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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPl An der Schanze II

Sehr geehrte Damen und Herren,
für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.    Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02, an die Oberbürgermeister soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Nach Abschnitt B I, Ziffer 1.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 kommt der Intakthaltung und der Entwicklung des Wasserhaushalts für Menschen, Tiere und Pflanzen besondere Bedeutung zur. Nach Ziffer 1.2.2 aaO. sollen Verluste von Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens durch … Versiegelung … bei allen Massnahmen und Nutzungen minimiert werden. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, eine bis zu dreigeschossige Bebauung zuzulassen und mindestens eine zweigeschossige Bebauung vorzugeben. Dies kann dadurch geschehen, dass die weiteren Obergeschosse der Gebäude mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.    Entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die  verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen mit konkreter Ausdehnung uns Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich. Ausnahmeregelung des beschleunigten Verfahrens kann nicht akzeptiert werden, da dies nur für Bebauungspläne der Innenentwicklung gilt, die überplante Fläche aber dem planungsrechtslichen Aussenbereich zuzuordnen ist.

2.    Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

3.    Zum Einsatz in öffentlichen wie privaten Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

4.    Unterirdische Leitungstrassen sind planlich so eindeutig und verbindlich festzulegen, dass die vorgesehenen Pflanzmassnahmen nicht beeinträchtigt oder erschwert werden und dass die festgelegten Grünflächen dauerhaft Bestand haben können.

5.    Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.

6.    Für Flachdächern bzw. Dächern mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation verbindlich vorgegeben werden.

7.    Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Zulässig sollen nur Punktfundamente sein. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente. Unter den Zäunen ist ein Freiraum von mind. 10 cm freizuhalten, um Kleintieren Durchschlupfmöglichkeiten zu geben.

8.    Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt

1.    Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert ; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden.

2.    Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

3.    Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Betriebsflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Ausnahmen hiervon sollen nur für Flächen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten.

4.    Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

5.    Eine Aufpflasterung zu einer Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten und damit versickerungsfähige Gestaltung aller Einmündungsbereiche soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.    Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung von 20 bis 40 Grad festgesetzt werden. Dies erscheint umso wichtiger, als unter 3.5 der vorgesehenen Festsetzungen nur Solaranlagen zugelassen werden, die dieselbe Dachneigung wie die Dachfläche ausweisen. Daher ist erforderlich, diese Dachneigung so festzusetzen, dass eine sinnvolle Sonnenenergienutzung erfolgen kann.

2.    Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für gewerbliche Bauten ist als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher soll hierfür ein Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Gewerbliche Gebäude dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient / U-Wert von maximal 0,2 W/qm*K aufweisen.

3.    Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels einer Biomasseheizkraftanlage (Hackschnitzel, Pellets) oder durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen.

4.    Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Strassenbeleuchtung festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

5.    Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der beleuchteten Betriebs- und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird.

6.    Der im Bebauungsplan enthaltene Hinweis, dass als Unterbau von Verkehrsflächen Bauschutt-Granulat aus dem Bauschutt-Recycling verwendet werden soll, wird ausdrücklich begrüsst. Bei Ausschreibung, Vergabe und Ausführung soll daher der Einsatz von Bauschutt-Granulat verbindlich vorgegeben werden.

E. Verkehr

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.    Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.

E.2 Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.    Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.
a)    Entlang der Südseite der Rachelstrasse ab Einmündung Arberstrasse soll ein Radweg als Radfahrstreifen errichtet und ausgewiesen werden.
b)    Vom nordöstlichen Ende (Kurvenbereich) der neu geplanten Verbindungsstrasse soll eine Radwegeverbindung zu dem östlich gelegenen in Nord-Süd-Richtung von der Donau zur Schlesischen Strasse führenden Feldweg errichtet und ausgewiesen werden.
c)    Radwege/Radstreifen sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.
d)    An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).

F. Verfahren:

1.    Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

2.    Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan An der Schanze II Erweiterung

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.                    Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02, an die Oberbürgermeister soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Nach Abschnitt B I, Ziffer 1.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 kommt der Intakthaltung und der Entwicklung des Wasserhaushalts für Menschen, Tiere und Pflanzen besondere Bedeutung zur. Nach Ziffer 1.2.2 aaO. sollen Verluste von Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens durch … Versiegelung … bei allen Massnahmen und Nutzungen minimiert werden. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, für künftige Bebauung eine bis zu dreigeschossige Bebauung zuzulassen und mindestens eine zweigeschossige Bebauung vorzugeben. Dies kann dadurch geschehen, dass die weiteren Obergeschosse der Gebäude mit Gewerbe / Kanzleien / Praxen genutzt werden. 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 

1.        Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden. 

2.        Zum Einsatz in öffentlichen wie privaten Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabeausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

3.        Unterirdische Leitungstrassen sind planlich so eindeutig und verbindlich festzulegen, dass die vorgesehenen Pflanzmassnahmen nicht beeinträchtigt oder erschwert werden und dass die festgelegten Grünflächen dauerhaft Bestand haben können.

4.        Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. 

5.        Für Flachdächern bzw. Dächern mit flachen Neigungswinkeln soll die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation verbindlich vorgegeben werden.  

6.        Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

C. Wasserhaushalt 

1.        Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung in den Kaufverträgen für die Bauparzellen erfolgen. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und wird in anderen Gemeinden des Landkreises so praktiziert ; die Regelung ist geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“).  Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung zu verwenden. 

2.        Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

3.        Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Betriebsflächen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). Ausnahmen hiervon sollen nur für Flächen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten. 

4.        Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

5.        Eine Aufpflasterung zu einer Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten und damit versickerungsfähige Gestaltung aller Einmündungsbereiche soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern). 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :  

1.        Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll deshalb zur Sonnenenergienutzung durch Photovoltaik oder thermischen Solaranlagen eine Dachneigung von 20 bis 40 Grad festgesetzt werden.  

2.        Die im Bebauungsplan enthaltene Empfehlung, dass als Unterbau von Verkehrsflächen Bauschutt-Granulat aus dem Bauschutt-Recycling verwendet werden soll, wird ausdrücklich begrüsst. Bei Ausschreibung, Vergabe und Ausführung soll daher der Einsatz von Bauschutt-Granulat verbindlich vorgegeben werden. 

E. Verkehr 

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): 

1.        Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. 

E.2 Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

1.        Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.

a)       Entlang der Südseite der Rachelstrasse ab Einmündung Arberstrasse soll ein Radweg als Radfahrstreifen errichtet und ausgewiesen werden.

b)       Vom nordöstlichen Ende (Kurvenbereich) der neu geplanten Verbindungsstrasse soll eine Radwegeverbindung zu dem östlich gelegenen in Nord-Süd-Richtung von der Donau zur Schlesischen Strasse führenden Feldweg errichtet und ausgewiesen werden, auch in Fortsetzung des im Entwurf eingezeichneten Radweges „R“ von Flurstück 3716/103 zum 3716/88.

c)       Radwege/Radstreifen sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

d)       An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung). 

F. Verfahren:

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle. 

Mit freundlichen Grüssen 

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender