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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Baumkronenweg Maibrunn: Sanfter Tourismus braucht guten ÖPNV-Anschluss - oder was ein Fremdenverkehrsgemeinde-Oberhaupt dazu meint.

Um dieses Gelände geht es

 

Der BN-Kreisvorstand bei der Ortsbesichtigung

 

  BN-Stellungnahme

  BN fordert qualifizierten Busanschluss für geplanten Baumkronenpfad in Maibrunn

  BLSE 200703 BBPl SO Baumkronenweg EW 220507

  BLSE 200703 BBPl SO   Baumkronenweg

 

Schreiben der Gemeinde St. Englmar

 

 

Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Baumkronenweg

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.      Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02, an die Oberbürgermeister soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Die im Bebauungsplan nunmehr vorgesehene Vielzahl von über 300 Parkplätzen führt zu einem nicht vertretbaren Flächenverbrauch, der der gesetzlichen Anforderung widerspricht; die Parkplatzzahl ist daher auf den bisherigen Bestand zu begrenzen und es ist eine brauchbare Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr herzustellen, so dass die umweltfreundliche Erreichbarkeit des neuen Freizeitobjektes sichergestellt wird (vgl. Abschnitt E – Verkehr -).

2.     Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Fahrgassen im Parkplatzbereich eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB).

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung / Ökologische Bauleitung

3.        Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,60 kann kein Einverständnisbestehen, solange nicht die Vollversiegelung der Fahrgassen im Parkplatzbereich ausgeschlossen wird.

4.                   Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines Großbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

5.                   Pflanzflächen / Baumscheiben für Bäume im Stellplatzbereich sollen mindestens die Größe eines Stellplatzes aufweisen und gegen Befahren dauerhaft gesichert werden.

6.                   Zum Einsatz sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabeausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

7.                   Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies muss sich ausdrücklich auch auf die als Ausgleichsmassnahme vorgesehenen Obstbäume beziehen und soll in Festsetzung 8.2. zur Ausgleichsfläche 1 ergänzt werden. rnis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

C. Wasserhaushalt

8.                   Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz derPfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren unzulässig.

9.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für die Gebäude sichergestellt werden.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

10.    Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung ist aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen – auch bei der geplanten Strassenverbreiterung- , Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr / Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

11.               Der Verweis unter 4.2 der Begründung, dass die Ortschaft Maibrunn mit zwei Linien (VSL 13 und 50) angefahren werde und damit „eine ausreichende Anbindung örtliche und überörtliche gewährleistet“ sei, ist fachlich in keinster Weise nachzuvollziehen. Von einer ausreichenden Anbindung kann keine Rede sein, da mit den auf diesen nur werktäglich bzw. Montag bis Freitag verkehrenden Linien angebotenen Fahrten die Öffnungszeiten der Anlage nicht annähernd abgedeckt werden. So besteht bei Linie 13 die „späteste“ „Rückfahrmöglichkeit“ Richtung Bogen und Straubing um 14:29 Uhr, allerdings ohne dass es irgendeine Hinfahrmöglichkeit gäbe, die Maibrunn vor 13:55 Uhr erreicht. Es steht also für den Weg vom Ort Maibrunn bis zu der Anlage und zurück eine Zeitspanne von 34 Minuten (!) zur Verfügung. Linie 50 bietet an Schultagen und nur auf den Schülerverkehr ausgerichtet zwei Hinfahrmöglichkeiten aus Richtung Viechtach mit Ankunft in Maibrunn um 13:40 und 16:15 Uhr. Eine einzige „Rückfahrmöglichkeit“ besteht am nächsten Morgen um 7.05 Uhr. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendein Besucher des Baumkronenweges einen derartigen „Tagesausflug mit Übernachtung“ per ÖPNV unternimmt, muss sowohl verkehrplanerich wie tourismusfachlich als äusserst gering angesehen werden. Die unter 4.2 der Begründung wiederholt enthaltene Behauptung einer „ausreichende Anbindung“ erstaunt umso mehr, als seitens des BN in den bereits erfolgten Verfahrensschritten explizit auf das Nichtbestehen einer solchen hingewiesen worden war. Es werden daher dieser Stellungnahme in Dateianlage die aktuellen Fahrplanauszüge der beiden erwähnten Linien beigefügt, aus denen sich leichtestens erkennen lässt, dass von einer „ausreichenden Anbindung“ keinerlei Rede sein kann.   

12.               ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen (Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG). Bei der … Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die … Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG). Den Anforderungen des BayÖPNVG.trägt der Bebauungsplanentwurf in keinster Weise Rechnung, der ÖPNV ist darin nicht einmal erwähnt (!!!). Es ergibt sich (auch im Hinblick auf die Verringerung des Flächenbedarfs für die vorgesehene Zahl der Parkplätze, siehe Abschnitt A), die folgende vordringliche Forderung: Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.

13.               Die Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses muss -  im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien - zumindest bestehen in der Einrichtung

a. - entsprechender zusätzlicher Busverbindungen auf den VSL-Linien 13, 15 und 50, also mindestens aus Richtung Straubing, Bogen und Viechtach ,

b.                   - einer Ringbuslinie nach dem Vorbild des IGEL-Bussystems im Nationalpark Bayerischer Wald, die die touristisch relevanten Einrichtungen von Sankt Englmar und Haibach sowie die bereits vorhandenen Parkplätze und die Haltestellen der bereits derzeit am Wochenende bedienten VSL-Linie 15  in den beiden Gemeinden erschliesst und verbindet

c.                    Bezugspunkte des Premium-Wanderweges im Bayerischen Wald sollten hierin möglichst einbezogen werden.

14.               Die Errichtung einer erheblichen zusätzlichen Individualverkehr mit damit verbundener Abgas- und Schadstoffbelastung induzierenden Freizeiteinrichtung ohne Sicherstellung und gezielter Bewerbung der ÖPNV-Erreichbarkeit ist abzulehnen, gerade im Hinblick auf den Status von Sankt Englmar als Luftkurort sowie auf die Notwendigkeit eines klimaschonenden Umbaus des Verkehrssystems.

F. Verfahren:

15.               Wir bitten um Berücksichtigung und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

16.               Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Baumkronenweg; Deckblatt 2

Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

1.     Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02, an die Oberbürgermeister soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Die im Bebauungsplan nunmehr vorgesehene Vielzahl von über 300 Parkplätzen führt zu einem nicht vertretbaren Flächenverbrauch, der der gesetzlichen Anforderung widerspricht; die Parkplatzzahl ist daher auf den bisherigen Bestand zu begrenzen und es ist eine brauchbare Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr herzustellen, so dass die umweltfreundliche Erreichbarkeit des neuen Freizeitobjektes sichergestellt wird (vgl. Abschnitt E – Verkehr -). Vor Erweiterung der Parkplatzflächen ist die Vorlage eines ÖPNV-Konzeptes inclusive vorteilhafter tariflicher Konzeption bei ÖPNV-Anfahrt erforderlich.

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung und zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit soll für Fahrgassen im Parkplatzbereich eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben und deren Vollversiegelung durch Asphaltierung ausgeschlossen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind … Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Dies erübrigt sich nicht dadurch, dass für die Parkplatz-Stellflächen eine wasserdurchlässige Bauweise vorgegeben ist. Warum Fahrgassen  in wasserdurchlässiger Bauweise dem Winterdienst entgegenstehen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

3.      B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung / Ökologische Bauleitung

4.       Mit dem niedrigen Kompensationsfaktor 0,60 kann kein Einverständnisbestehen, solange nicht die Vollversiegelung der Fahrgassen im Parkplatzbereich ausgeschlossen wird. Es wäre überlegens- bzw. wünschenswert, an Stelle der beabsichtigten Ausgleichsmassnahme 4 im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen eine bisher weit weniger naturnahe Fläche ökologisch aufzuwerten als eine ohnehin natürliche Sukzessionsfläche einfach in einen anderen wertvollen Biotoptyp „umzubauen“, der noch dazu auf eine maschinellen Bearbeitung ausgerichtet werden soll.

5.                   Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines Großbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden. ). Dies erübrigt sich nicht durch den Waldbestand im Umfeld, da die Parkplatzflächen einen landschaftlichen Eingriff und eine Unterbrechung und Störung der hier eigentlich potentiellen Vegetation darstellen. Nachdem das Vorhaben auch noch im LSG liegt, ist eine landschaftstypgerechte Überstellung mit Bäumen umso erforderlicher.

6.                   Pflanzflächen / Baumscheiben für Bäume im Stellplatzbereich sollen mindestens die Größe eines Stellplatzes aufweisen und gegen Befahren dauerhaft gesichert werden. Hierzu genügt kein Hinweis an den Betreiber, sondern ist eine rechtssichere Festsetzung erforderlich.

7.                   -

8.                   -

C. Wasserhaushalt

9.                   Auf den Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz derPfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten/Läufe von Haus- und Wildtieren unzulässig. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Winterdienstes muss gerade in landschaftlich empfindlichen Bereichen eines LSG ohne Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen sichergestellt werden und dies auch mit  rein abstumpfenden Streustoffen in Verbindung mit Schneeräumen sichergestellt werden. Bei einem Vorhaben im LSG Bayerischer Wald muss dies auch sowohl dem Betreiber als dem anfahrendem Publikum einer reinen Freizeiteinrichtung zumutbar sein, um unnötige schädliche Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB zu vermeiden.

10.    Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für die Gebäude sichergestellt werden. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

11.     Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung ist aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen – auch bei der geplanten Strassenverbreiterung- , Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.

E. Verkehr / Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

12.               Der Verweis unter 4.2 der Begründung, dass die Ortschaft Maibrunn mit zwei Linien (VSL 13 und 50) angefahren werde und damit „eine ausreichende Anbindung örtliche und überörtliche gewährleistet“ sei, ist fachlich in keinster Weise nachzuvollziehen. Von einer ausreichenden Anbindung kann keine Rede sein, da mit den auf diesen nur werktäglich bzw. Montag bis Freitag verkehrenden Linien angebotenen Fahrten die Öffnungszeiten der Anlage nicht annähernd abgedeckt werden. So besteht bei Linie 13 die „späteste“ „Rückfahrmöglichkeit“ Richtung Bogen und Straubing um 14:29 Uhr, allerdings ohne dass es irgendeine Hinfahrmöglichkeit gäbe, die Maibrunn vor 13:55 Uhr erreicht. Es steht also für den Weg vom Ort Maibrunn bis zu der Anlage und zurück eine Zeitspanne von 34 Minuten (!) zur Verfügung. Linie 50 bietet an Schultagen und nur auf den Schülerverkehr ausgerichtet zwei Hinfahrmöglichkeiten aus Richtung Viechtach mit Ankunft in Maibrunn um 13:40 und 16:15 Uhr. Eine einzige „Rückfahrmöglichkeit“ besteht am nächsten Morgen um 7.05 Uhr. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendein Besucher des Baumkronenweges einen derartigen „Tagesausflug mit Übernachtung“ per ÖPNV unternimmt, muss sowohl verkehrplanerich wie tourismusfachlich als äusserst gering angesehen werden. Die unter 4.2 der Begründung wiederholt enthaltene Behauptung einer „ausreichende Anbindung“ erstaunt umso mehr, als seitens des BN in den bereits erfolgten Verfahrensschritten explizit auf das Nichtbestehen einer solchen hingewiesen worden war.

13.               ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen (Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG). Bei der … Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die … Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben (Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG). Den Anforderungen des BayÖPNVG.trägt der Bebauungsplanentwurf in keinster Weise Rechnung, der ÖPNV ist darin nicht einmal erwähnt (!!!). Es ergibt sich (auch im Hinblick auf die Verringerung des Flächenbedarfs für die vorgesehene Zahl der Parkplätze, siehe Abschnitt A), die folgende vordringliche Forderung: Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden.

14.               Die Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses muss -  im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien - zumindest bestehen in der Einrichtung

a. - entsprechender zusätzlicher Busverbindungen auf den VSL-Linien 13, 15 und 50, also mindestens aus Richtung Straubing, Bogen und Viechtach ,

b.                   - einer Ringbuslinie nach dem Vorbild des IGEL-Bussystems im Nationalpark Bayerischer Wald, die die touristisch relevanten Einrichtungen von Sankt Englmar und Haibach sowie die bereits vorhandenen Parkplätze und die Haltestellen der bereits derzeit am Wochenende bedienten VSL-Linie 15  in den beiden Gemeinden erschliesst und verbindet

c.                    Bezugspunkte des Premium-Wanderweges im Bayerischen Wald sollten hierin möglichst einbezogen werden.

15.               Die Errichtung einer erheblichen zusätzlichen Individualverkehr mit damit verbundener Abgas- und Schadstoffbelastung induzierenden Freizeiteinrichtung ohne Sicherstellung und gezielter Bewerbung der ÖPNV-Erreichbarkeit ist abzulehnen, gerade im Hinblick auf den Status von Sankt Englmar als Luftkurort sowie auf die Notwendigkeit eines klimaschonenden Umbaus des Verkehrssystems.

Zur Behandlung der Punkte 12 – 15: Die Zusage, dass sich „die Gemeinde Sankt Englmar um eine Verbesserung der örtlichen ÖPNV-Anbindung, ggf. mit den sonstigen Freizeit- und Erholungseinrichtungen“ bemühen wird, wird ausdrücklich begrüsst. Ein ÖPNV-Konzept soll auch finanzielle Anreize zur Anfahrt mit dem ÖPNV inclusive vorteilhafter tariflicher Konzepte bei Eintrittspreisen zu den touristischen Einrichtungen enthalten. Die Forderung nach Verbesserung der ÖPNV-Anbindung sollen die Gemeinden im Rahmen der derzeitigen Erstellung eines gemeinsamen Nahverkehrsplanes von Stadt Straubing und Landkreis Straubing-Bogen beim  Landkreis einbringen.

F. Verfahren:

16.               Wir bitten um Berücksichtigung und um Übersendung der Beschlussprotokolle.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

2. Kreisvorsitzender