Bebauungs- und Grünordnungsplan Mayrgelände II
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung
1. Die Ziele und Grundzüge der Planung mit
· Wiedernutzung bereits bebauter Flächen für innenstadtnahe Gewerbe-, Misch- und Wohnzwecke
· Unterirdische Anordnung eines Teils der vorgesehenen Parkplätze als Tiefgarage
· Anbindung des Gebietes durch eine Geh- und Radwegebeziehung unter der Bahnlinie hindurch Richtung Geiselhöringer Strasse / Innenstadt
· Anordnung eines Quartiersplatzes mit Mischverkehr
werden als erforderlich und sachgerecht begrüsst und sollen vollinhaltlich umgesetzt werden.
2. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, im Bereich der zugelassenen dreigeschossigen Bebauung (III bzw. e+II) diese auch tatsächlich vorzunehmen und damit die zugelassenen Geschossanzahl voll auszunutzen. Sichergestellt werden sollte dies durch eine Vorgabe dieser Geschossanzahl; dazu soll bei Festsetzung 2. das Wort „max. (maximal)“ gestrichen werden.
3. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.
4. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für den Quartiersplatz, Zufahrten und Carport- bzw. Garagenvorplätze / oberirdische Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten / Rettungswege (soweit nicht über einer Tiefgarage angeordnet, eine wasserdurchlässige Bauweiseverbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
1. Die entlang der Mahkornstrasse und im Westen vorhandenen Gehölzbestände mit einzelnen grösseren Bäumen sollen erhalten bleiben, soweit es sich um standortgerechte Gehölze handelt und in die Ein- und Durchgrünung des Gebietes integriert werden, da sie als Bestand mittleren Alters als ökologisch wertvoller anzusehen sind, als Neupflanzungen, die ihre ökologisch positiven Wirkungen nach einer längeren Wachstumszeit entfalten können. Der geplante Fussweg entlang der Mahkornstrasse kann dazu auch auf der Nordseite des Gehölzstreifens geführt werden.
2. Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.
3. Zum Einsatz in öffentlichen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
4. Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
C. Wasserhaushalt
1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Im Gegensatz zur vorgesehenen Einleitung des gesamten Niederschlagswassers in den Allachbach dient die Regenwassernutzung sowohl der Einsparung von aufwendig aufbereitetem Trinkwasser für diese Zwecke, als auch der Entlastung des Allachbachs vor der Zuführung weiterer Wassermengen in niederschlagsreichen Zeiten und damit der Vermeidung zusätzlicher Hochwasserspitzen.
2. Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Stadt / der Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.
3. Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
1. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Anstelle des Hinweises 3.5 soll daher eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie erfolgen.
2. Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll auch im WA eine ausreichend grosse Dachneigung festgesetzt oder zumindest zugelassen werden, insbesondere um eine zusätzlich notwendige Aufständerung von Solar- oder Photovoltaikanlagen vermeiden zu können.
3. Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Warum hierauf bei einer ohnehin vorhandenen Fernwärmeleitung verzichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar; vielmehr soll durch Modifizierung und Ergänzung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems eine hocheffiziente Ausnutzung der verwendeten Energieträger sichergestellt werden. Bei der Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems soll auch die anstehende Neubebauung des nördlich der Bahnlinie liegenden Teils des Nahwärmenetzes zusätzilche ehemaligen „Mayr-Geländes“ berücksichtigt werden. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Aus den Ausbau bzw. die Verlegung einer zusätzlichen Gasversorgung könnte dabei verzichtet und die Kosten dafür eingespart werden.
4. Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
5. Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
6. Der Hinweis auf eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese soll verbindlich festgesetzt und errichtet werden.
7. Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.
E. Verkehr
E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
1. Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.
2. Insbesondere soll eine möglichst direkte fussläufige Verbindung durch die Gehwegebeziehung unter der Bahnlinie hindurch Richtung Geiselhöringer Strasse zu den Stadtbushaltestellen der Linie 3 Mallersdorfer Strasse und Viereckmühlstrasse geschaffen werden, ebenso eine attraktivere Gehwegebeziehung zur Stadtbushaltestelle der Linie 2 Mahkornstrasse.
E.2 motorisierter Verkehr
Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
F. Verfahren:
1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
2. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender