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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Aufstellung des Bebauungs-und Grünordnungsplanes Nr 210 Klinikum Sankt Elisabeth

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines

A0 Mit der Ausweisung von Flächen zur Erweiterung des Klinikums Sankt Elisabeth besteht grundsätzlich Einverständnis, da dessen Ausbau als wichtiger Beitrag zur Stärkung der gesundheitlichen Versorgungsfunktion und somit auch der landesplanerischen Entwicklungsgerechtigkeit erforderlich und sachgerecht ist und daher vollinhaltlich umgesetzt werden soll.

Planerische Voraussetzung muss dabei sein, dass die vorhandenen schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche / Grünbestände weitestmöglich erhalten bleiben.

A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Die umfassende Beachtung dieser gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben ist umso mehr in Bereichen erforderlich, in denen naturschutzfachlich wertvolle Flächen betroffen sind, wie am Peterswöhrd im Übergang zur Donauaue und zum Allachbach, wo die neuen Parkdecks und das Sondergebiet „Klinik 2”geplant sind.

Um eine flächen- und damit naturraumsparende angemessen verdichtete Bauweise zu erreichen, ist eine mindestens fünfgeschossige Bebauung in den Sondergebieten „Parken“ und „Klinik 1" sowie eine mindestens viergeschossige Bebauung im Sondergebiet „Klinik 2” erforderlich, die darüber hinaus dem urbanen Umfeld entsprechen und die zentralen Funktionen des Areals unterstreichen würde.

Im Hinblick auf künftige Erweiterungen sollen alle Gebäude dabei auch aus statischer Sicht für eine spätere weitere Aufstockung geeignet ausgerichtet werden.

Unverzüglich nach Fertigstellung der neuen Parkdecks sollen die zwischenzeitlich zwischen dem neuen TUM- Donaucampus und dem Johannes-Turmair-Gymnasiums angelegten Parkplätze beseitigt und durch eine höherwertige flächensparende Bebauung mit einer mindestens viergeschossigen Bauweise ersetzt werden um die insgesamt für ,Wissenschafts- und Hochschul-, Verwaltungs- bzw. schulische oder auch für Wohnzwecke benötigte Grundflächen zu minimieren..

Jedenfalls muss die Bebauung des Geländes so erfolgen, dass Eingriffe in vorhandene Grünstrukturen sowie in den potentiellen Überschwemmungsbereich/Retentionsraum der Donau bzw. des Allachbaches vermieden bzw. auf das wirklich erreichbare geringstmögliche Mass beschränkt und naturschutzfachlich wertvolle Flächen weitestgehend geschont werden und bei wirklich unabweisbaren Eingriffen für einen angemessenen Ausgleich gesorgt wird.

Neben der gesetzlichen Vorgabe des § 1a Abs. 2 BauGB ist dies auch durch die einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen gefordert.

A18 Es muss sichergestellt sein, dass durch das Bauvorhaben kein Retentionsraumverlust eintritt.

A19 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen, mit Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung zur Erweiterung des Klinikums von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau und den Allachbach gelangendem Wasser verhindert werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B 19 Ein zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.

B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

B32 Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“. Der Hinweis 5 soll dagegen gestrichen werden.

B61 Je 5 Stellplätze ausserhalb der Parkdecks soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zu einer zu erhaltenden und noch ergänzend aufzuwertenden Randeingrünung auf der Ostseite des Geländes der Sondergebiete „Parken“ und „Klinik 1" festgesetzt werden.

B65 Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

B67 Zur Fassadenbegrünung der vorgesehenen grossen Gebäudekörper soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

B68 Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

C. Wasserhaushalt

C 20 Eine versickerungsfähige Gestaltung aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

C 25 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Fahrzeugwäsche als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen bzw. mit den Bau- Vorhabensträgern erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung sowie soweit dort stattfindend Fahrzeugwäsche zu verwenden.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft /Energieversorgung:

D2 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die folgend aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig; diesen Erfordernissen ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters des Klinikums als öffentliche Einrichtung vorbildlichst Rechnung zu tragen:

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für die Gebäude (Neubauten und Bestand) die technisch höchstmöglichen Standards festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Niedrigstenergiegebäude genügen, der Bestand ist auf diesen Standard hin zu sanieren. Nur damit können diese Gebäude auch guten Gewissens als „Vorzeigeobjekte“ im Sinne energieeffizienten und –sparenden Bauens genutzt werden.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters des Klinikums als öffentliche Einrichtung ist dies über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung hinauserforderlich und angemessen.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) erfolgen.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude der Sondergebiete „Klinik 1“ und „Klinik 2" soll möglichst umfassend durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

Gerade auf Grund des gebotenen Vorbildcharakters des Klinikums ist die umfassend mögliche Photovoltaiknutzung aller Dachflächen unabhängig von der Entwicklung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Strom erforderlich und angemessen. Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung verbunden mit der erforderlichen Speichertechnologie ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse – etwa des TFZ bzw. des TUM-Campus - erfolgen, also mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes. Diesem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers ist auf Grund des gebotenen Vorbildcharaktersals öffentliche vorbildlichst Rechnung zu tragen.

Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw. auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden.

Nur diese Art der Energieversorgung wird auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ und dem gewollten Ruf des Landkreises Straubing-Bogen mit der Stadt Straubing als „Bioenergie-Region“ gerecht. Der Ausbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden könnte. Diese Beurteilung müsste auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und erfolgende Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.

D30 Für Dachflächen der neuen Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Bodenaustausch / beim Unterbau von Bodenplatten, von Baustrassen, Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. ; nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

D 57 Die fach- und sachgerechte Entsorgung der gesamten Abfallablagerungen, die keinen nachweislich unbelasteten Erdaushub darstellen, mit Verbringung auf eine den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügende hierfür zugelassene Entsorgungseinrichtung muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens und des Grund- und Trinkwassers erfolgen. Der hohe technische (Entgasungs- und ähnliche) Aufwand, der bei den auf dem Deponiegelände errichteten Gebäudekomplexen JTG, Keglerzentrum, TSV-/VfB-Stadion betrieben werden muss, soll bei der Bebauung zur Erweiterung des Klinikums von vornherein vermieden und die Belastung von Sicker- und in verschiedener Weise in die Donau und den Allachbach gelangendem Wasser verhindert werden.

D 58 Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

E. Verkehr

E0 Zur Verminderung der Belastungen durch den motorisierten Individualverkehrs sowie zur Minimierung der Zahl der „notwendigen Stellplätze“ muss ein ökologisch nachhaltiges umweltverträgliches kommunales Mobilitätskonzept erstellt werden, mit dem für den gesamten Umgriff entlang der Uferstrasse sowie der Altstadt mit ihren besucherstarken öffentlichen sozialen und kulturellen Zielen bzw. Einrichtungen wie Klinikum mit MVZ, Johannes-Turmair-Gymnasium, Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen, Sportstätten am Peterswöhrd inclusive Keglerzentrum und TSV-/VfB-Stadion sowie Altstadtensemble mit Petersbasilika und Petersfriedhof eine optimale attraktive Erreichbarkeit Fuss, per Fahrrad und ÖPNV, damit mithin mittelbar an das Verkehrsmittel Bahn, erreicht wird und sichergestellt ist.

Dies für Mitarbeiter, Patienten, die zu Untersuchungen und planbaren Eingriffen ins Klinikum kommen und Besucher; ebenso wie für Mitarbeiter, Eltern und Besucher des Johannes-Turmair-Gymnasiums sowie des Wissenschaftszentrum inclusive des TUM-Campus und neuem Donaucampus.

Es stellen sich dabei folgende Anforderungen und Aufgaben:

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“.

Diese Anbindung für die genannten Einrichtungen im gesamten Umgriff entlang der Uferstrasse sowie der Altstadt erfordert für Patienten, die zu Untersuchungen und planbaren Eingriffen ins Klinikum kommen, Studierende, Beschäftigte, vermehrt anreisende (Tagungs-)Gäste und Besucher des TUM-Campus sowie des gesamten Uferstrassen- und Altstadtareals ein koordiniert verdichtetes Busangebot, mithin die Ergänzung des Stadtbusnetzes um eine zusätzliche Stadtbuslinie mit Führung möglichst von dort direkt zum Bahnhof.

Dies auch im Hinblick und in Zusammenschau auf eine angestrebte hohe Besucherfrequenz des NAWAREUMs als Bildungseinrichtung und „zentraler Informations- und Erlebnisort für den Umbau der Energie- und Rohstoffversorgung in Bayern“, für die die Zahl der Besucher, die mittels motorisiertem Individualverkehr anreisen, durch Sicherstellung höchster Attraktivität, auch durch ein ganz prominentes Herausstellen und Bewerben der Anfahrts- /Anreisemöglichkeiten mit den umweltschonenden Verkehrsträgern / Verkehrsmitteln des Umweltverbundes, auf ein Höchstmass von 10 % im Modal Split beschränkt werden soll.

Nötig auch, damit es nicht zwangsläufig ausgerechnet durch Einrichtungen, die zu gesundheitsdienlichen, ökologisch nachhaltigen bzw. umweltverträglichen Verhaltensänderungen beitragen sollen, zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

Die Haltestelle stadteinwärts sollte deutlich näher an dem neuen Hauptausgang des Klinikums bzw. an der neuen Querungshilfe liegen als am Schanzlweg, da sie dort als nur umwegig erreichbar empfunden werden wird und deshalb nicht sehr gut angenommen werden wird.

Bei Errichtung neuer Haltestellen dürfen nicht schon von Anfang an strukturelle Erreichbarkeitsnachteile des ÖPNV bzw. Stadtbusverkehrs gegenüber dem Autoverkehr eingebaut bzw. geschaffen werden.

EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:

Angemessen, realistisch und erforderlich ist dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings die Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis samstags durch zusätzliche Kurse.

Zusätzliche Linienverläufe wie die Ergänzung des Stadtbusnetzes um eine zusätzliche Stadtbuslinie mit Führung möglichst vom Uferstrassen- und Altstadtareal direkt zum Bahnhof sollen an möglichst vielen davon tangierten Haltestellen mit den vorhandenen Stadtbuslinien verknüpft und damit Synergieeffekte genutzt werden etwa in Form von bisher nicht angebotenen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind:

Dazu soll das als „Volksfestgeschenk“ von Herrn MdB a.D. Hinsken angekündigte E-Bus-Shuttle-ProjektProjekt „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände Linienführung „zwischen dem Bahnhof, dem Wissenschaftszentrum, dem BioCubator und dem Gäubodenfestgelände“ in etwa folgenden genaueren Linienverlauf erhalten, der diesem Anspruch der Herstellung bisher fehlender ÖPNV-Direktverbindungen und sinnvoller Überlappung des bestehenden Liniengefüges mit zusätzlichen „Diagonal- oder Querverbindungen“ und Umsteigebeziehungen erfüllt:

Hagen / Stadttheater / Eisstadion* - Theresienplatz /- tor /-center* U > L3 – Stadtgraben/Berufsschule III* U > L3 bei ohnehin sinnvoll einzurichtenden Zusatzhalt der Linie 3 - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Schildhauerstrasse* - Pointstrasse* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2 – Schulgasse/Petersgasse /Wissenschaftszentrum* - Klinikum Nord/ParkdeckU > L4 - dann entweder über Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling * U > DB - Oberöbling U > L1- Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* zu den Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Bahnhaltepunkt Sand U > DB *

In der Gegenrichtung würden durch eine in etwa folgende Führung ebenfalls wertvolle zusätzliche Relationen erschlossen:

Bahnhaltepunkt Sand* U > DB - Haltestellen im Industriegebiet Straubing-Sand mit BioCubator* - Hunderdorfer Strasse* oder Aitrachstrasse* - Oberöbling U > L1- Bahnhaltepunkt Straubing-Ittling* U > DB - Dr.-Kumpfmüller-Strasse (Haltestelle Niederalteicher Strasse) U > L2 - Ittlinger und Öblinger Strasse oder über Schlesische Strasse (mehrfach U > L1 oder 2 möglich) - - Klinikum Nord/ParkdeckU > L4 - Schulgasse/Petersgasse/Wissenschaftszentrum* - Jugendzentrum/AnStatt-Theater/Stadtwerke U > L2- Pointstrasse* – Schildhauerstrasse* - Bahnhof U > L1,2,4, DB – Bahnhofstrasse/Steinerthorplatz* - Theresienplatz /- tor /-center* (vorhandene RBO-Haltestelle) U > L3 - Hagen / Stadttheater / Eisstadion*

(Die mit * versehenen Bezeichnungen stehen hierbei für zur Netzbildung wünschenswerte bisher nicht bediente bzw. mit Haltestellen ausgestattete Bereiche, die mit U > L versehenen Haltestellen für geeignete Umsteigepunkte in die vorhandenen Stadtbuslinien,)

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.

EBB10 Zur Verbesserung der Fussgänger- und Radverkehrs-Infrastruktur stellen sich dabei folgende Anforderungen:

a) Errichtung von durchgängigen qualifizierten Radverkehrsanlagen, ggf. als Angebotsstreifen, entlang der Amselstrasse und Sankt-Nikola- und entlang der Sankt-Elisabeth-Strasse bis zu dem dort ungefähr ab der Mitte bestehenden Radweg zur Anbindung des Stadt-Südostens an die im Norden verlaufenden Radwegetrassen. Bisher sind dort nur Teilstücke mit erheblich unterschiedlicher Breite, Ausbaustandard und -Güte vorhanden, die weitgehend nur aus nachträglichen Trennlinien auf Gehwegen bestehen.

b)Schaffung eines fussgänger- und fahrradgerechten Strassenraums auf der Achse Krankenhaus- und Petersgasse sowie in der Schulgasse und der Mühlgasse mit den Elementen von Fahrradstrasse bzw. verkehrsberuhigten Bereichen in den jeweils dafür geeigneten Teilbereichen, sofern Fahrrad- oder Angebotsstreifen platzmässig nicht in Frage kommen

EBB11 Im Bereich auf Höhe Einmündung Petersgasse ist für Fussgänger und Radler aus Richtung Westen von dem rechten Donauuferradweg „Zur Altstadt“ kommend die Schaffung einer dauerhaft Querungshilfe über die Uferstrasse erforderlich. Bisher besteht keine akzeptable Querungsmöglichkeit, für den Weg aus Stadtwesten Richtung Kompetenzzentrum.

EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

EBB25 Die Errichtung ausreichender überdachter Fahrradabstellanlagen für Personal wie Besucher soll in Umsetzung des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt und verwirklicht werden.

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe (Behörden- / Fachstellenbeteiligung.

G2 Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.