden.

 

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A0 Mit der Planung mit Aufwertung des Hangterassen-Grünzuges an der Frauenbrünnlstrasse besteht Einverständnis; sie wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll vollinhaltlich umgesetzt werden.

A11 Die Nutzung der brachliegenden ehemals bebauten Fläche in verdichteter Bauweise mit unterirdischer Anordnung der vorgesehenen Parkplätze für Bewohner als Tiefgarage wird begrüsst.

 

Der Aussage

„Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll im WA 1 eine maximal viergeschossige
Wohnanlage ermöglicht werden. Da diese Bauform in der näheren Umgebung be-
reits mehrfach vorhanden ist, ist auch am Standort des Planvorhabens eine derar-
tige Bebauung städtebaulich begründet. Das geplante Gebäude wird durch die Bau-
grenzen auf max. 48 m x 18 m festgelegt (zuzüglich Balkone). Durch die Festset-
zung einer maximalen Wandhöhe von 13,00 m und von Flachdächern wird die Ge-
bäudehöhe begrenzt, ebenso durch Zurückversetzen des obersten Geschosses auf
der Ost- und Westseite. Somit ist die Gebäudekubatur auch bei der zulässigen Vier-
geschossigkeit noch verträglich. Durch die geplante Fassadengestaltung mit ver-
setzt angeordneten sowie vor- und zurückspringenden Balkonen wird dem Baukör-
per zudem die Wuchtigkeit genommen.

Das Rücksichtnahmegebot gebietet nicht, jede erdenkliche Beeinträchtigung eines
Nachbarn zu vermeiden. Aus dem baulichen Bestandsschutz heraus ist weder ein
Recht auf Uneinsehbarkeit, noch auf uneingeschränkte Fernsicht ableitbar“

ist zuzustimmen

Die Bebauung soll mit der vorgesehenen angemessenen Höhenentwicklung erfolgen.  
B31 Auf den privaten Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie von Mooren als natürliche CO2-Speicher anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Baugebietsflächen ist der Einsatz von Torf- bzw. torfhaltigen Produkten, Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie des Tierwohls unzulässig“. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig

Für den Einsatz in Haus- und Kleingärten sind nach Erhebungen der Umweltverbände derzeit über 520 verschiedene Mittel zugelassen, darunter sind zahlreiche Insektizide, auch solche, die bedenklich für die menschliche Gesundheit sind.

Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Stadt als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Naturgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüber hinaus – weil die Unzulässigkeit im privatgärtnerischen Bereich durch das PflSchG nicht explizit sichergestellt ist - kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.

 

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend $ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Ein blosser Verweis „8.8 Gasversorgung Eine Anbindung an das Gasleitungsnetz der Stadtwerke Straubing ist möglich. Auf die Beachtlichkeit rechtlicher Bestimmungen zur Energieversorgung von Wohn-
gebäuden mit erneuerbaren Energien wird hingewiesen.  kommt der gemeindlichen Verpflichtung einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung nicht nach.

Stattdessen ist die Energieversorgung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung für den gesamten Gebäudekomplex und das Gesamtareal erforderlich, soweit nicht durch Nutzung in gesamtökologischer Sicht umweltverträglicher erneuerbarer Energien möglich.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll l zur Erreichung der Klimaschutzziele für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-, Aktiv-,  Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser vorgegeben werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Stadt hat die Aufgabe, entsprechend des § 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Stadt erforderlich, um dies sicherzustellen.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesenermassen in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung sichergestellt werden könnte. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunfts­szenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt wer­den, erfolgen.

Die Ausschöpfung aller Potentiale von Energiesparen und höherer Energieeffizienz ist angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes dringendst vor allem bei neuen Erschliessungs- / Bebauungs- / Ansiedlungsvorhaben geboten. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Gebäuden, von Hallenböden, von Baustrassen, Strassen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe soweit möglich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

 

E. Verkehr 

EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.

Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der og. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG :

Ein blosser Verweis „Die nächste Bushaltestelle „Dr.-Josef-Keim-Straße“ befindet sich in ca. 150 m Entfernung an der Regensburger Straße. Sie wird von der RBO Regionalbus Ostbayern GmbH mit der Linie 6024 Straubing – Illkofen/ Schönach – Regensburg bedient. Ins Stadtzentrum und zum Bahnhof ist an Wochentagen 7-9 x und an Samstagen 2 x eine direkte Verbindung möglich. Nach Regensburg ist an Wochentagen 4 x und an Samstagen 1 x eine direkte Verbindung angeboten. Die nächste Haltestelle der städtischen Taxibuslinie 10 befindet sich in etwa 300 m Entfernung an der Regensburger Straße Richtung Stadtplatz. Die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz ist einen Kilometer entfernt und somit durchaus noch fußläufig erreichbar“ genügt dem Erfordernis der bestmöglichen ÖPNV-Erschliessung nicht.

Bei zukünftiger Neubebauung an der Regensburger Strasse, am Stadtpark und des GE Lerchenhaid mit Mehrung der Beschäftigten- und Kundenzahl dieser Grössenordnung ist eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt für den Bereich An der Frauenbrünnlstrasse an der Regensburger Strasse inclusive des Baugebietes Am Stadtpark und des Gewerbegebiets Lerchenhaid sowie des Tiergartens erforderlich.

Nachdem der Tiergarten als regional bedeutsames Ausflugsziel eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt und die Landkreis-Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen.

Erste und wichtigste Massnahme dazu wären ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung, wie schon oft vorgetragen.

Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung der 3 Bebauungspläne An der Frauenbrünnlstrasse, Am Stadtpark und es GE Lerchenhaid in übergreifender Zusammenschau berücksichtigt und sichergestellt und das ÖPNV-Angebot aus Anlass der durch die Neuansiedlungen zu erwartenden zu erwartenden Bewohner-, Beschäftigten- und Kundenmehrung und des daher zu erwartenden höheren des verdichtet werden.

Davon ausgehend müssen schon die ersten Entwurfsunterlagen, die das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung zu einem Bauleitplanungsverfahren aussendet, ein planerisch-konzeptionelles Bemühen und Tätigwerden für eine angemessene tragfähige attraktive ÖPNV-Anbindung enthalten. Verweise auf völlig unzureichend spärlich bediente Haltestellen oder solchen in für das nötige Umsteigen vom PKW auf den Bus unattraktiver Entfernung genügen diesen dringenden Anforderungen nicht einmal ansatzweise.

Dazu steht die Stadt als Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB in der Pflicht.

Hervorzuheben ist nochmals, dass die ausreichende ÖPNV-Erschliessung integraler Bestandteil neuzeitlicher Bauleitplanung sein muss.

Es wird dementsprechend nochmals um Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 gebeten.

 

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle