EBS/Osterham-Schneiderberg
A. Dem Vorhaben/Erlass einer Einbeziehungssatzung für den geplanten Bereich kann nur zugestimmt werden, wenn dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt und folgenden rechtlichen und ökologischen ErfordernissenAnforderungen Rechnung getragen wird:
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche des Mischwaldrestes sollen im wesentlichen erhalten werden und keine geschützten Gehölz-/Landschaftssbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden.
Mit den weiter vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.
Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
Auf den von der Satzung einbezogenen/betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“. Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
C. Wasserhaushalt
Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bau- Vorhabensträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden. Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3 der Sammlung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagen enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
Für Dachflächen. gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.
Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verfahren:
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender