Bebauungs- und Grünordnungsplan WA "Attinger Straße III"
- Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes laut Beschlussbuchauszug vom
- Danke für die Aufnahme / Übernahme / Berücksichtigung dieses Punktes in die neuen Entwurfsunterlagen!
- Berücksichtigt - danke für die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen! Die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.
- Berücksichtigt durch die erfolgte Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen – die tatsächliche Umsetzung soll entsprechend überwacht und sichergestellt werden.
Übernahme in die neuen Entwurfsunterlagen bisher nicht ersichtlich
für die übersandten Unterlagen danken wir und nehmen im Namen unseres Landesverbandes Stellung:
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A17Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.
Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.
Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Dies soll vorrangig durch Nutzung vorhandener Potentiale in den Siedlungsgebieten (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) und flächensparender Siedlungs- und Erschliessungsformen erfolgen.
Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.
Auch lässt sich der Wärmeenergiebedarf der Gebäude bei einem verdichteten Bebauungskonzept zumindest mit aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern durch eine reduzierte Aussen-/Fassadenfläche reduzieren.
Die geplante Bebauung mit ausschliesslich Einfamilienhäusern wird dem nicht gerecht.Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Reihen-, oder Doppelhaus- und zumindest teilweise Zwei- bzw.Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden – s. auch D 5.
Auch die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch D5 – erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben.
Daneben wird den Zielvorgaben zur Flächenressourcenschonung sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet bestehen oder geschaffen werden.
Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.
Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.
Wünschenswert und erforderlich ist daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept unter Ausnutzung einer höchstmöglichen angemessenen Höhenentwicklung von Gebäuden mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich.
Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich. Die Erfahrung zeigt, dass allein ein „Bestreben der Bauherren, wirtschaftlich zu bauen aufgrund anfallender höherer Kosten für befestigte Flächen geht die Gemeinde davon aus, dass Garagenzufahrten ohnehin nur in möglichst geringer Länge errichtet werden“ nicht in allen Fällen zum Verzicht auf überlange Garagenvorplätze / Zufahrten führt. Es ist daher eine gemeindliche Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von Versickerungsfähigkeit von Flächen durch eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen zumindest bestmöglich einzuschränken. Dazu ist eine entsprechende Vorgabe für erforderlich
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B 19 Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt ist die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
B19EW Der Verweis, dass die Regenwassernutzung „als sinnvolle Massnahme auf freiwilliger Basis durch die einzelnen Bauwerber jederzeit möglich ist“, ist ein nichtssagender Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Er stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
Dem Erfordernis, dass die Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht stammen sollen, wurde im Abwägungsbeschluss laut Beschlussprotokoll nicht entsprochen, es war offensichtlich gar nicht Gegenstand der Abwägung.
Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen, da Erzeugnisse - hier Pflanzen - aus kontrolliert biologischem Anbau zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen (zu keinen pestizidbelasteten und damit Sonderabfällen) führen.
BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,
Die Festsetzung ist zur Sicherstellung einer standortangemessenen Ein- bzw. Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen, damit die Eingriffe zumindest teilweise minimiert bzw. kompensiert werden. Der Einsatz von Gehölzen aus kontrolliert biologischer Aufzucht, also aus der gesundheits-, klima- wasser-, boden- und umweltverträglichsten und damit zukunftsfähigsten Form der Landwirtschaft vermeidet den bei „konventioneller“ Aufzucht erfolgenden Eintrag von Pestiziden und Mineraldünger in Boden und Grundwasser im Sinnes des seitens der öffentlichen Hand zu beachtenden Vorsorgeprinzips zum Schutz der Artenvielfalt, von Boden, Grund- und Trinkwasser sowie Gewässern vor schleichender Entwertung und Verunreinigung durch synthetische Dünger- und Pestizideinträge aus der industriell-intensiven Landwirtschaft,
Die Formulierung der Festsetzung 2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen.
Gerade die öffentliche Hand muss in ihrem Ausschreibungs- und Vergabeverhalten durch verbindliche Vorgabe der Qualitäts- und Umweltstandards – darauf hinwirken, dass das Angebot entsprechender ökologieverträglicher und umweltgerecht produzierter Waren und Dienstleistungen, hier Pflanzen, gesteigert wird. Dazu ist erforderlich, dass die Nachfrage eindeutig nach diesen hohen Standards erfolgt.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
Demnach sind möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die u.a. „im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen“, was eindeutig und unstreitig bei Erzeugnissen aus der kontrolliert biologischen Landwirtschaft gegeben ist, bei denen neben dem Eintrag von Schadstoffen, also , also Abfällen in Boden und Grundwasser auch Spritzmittel- und sonstige Chemikalienreste, also (Sonder-) Abfälle in flüssiger Form als auch mit denen belastete Behälter, also (Sonder-) Abfälle in fester Form über die gesamte Herstellungskette vermieden werden.
B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist Für Ausnahmen „ bis 5 cm sichtbare Höhe“ besteht kein begründeter Anlass: solche sollen dabei nicht zugelassen werden.
B30EW Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh. Bebauungsplan-Deckblatt“ ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.
Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.
B31 Auch auf den privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B31-32EW Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Gemeinde, er“sei „in der Praxis nicht zu überwachen“ „löse Nachbarrechtsstreitigkeiten aus, in denen dann die Gemeindeverwaltung vorgeschoben“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“ sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit“ werde, als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.
Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.
Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B35EW Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden sowie des Tierwohls nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“ es fehle „die Überprüfungsmöglichkeit , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.
Es ist daher eine gemeindliche Abwägungsentscheidung und eine Festsetzung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt. ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus. Die gemeindliche Verordnung ist nur ausreichend, wenn sie den Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen ausdrücklich auch auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ausschliesst. Ggf. wird um Übersendung einer Kopie gebeten. - Der Ausschluss des Streusalzeinsatzes auf privaten und öffentlichen Verkehrsflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; er schränkt auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ein, da dieser gerade im privaten Bereich vollumfänglich durch den Einsatz abstumpfender Streumittel in Verbindung mit Schneeräumen nachgekommen werden kann. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“ als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.
In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies jemals zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.
B52 Pro angefangener 200 m² privater soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
B40 - B53 EW
Das blosse Beifügen einer „Vorschlagsliste für Gehölzpflanzungen“ sowie die Forderung nach einem Freiflächengestaltungsplan ohne Mindestvorgabenwird den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nach Berücksichtigung der „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ nicht gerecht.
In den neuen Entwurfsunterlagen fehlt entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug jedwede planliche oder textlilche Festsetzung hierzu. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB beantragt.
Zur Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.
Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung Nicht-Festsetzung einer angemessenen Festsetzung eines großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes pro 200 m² begründen liesse; vielmehr ist zum Ausgleich der durch die Bebbauung erfolgende Flächenversiegelung eine entsprechende Festsetzung erforderlich und angemessen. Eine derartige Festsetzung ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen. Die Festsetzung von nur einem Baum pro Parzelle wird dem nicht gerecht.
Dass eine Bepflanzung „üblich“ ist, ist keine Garantie, dass sie im Vorhabensbereich auch durchgeführt wird. Daher ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,
C 38 Für die Betreiber von Regenwasserzisternen mit Brauchwassernutzung soll die Gemeinde bzw. der von ihr beauftragte Wasserversorger generell eine Befreiung von einem entgegenstehenden Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung erteilen, ohne dass eine Antragstellung der einzelnen Betreiber von Regenwasserzisternen notwendig ist.
C 26-38 EW Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
Ein blosser Hinweis mit blosser Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.
Warum dies bei Bauvorhaben dieser Grösse nicht sinnvoll umgesetzt werden könnte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sind in Grösse und Kapazitäten auf jede Grössenordnung von Gebäuden ausrichtbar.
Im übrigen greift die Argumentation „Die Gemeinde hat keinen Zugriff auf die Grundstücke und somit keinen Einfluss auf Regelungen im Kaufvertrag“ nicht. Die Gemeinde steht in der Pflicht und kann die Ausweisung unterlassen, wenn den Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips durch Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser durch die Bauwerber nicht im Rahmen einer vertraglichen Regelung, die nicht nötigerweise in einem Kaufvertrag erfolgen muss, sondern unabhängig von den Eigentumsverhältnissen erfolgen kann, Rechnung getragen wird..
Im übrigen greift die Argumentation im Abwägungsbeschluss, dass „der Einbau von Zisternen auf freiwilliger Basis jederzeit möglich ist“, zu kurz. Die Gemeinde hat – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens - aktiv gestaltend auf Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips durch Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser hinzuwirken.
Die Vorgabe „Regenwasser ist in den Regenwasserkanal einzuleiten“ wird den wasserwirtschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern nicht gerecht.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Empfehlung zur Regenwassernutzung stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3 der SammlungVersickerung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagenenthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung 5.8 der Zuführung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers und der Errichtung von Zisternen enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung 5.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung T 1.8 der „Bereitstellung von Rückhalteraum für gesammeltes Regenwasser“, also der Errichtung von Zisternen, enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung T 1.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt.
Der Hinweis „Eine vertragliche Regelung ist der Gemeinde als Vertragspartner frei gestellt“ stellt keine hinreichende gemeindliche Abwägungsentscheidung zur Sache dar und ändert nichts an der Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung der den Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht zu werden. Dies könnte sie „als Vertragspartner“ tun und diese vertragliche Regelung wäre durch den Gemeinderat zu beschliessen.
Ein reiner Hinweis stellt nicht sicher, dass dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.
Der blosse Hinweis 5 mit blosser Empfehlung in den Entwurfs-Unterlagen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung / Vorgabe bzw. vertraglich Sicherstellung notwendig. Es ist daher eine gemeindliche Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss.Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers. Die Aussage in Punkt 5.2 der Begründung mit Umweltbericht, dass Dachflächenwasser „nicht gesammelt werden soll“, widerspricht der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser; sie soll gestrichen werden. Stattdessen soll auf eine Nutzung des Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche hingewirkt werden.
Gerade bei öffentlichen / gemeindlichen Bauvorhaben, die hier vorgesehen sind, ist in vorbildlicher Weise dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB Rechnung zu tragen und dieser sicherzustellen.
Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.
Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung begründen liesse.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
D4 Es soll ein kommunales Energiekonzept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Eignung der Erstellung eines entsprechenden Nahwärmenetzes bzw. die Anbindung an ein solches für dieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden.
PDanke für die zugesicherte Klärung, ob die Kapazitäten für den Neubau ausreichen würden.
D4EW Falls dies nicht der Fall sein sollte, sollte aus Anlass dieses Bauvorhabens ein kommunales Energiekonzept entwickelt / erstellt und mittels dessen auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte die Erweiterung der Erzeugungskapazitäten mittels energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und des vorhandenen Nahwärmenetzes mit Anbindung weiterer Abnehmer von Wärme geprüft werden.
Eine „zentrale (nur) Heizungsanlage“ allein ohne gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genügt dem Erfordernis der bestmöglichen Ausnutzung des Energieinhalts des eingesetzten Energieträgers nicht. Vielmehr soll die Energieversorgung mittels eines Hackschnitzelheizkraftwerkes mit gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.
Der Beschluss, dass die „bereits enthaltenen Hinweise für eine alternative Energieversorgung entsprechende ergänzt werden können“, wird begrüsst. Diese Ergänzungen sollen daher explizit aufgenommen werden.
Die Rechtsgrundlagen für das Erfordernis, die unter D1 bis D5 aufgeführten Belange zu berücksichtigen, sind bei den einzelnen Punkten angegeben.
Der Verweis auf einen „fehlende wirksame Rechtsgrundlage Regelungsmöglichkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen.
Warum diese Belange nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.
D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Diese ist bei Einfamilienhäusern im Gegensatz zur Doppelhäus- oder Mehrfamilienhausbebauung nicht gegeben. Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Reihen-, oder Doppelhaus- und zumindest teilweise Zwei- bzw.Mehrfamilienhausbebauung mit mindestens zweigeschossiger Bebauung (E + I) vorgesehen und festgelegt werden
D5 EWBei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieses ökologierelevanten Ziels des Baugesetzbuches sind bereits bei den Vorgaben zur Bebauungsdichte dazu geeignete verbindliche Festlegungen notwendig.
Der Verweis,„Festsetzungen zur Energieversorgung werden nicht getroffen“ „die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und angesichts der Herausforderungen von Klimaschutz und „Energiewende“ akzeptabel, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind.
Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.
Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werdendurch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen und unnötiger Energieverbrauch verhindert werden, auch über die aktuellen – noch oftmals unzureichenden - zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus, sofern optimierte technische Lösungen verfügbar sind.
Das Unterlassen von Regelungen und Vorgaben zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie zur Schonung nicht vermehrbaren Flächen- Energie- und Wasserressourcen wirkt sich deshalb gerade im Bereich der Bauleitplanung / Bebauung / Gebäudenutzung beonders langanhaltend und langfristig in die Zukunft aus und betrifft daher in besonderem Masse das Schicksal nachfolgender Generationen.,
Deshalb ist generell geboten, durch alle geeigneten Massnahmen diese negativen Auswirkungen soweit wie möglich zu minimieren. Die dramatischen Entwicklungen hinsichtlich Flächenressourcenverbrauch, Klimawandel und Verteilungsungerechtigkeit hinsichtlich endlicher Ressourcen gebieten ebendies.
Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.
Bei jeglicher Neuausweisung von Bauflächen sind die aufgeführten umweltbezogenen Belange sicherzustellen; die ökologische Qualität neuer Baugebiete soll sich an die aus heutiger Sicht für die Zukunft zu stellenden Anforderungen orientieren und nicht an früheren Versäumnissen, früher nicht berücksichtigten ökologischen Erfordernissen oder unzureichenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken – unterlassene Möglichkeiten wirken sich dabei negativ und schädlich aus
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
D6 EW Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.
Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.
Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.
Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemeinde nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.
Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich
In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom bisher
nur als Hinweis aufgenommen.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche , ggf. vertragliche, Festlegung beantragt
D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
D5-9 EW Die Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht abhängig von der Zahl der geplanten Gebäude. Die Behauptung der Nicht-Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht begründet und stellt daher keine ausreichende gemeindliche Abwägungsentscheidung dar.
Ein Ausschluss ist vielmehr entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB dringend erforderlich, da beheizbare Anbauten wie Wintergärten einen klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verursachen. Der Verweis auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum von Bauherren kann die Erfordernis einer Vorgabe entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB nicht entkräften. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie) – warum für eine Regelung der Gemeinde keine „gesetzliche Ermächtigung“ bestehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
Laut BMU werden Fast 90 Prozent des Energieverbrauchs eines privaten Haushalts in Deutschland für Heizung und Warmwasser verwendet. Den deutlich überwiegenden Anteil macht dabei mit rund drei Vierteln des Energieverbrauchs die Raumwärme aus, von der bisher ein Großteil durch Wände, Fenster, Dach, Türen oder den Fußboden entweicht.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
D10EW
In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D11EW
In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energie.
D12EW
In die neuen Entwurfsunterlagen wurde dies entgegen der Aussage im Beschlussbuchauszug vom bisher nur als Hinweis aufgenommen. Zur Sicherstellung der Umsetzung der ökologierelevanten Ziele des Baugesetzbuches reichen jedoch blosse Hinweise nicht aus, sondern sind verbindliche Festlegungen notwendig. Es wird daher nach wie vor eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB beantragt.
Der Beschluss, dass die Hinweise „an den Bauherrn weitergegeben werden“, wird begrüsst, allerdings ist hier eine verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB durch die Gemeinde erforderlich.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erforderlich.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine entsprechende verbindliche Festsetzung notwendig.
D29 Die Nutzung von Flüssiggas als Energieträger zu Heizzwecken ist sinnvoll, da Flüssiggas bei der Verarbeitung von Rohöl anfällt und das immer noch praktizierte Abfackeln von Flüssiggas an Fördertürmen und in Raffinerien eine „Vernichtung“ von fossiler Energie darstellt, die beim Einsatz zu Heizzwecken andere Energieträger ersetzen kann.
D20-30 EW Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.
Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, / „ausserhalb des Regelungsbereichs der Einbeziehungssatzung“ sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist und zu den aktuell wichtigsten energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen gehört. Es wird daher nochmals um Berücksichtigung dieser Anregungen gebeten.
Warum dies nicht Regelungsgehalt des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn bei
D50Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
D50 EW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; die Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen vermindert das über die Biomüllabfuhr zu entsorgende Abfallaufkommen und spart somit Transport- und Energieaufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft (ZAW), andererseits den Zukauf von Tort und Düngemitteln , deren Herstellung ebenfalls mit schädlichen Auswirkungen auf Natur und Umwelt verbunden ist.
Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse ist eine verbindliche Festsetzung notwendig
Warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
D51-53 EW
Die Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen: Die vorrangige Ausschreibung von Recyclingmaterial kann nicht mit Hinweis auf ein „befürchtetes Fehlen geeigneten Recyclingmaterials“ unterlassen werden. Für den Fall wirklich nachweislich temporären Fehlens geeigneten Recyclingmaterials kann alternativ Primärbaustoff ausgeschrieben werden, dessen Einsatz aber nur für diesen Fall des Fehlens geeigneten Recyclingmaterials den Zuschlag erhalten dürfte.
Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern; warum für eine solche Regelung somit den Regelungsgehalt eines Bebauungsplans ubersteigen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
Diese Verpflichtung ergibt sich ausserdem aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen.
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
EBA00 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-aus Anlass der Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.
EBA00EW Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich:
Die Darstellung im Bebauungsplan kann der Natur der Sache nach nur im Bebauungsplanverfahren und nicht „bei der Projektplanung“ berücksichtigt werden.
EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen. auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien sowie in Form weiterer Fahrten der VSL-Linien 25 und 26 in und aus Richtung Straubing. Insbesondere ein Kurs aus Richtung Straubing am mittleren Vormittag mit anschliessender Rückfahrt in Richtung Straubing ist erforderlich.
Nachdem der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt Straubing und die Landkreis- Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen. Erste und wichtigste Massnahme dazu wäre ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung. Insofern sollten VG und Gemeinde im Hinblick dazu beim Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden und aktiv eine Realisierung in Kooperation von Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen , VSL und RBO die dort seitens des BN und VCD schon mehrfach vorgetragene Forderung nach einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 unterstützen.
Wünschenswert ist auch eine – ggf. in einem Bürgerbusmodell bedarfsgesteuerte bzw. - abhängige - ÖPNV-Anbindung an den naheliegenden Bahnhof Radldorf
EBA01 EW Die Gemeinde soll dazu proaktiv beim Landkreis Straubing-Bogen / Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden.
EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB0 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.
Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.
EBB0EW Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind.
EBB3 Wünschenswert ist auch eine möglichst direkte attraktive, sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrs-Anbindung an den naheliegenden Bahnhof Radldorf
EBB 5 Die vorgesehenen und vorhandenen strassenunabhängigen Gehwege in Grünanlagen und zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- undWegenetz genutzt werden können.
EBB3-11EWDies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.
Dies Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, wonach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen sind, wobei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – für den Fussgänger- und Fahrradverkehr - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche oder private Flächen festzusetzen sind
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen„Blauer Engel“
sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da diesesdie umweltverträglichste Papiervariante darstellt.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.
EW G3-G5 Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier soll bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.
Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar undunterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.