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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Einbeziehungssatzung Ortsteil Obermühlbach

I. Gegen das Vorhaben / die Planung werden keine Einwendungen erhoben, wenn

das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht und

den im Folgenden unter II. aufgeführten Anforderungen Rechnung getragen wird

II.

A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung

Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

  1. Den Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Straubing-Bogen (ABSP) und den unter 7. in in den Entwurfs-Unterlagen enthaltenen muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Planungszielen

muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Nur dann kann einer Befreiung von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes zugestimmt werden, wenn

  1. Für grossflächige Glasfassaden soll zur Vermeidung von Vogelschlag spezielles Isolierglas wie „Ornilux“ mit für Vögel visualisierter Beschichtung zum Einsatz vorgegeben werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Exemplarisch sind Herstellerinformationen dazu in Dateianlage beigefügt.

  1. Zur Fassadenbegrünung gewerblicher Gebäude soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. folgende Festsetzung erfolgen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB.: Gebäude ab einer Länge/Breite von 20 Metern bzw. geschlossene Fassadenflächen über 40 Quadratmeter Grösse sind zur optischen Gliederung und kleinräumigen ökologischen Aufwertung mit dauerhaft auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, zu erhaltender Fassadenbegrünung zu versehen.

  1. Für Flachdächer bzw. Dächer mit flachen Neigungswinkeln soll entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung mit selbsterhaltender Vegetation auch über die Betriebsdauer der Anlage/Gebäude hinaus, solange die Gebäude bestehen bleiben, verbindlich vorgegeben werden, sofern keine Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagenerfolgt.

  1. Auf den von der Satzung einbezogenen/betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

C. Wasserhaushalt

  1. Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung, Fahrzeugwäsche und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden; dies kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bau- Vorhabensträger erfolgen. Die Massgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich; die Regelung ist geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern sowie nach Abschnitt B I, Ziffer 3.2.2.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 („Es ist anzustreben, dass die gewerbliche Wirtschaft ihren Bedarf – soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist – möglichst aus oberirdischen Gewässern, Regenwasser oder durch die betriebliche Mehrfachverwendung von Wasser deckt“). Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Anfallendes Dachflächenwasser ist auf dem Grundstück mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen zu sammeln und für Freiflächenbewässerung bzw. Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche zu verwenden.

  1. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller privaten Verkehrsflächen und aller betrieblichen Verkehrs- Lager- und Stellflächen, sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).

Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

  1. Für Dachflächen gewerblicher Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage einer Photovoltaikanlagevorgegeben werden.

  1. Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.

  1. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen im öffentlichen Bereich soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verfahren:

  1. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

  1. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 45 KrWG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden. Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.


Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender