Bebauungs- und Grünordnungsplan WA - An der Gottfried-Keller-Straße" - südlicher Teil - (Nr. 158) im beschleunigten Verfahren
Bebauungs- und Grünordnungsplan WA - An der Gottfried-Keller-Straße" - südlicher Teil - (Nr. 158) im beschleunigten Verfahren
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A10 Die weitere/Wieder-Nutzung der Fläche und der wesentlichen Bausubstanz in der geplanten Art und Weise wird begrüsst.
A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, sollte für dem ehemaligen Kindergartenkomplex eine mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) mit zusätzlichem ausbaufähigen Dachgeschoss und einer an das nördliche Wohngebiet angepassten Dachform wie auf eine günstige Photovoltaiknutzungausgerichtetes Pult- oder Satteldach vorgesehen oder zumindest ermöglicht werden.
A51 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen (sofern im Mischgebiet entstehende), sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B61 Je 5 oberirdischer Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan in der Satzung verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
C. Wasserhaushalt
C 11 Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Die geplante Renaturierung des Ziehbrückengrabens wird daher begrüsst und soll so weitgehend wie möglich erfolgen.
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
D4 DieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom möglich durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Dazu sollen sowohl der geplante Pellets- wie auch der Spitzenlast-Erdgas-Kessel als Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen vorgesehen werden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen grundlegenden Gebäudeumbauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
Das bei der Sanierung des Gebäudebestandes vorgesehene Wärmedämmverbundsystem soll mit ökologisch optimalen und unbedenklichen Dämmstoffen erfolgen, die mit möglichst geringem Energieaufwand hergestellt werden, dem
Menschen in der Benutzung zuträglich sind und nach Gebrauch im Stoffkreislauf verwertet werden können.
In all diesen Disziplinen stellt sich Polystyroldämmung wesentlich ungünstiger dar als die meisten ökologischen
Dämmstoffe, wie z.B. Holzweichfaser, wie sich aus den Dateianlagen ergibt.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sowohl beim Pellets- wie auch beim Spitzenlast-Erdgas-Einsatz gedeckt werden.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den die Erstellung eines und Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Die im Umgriff des Vorhabens vorhandene dichte Bebauung bietet eine sinnvolle Grundlage für den Anschluss einer grossen Zahl weiterer Gebäude. Der Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit einem entsprechenden Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestelltwerden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D30 Für Dachflächen der bestehenden Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage von Photovoltaikanlagen erfolgen
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen und -wege und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.
D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll auch beim Unterbau von privaten Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
E1 Anpassung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und des Umwelt- und klimaschonenden Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
EBA00 Anpassung und Ausbau des umwelt- und klimaschonenden Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen. Insofern sind die Belange des ÖPNV schon bei der Planentwicklung zu berücksichtigen und ist die Planung auf praktikable und sinnvolle Möglichkeiten der ÖPNV- Erschliessung und -Bedienung auszurichten und ist dies mit den Aufgabenträgern des ÖPNV und deren Beauftragten/Ausführenden (Stadtwerke / VSL) frühzeitig abzustimmen.
EBA 20 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot bei der zu erwartenden Einwohnermehrung entsprechend den folgenden Ausführungen verdichtet werden.
EBA 21 Der Ausbau der Stadt Straubing zur Wissenschafts- und Hochschulstadt und die Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen erfordert auch einen Ausbau des ÖPNV-Systems. Gerade studentisches Publikum erwartet aus seinen Vorerfahrungen in Herkunfts- oder Studienorten mit gut bis hervorragend ausgebauten ÖPNV-Systemen mit hoher Taktfrequenz ein adäquates ÖPNV-Angebot am Studienort Straubing von den Wohngebieten zu Studien-, Freizeit- und Einkaufsstätten, nicht nur im Stadtzentrum, sondern auch in peripherer Lage.
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:
Angemessen, realistisch und erforderlich sind dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings
Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags ab Anfang/Mitte 2014 durch zusätzliche Kurse.
Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 3 und 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentaktmontags bis freitags. Als erster Schritt sollten ab Anfang 2015 je zwei zusätzliche Kurse (Fahrten) am späten Vor- und am frühen Nachmittag eingeführt werden, sodass nur noch zur Mittagszeit eine kurze Taktlücke bestünde.
Diese Taktlücke sollte dann ab Anfang 2016 geschlossen werden.
Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt samstags ab Anfang 2017
EBA 43 Zudem sollenim Bestands-Grundnetz zusätzliche Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind, geschaffen werden:
Die durch das Vorhaben erfolgende Ausweitung des Wohnungsangebotes im Stadt-Südwesten soll – in Zusammenschau mit den schon erfolgten Ausweisung von Wohngebieten im Stadt-Südosten (Goldfeld / Wasserwerk / Äusseren Passauer Strasse) - zum Anlass für eine Querverbindung des ÖPNV- /Busangebotes genommen werden mit einer Verknüpfung der Stadtbuslinien 1 2, 3 und 4 im Stadtsüden zwischen dem Siedlungsschwerpunkt Straubing-Süd/Südwesten (Bereich Gerhart-Hauptmann- / Eichendorffstrasse), der Landshuter Strasse mit dem dortigen Fachmarktzentrum als wichtige Ballung von Einkaufsstätten und dem Südosten des Stadtgebiets ( Bereiche Goldfeld / Wasserwerk / der Äusseren Passauer Strasse). Dies gebietet insbesondere auch die absehbare demographische Entwicklung mit einem steigenden Anteil von Senioren, die auf gute Erreichbarkeit der Nahversorgungszentren angewiesen sind, hier speziell nach Aufgabe des Lebensmittelmarktes an der Roseggerstrasse sowie der fehlgeschlagenen Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an der Äusseren Passauer Strasse an der Erreichbarkeit des Fachmarktzentrums an der Landshuter Strasse, ohne Umweg und Umsteigen am Ludwigsplatz. Dasselbe gilt für die Erreichbarkeit des neuen ZAW-Wertstoffhofes am Alfred-Dick-Ring.
Mit dieser tangentialen Verknüpfung der Stadtbuslinien liessen sich somit bisher nicht abgedeckte Direkt-, aber auch abgestimmte Umsteigeverbindungen schaffen.
EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.
Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der og. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG :
Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.
BayÖPNVG
Art. 2
Ziele
(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.
Art. 3
Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.
EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB0 Anpassung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.
Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.
EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder getrennten Radwegen entlang der Rosegger-, Rückertstrasse und der kompletten Eichendorff- sowie Gottfried-Keller-Strasse sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.
EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.
EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).
EBC Motorisierter Verkehr
EBCA ALLGEMEIN
EDA1 In Wohn- und Mischgebieten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB die Straßen grundsätzlich als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraßen") ausgewiesen werden (Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
EBCA2 Der gesamte Umgriff südlich der Rosegger-/Rückertstrasse soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
G4 Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A10 Die weitere/Wieder-Nutzung der Fläche und der wesentlichen Bausubstanz in der geplanten Art und Weise wird begrüsst.
A16 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.. Um eine flächensparenden Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, sollte für dem ehemaligen Kindergartenkomplex eine mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) mit zusätzlichem ausbaufähigen Dachgeschoss und einer an das nördliche Wohngebiet angepassten Dachform wie auf eine günstige Photovoltaiknutzungausgerichtetes Pult- oder Satteldach vorgesehen oder zumindest ermöglicht werden.
A51 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Zufahrten und Stellplätze / Parkplätze / Fahrgassen im Parkplatzbereich / Feuerwehrzufahrten/Rettungswege / betriebliche Verkehrs- Lager- und Abstellflächen (sofern im Mischgebiet entstehende), sofern dort kein Umgang mit wassergefährdenden Substanzen erfolgt, Seitenstreifen/Überfahrten über Grünstreifen/Wendeplatten zumindest in deren wenig befahrenen Bereichen eine wasserdurchlässige Bauweise mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,6 verbindlich vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B61 Je 5 oberirdischer Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.
B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
B31 Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen/ soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan in der Satzung verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
C. Wasserhaushalt
C 11 Die vorhandenen Gewässer im Vorhabensbereich, soweit sie künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sind, sollen – auch in Umsetzung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie WRRL – renaturiert und in ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand i. S. d. WRRL versetzt werden. Entsprechend Art. 4 ABs. 1 Buchstabe a/iii schützen, verbessern und sanieren die EU-Mitgliedsstaaten alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Die geplante Renaturierung des Ziehbrückengrabens wird daher begrüsst und soll so weitgehend wie möglich erfolgen.
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :
D4 DieEnergieversorgung des Gebietes mit Wärme und von Strom möglich durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Dazu sollen sowohl der geplante Pellets- wie auch der Spitzenlast-Erdgas-Kessel als Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen vorgesehen werden.
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen grundlegenden Gebäudeumbauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung diesen Inhalts erforderlich.
Das bei der Sanierung des Gebäudebestandes vorgesehene Wärmedämmverbundsystem soll mit ökologisch optimalen und unbedenklichen Dämmstoffen erfolgen, die mit möglichst geringem Energieaufwand hergestellt werden, dem
Menschen in der Benutzung zuträglich sind und nach Gebrauch im Stoffkreislauf verwertet werden können.
In all diesen Disziplinen stellt sich Polystyroldämmung wesentlich ungünstiger dar als die meisten ökologischen
Dämmstoffe, wie z.B. Holzweichfaser, wie sich aus den Dateianlagen ergibt.
D10 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sowohl beim Pellets- wie auch beim Spitzenlast-Erdgas-Einsatz gedeckt werden.
D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. oben, Punkt 1) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den die Erstellung eines und Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Die im Umgriff des Vorhabens vorhandene dichte Bebauung bietet eine sinnvolle Grundlage für den Anschluss einer grossen Zahl weiterer Gebäude. Der Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit einem entsprechenden Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw. nachgewiesen durch ein kommunales Energiekonzept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunftsszenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen abgeschätzt werden, erfolgen.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D30 Für Dachflächen der bestehenden Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB die statische Ausrichtung zumindest für die Eignung zur Aufdachmontage von Photovoltaikanlagen erfolgen
D40 Es soll eine insektenschonende (Schonung von Tierarten, hier: Nachtfaltern; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und energiesparende (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB) Beleuchtung der Erschliessungsstrassen und -wege und Stellplatzflächen festgesetzt und errichtet werden. Dazu soll als Leuchtentyp etwa die Natriumdampfhochdrucklampe mit geschlossenem Leuchtenkörpern und möglichst niedriger Leuchten- bzw. Lichtpunkthöhe zum Einsatz kommen, damit die Anlockwirkung auf Falter minimiert wird. Ein Faltblatt dazu kann heruntergeladen werden unter http://www.objectfarm.org/Solarkonzepte/Downloads/Licht-Faltblatt-Layout_v03.pdf>.
D 53 Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll auch beim Unterbau von privaten Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
E1 Anpassung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und des Umwelt- und klimaschonenden Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen
EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
EBA00 Anpassung und Ausbau des umwelt- und klimaschonenden Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen. Insofern sind die Belange des ÖPNV schon bei der Planentwicklung zu berücksichtigen und ist die Planung auf praktikable und sinnvolle Möglichkeiten der ÖPNV- Erschliessung und -Bedienung auszurichten und ist dies mit den Aufgabenträgern des ÖPNV und deren Beauftragten/Ausführenden (Stadtwerke / VSL) frühzeitig abzustimmen.
EBA 20 Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot bei der zu erwartenden Einwohnermehrung entsprechend den folgenden Ausführungen verdichtet werden.
EBA 21 Der Ausbau der Stadt Straubing zur Wissenschafts- und Hochschulstadt und die Erweiterung der Wissenschafts- und Hochschuleinrichtungen erfordert auch einen Ausbau des ÖPNV-Systems. Gerade studentisches Publikum erwartet aus seinen Vorerfahrungen in Herkunfts- oder Studienorten mit gut bis hervorragend ausgebauten ÖPNV-Systemen mit hoher Taktfrequenz ein adäquates ÖPNV-Angebot am Studienort Straubing von den Wohngebieten zu Studien-, Freizeit- und Einkaufsstätten, nicht nur im Stadtzentrum, sondern auch in peripherer Lage.
EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo beim Zuzug gerade studentischen Publikums von auswärts bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist dringend eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf den Linien des Grundnetzes (1 bis 4) erforderlich:
Angemessen, realistisch und erforderlich sind dabei für die Grössenordnung und Einwohnerzahl Straubings
a) Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 und 2 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt montags bis freitags ab Anfang/Mitte 2014 durch zusätzliche Kurse.
b) Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 3 und 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentaktmontags bis freitags. Als erster Schritt sollten ab Anfang 2015 je zwei zusätzliche Kurse (Fahrten) am späten Vor- und am frühen Nachmittag eingeführt werden, sodass nur noch zur Mittagszeit eine kurze Taktlücke bestünde.
c) Diese Taktlücke sollte dann ab Anfang 2016 geschlossen werden.
d) Verdichtung des Fahrtenangebotes bei den Stadtbuslinien 1 bis 4 zum durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt samstags ab Anfang 2017
EBA 43 Zudem sollenim Bestands-Grundnetz zusätzliche Umsteigebeziehungen im Aussenbereich verschiedener Linien, die bisher nur über die zentrale Umsteigestelle am Ludwigsplatz verbunden sind, geschaffen werden:
Die durch das Vorhaben erfolgende Ausweitung des Wohnungsangebotes im Stadt-Südwesten soll – in Zusammenschau mit den schon erfolgten Ausweisung von Wohngebieten im Stadt-Südosten (Goldfeld / Wasserwerk / Äusseren Passauer Strasse) - zum Anlass für eine Querverbindung des ÖPNV- /Busangebotes genommen werden mit einer Verknüpfung der Stadtbuslinien 1 2, 3 und 4 im Stadtsüden zwischen dem Siedlungsschwerpunkt Straubing-Süd/Südwesten (Bereich Gerhart-Hauptmann- / Eichendorffstrasse), der Landshuter Strasse mit dem dortigen Fachmarktzentrum als wichtige Ballung von Einkaufsstätten und dem Südosten des Stadtgebiets ( Bereiche Goldfeld / Wasserwerk / der Äusseren Passauer Strasse). Dies gebietet insbesondere auch die absehbare demographische Entwicklung mit einem steigenden Anteil von Senioren, die auf gute Erreichbarkeit der Nahversorgungszentren angewiesen sind, hier speziell nach Aufgabe des Lebensmittelmarktes an der Roseggerstrasse sowie der fehlgeschlagenen Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an der Äusseren Passauer Strasse an der Erreichbarkeit des Fachmarktzentrums an der Landshuter Strasse, ohne Umweg und Umsteigen am Ludwigsplatz. Dasselbe gilt für die Erreichbarkeit des neuen ZAW-Wertstoffhofes am Alfred-Dick-Ring.
Mit dieser tangentialen Verknüpfung der Stadtbuslinien liessen sich somit bisher nicht abgedeckte Direkt-, aber auch abgestimmte Umsteigeverbindungen schaffen.
EBA 66 Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete ebenso wie bei Erweiterung von Bildungseinrichtungen auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.
Daraus hergeleitet ergibt sich die Notwendigkeit der og. Erfordernisse entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie auf Grundlage des Art. 2 BayÖPNVG :
Öffentlicher Personennahverkehr ist nach Art. 2 BayÖPNVG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
Demnach muss bei Ausweisung neuer Siedlungsgebiete auf ein koordiniert verdichtetes Busangebot hingewirkt werden, das einen Teil des Zuwachses des motorisierten Individualverkehrs ersetzen kann.
BayÖPNVG
Art. 2
Ziele
(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.
Art. 3
Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.
EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)
EBB0 Anpassung und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur ist als selbstverständlicher integraler Bestandteil ökologisch verträglicher und nachhaltiger Bauleitplanung zu sehen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange der Mobilität einschliesslich des nicht motorisierten Verkehrs (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...) zu berücksichtigen.
Zur Radverkehrsförderung und Verbesserung / Erhöhung von Schulwegsicherheit sollen bei allen Radverkehrsanlagen mindestens die nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gebotenen Standards für Sicherheit und Komfort für alle RadlerInnen eingehalten werden, dazu gehören insbesondere die stufenlos Absenkung von Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen an Einmündungen / Kreuzungen auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung) sowie die weisse Blockmarkierung und flächige Rotmarkierung von Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg.
EBB10 Sicher und komfortabel zu befahrende Radverkehrsanlagen in Form von Radstreifen oder getrennten Radwegen entlang der Rosegger-, Rückertstrasse und der kompletten Eichendorff- sowie Gottfried-Keller-Strasse sollen verbindlich eingeplant und realisiert werden.
EBB18 Radverkehrsanlagen /Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden
EBB19 An Einmündungen / Kreuzungen sollen Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege stufenlos auf das Fahrbahnniveau abgesenkt werden (Nullabsenkung).
EBC Motorisierter Verkehr
EBCA ALLGEMEIN
EDA1 In Wohn- und Mischgebieten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB die Straßen grundsätzlich als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraßen") ausgewiesen werden (Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
EBCA2 Der gesamte Umgriff südlich der Rosegger-/Rückertstrasse soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.
G4 Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
2. Kreisvorsitzender