ROV Erweiterung Steinbruch Steinach der SSR Mineralgestein GmbH
I. Die vorliegende Planung entspricht nicht den Erfordernissen einer geordneten Raumordnung und wird abgelehnt und soll durch die Regierung abgelehnt werden.
Begründung
1. Nach § 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG besteht für das zur Verkleinerung beantragte Gebiet der Schutzzweck weiterhin. Das von der Planung betroffene Gebiet bedarf auf Grund seiner wichtigen Funktion für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes die Erholungsmöglichkeiten im Bayerischen Wald weiterhin des durch Ausweisung als Landschafts-schutzgebiet gewährleisteten Schutzes. Dieser Schutzzweck und die Verwirklichung der Zielsetzung von Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayNatSchG ist auch für das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald in seiner Gesamtheit sicherzustellen, indem die Verkleinerung zentral wichtiger Flächen wie bei Bärnzell unterbleibt.
2. Das Gebiet ist deshalb weiter dem Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes zu unterstellen, da die Voraussetzungen hierfür nach Art. 10 Abs. 1 BayNatSchG eindeutig vorliegen. Eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald kann daher nicht in Betracht kommen. Selbst bei Durchführung eines Gesteinsabbaus auf den beabsichtigten Erweiterungsflächen sind diese Erweiterungsflächen weiter unter dem Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes zu belassen.
3. Nach dem ABSP sind für das Erweiterungsgebiet folgende Zeile festgesetzt, auf die der Erläuterungsbericht nicht eingeht, sodass entscheidende Beurteilungsgrundlagen fehlen:
- Karte Ziele und Maßnahmen 2.4 Wälder und Gehölze : Erhalt und Verbesserung der Arten- und Biotopschutzfunktion von Au- und sonstigen Feuchtwäldern (Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufes)
- Karte 3 Schwerpunktgebiete des Naturschutzes: R) Wälder um Saulburg
- TK 7041 Münster: Nachweis landkreisbedeutsamer Arten: A909/W6,lkr
4. Das Vorhaben auf einer Fläche, die nicht im Regionalplan als Vorrangfläche enthalten ist, würde zumindest auf die betroffenen Quellbereiche der Quellen 4,5,7,8 im Osten/Nordosten des Gebietes einen Eingriff i.S. Art. 6 BayNatSchG darstellen, bei dem erhebliche Beeinträchtigungen für das Gebiet und seinen Umgriff nicht zu vermeiden wären. Diese wären auch nicht im erforderlichen Umfang auszugleichen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehen auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Qualität des betroffenen Gebietes im Rang eindeutig vor. Durch das Vorhaben würden natürliche Quellen beeinträchtigt, obwohl der Eingriff vermeidbar ist. Insofern ist der Eingriff nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu untersagen. An Stelle des Abbaus in diesen Bereichen ist der Antragsteller auf die festgestellten weiteren Abbaumöglichkeiten unter seinen bisherigen Lagerflächen zu verweisen, dem die dort gelagerten Material- und Abraumhalden nicht entgegenstehen, da deren Entfernung und Verwendung bei den zeitlich ersten Rekultivierungsmassnahmen für die weiteren Abbauflächen erfolgen kann und auch unter Berücksichtigung angemessener betriebswirtschaftlicher Interessen keineswegs unzumutbar ist.
5. Vorrangig vor Abbau und Verbrauch von Primärrohstoffen wie Kies und Sand muss die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat bei geeigneten Bau-, insbesondere Tiefbauvorhaben, etwa beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen sowie von Recyclingasphalt im Tragschichten- und Deckenbau sein. Die minderwertige Verwendung von Asphaltaufbruch als Verfüll- oder Schüttmaterial ist zu verbinden und dieses der stofflich hochwertigen Verwertung als Recyclingasphalt zuzuführen. Dies sicherzustellen und bei eigenen Bauvorhaben umzusetzen, ist Verpflichtung für alle Stellen der öffentlichen Hand, entsprechend Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Dem soll auch bei allen Tiefbauvorhaben auch die gesamte öffentliche Hand nachkommen. Dies geschieht bei weitem noch nicht im erforderlichen – möglichen – Umfang, sodass auch durch die Negierung der Verpflichtungen der öffentlichen Hand zum rohstoffschonenden Wirtschaften ein zu grosser Verbrauch von Primärrohstoffen (hier: Schotter/Steinbruchmaterial) ausgelöst wird. Eine – auch für die Privatwirtschaft vorbildliche - durchgängig ressourcenschonende Rohstoffbewirtschaftung der öffentlichen Hand ist bisher nicht festzustellen, sodass im Falle von Schotter/Steinbruchmaterial die Möglichkeiten des Einsatzes von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat und Recyclingasphalt bei geeigneten Bau-, insbesondere Tiefbauvorhaben nicht ausgeschöpft sind. Bevor diese jedoch nicht ausgeschöpft sind, kann der Ausweisung weiterer Abbaugebiete nicht zugestimmt werden.
6. Die Planung für 40 Jahre im Voraus ist überdimensioniert undlässt in der beabsichtigten Dimension damit in keiner Weise erkennen, dass sie dem Grundsatz der sparsamen Inanspruchnahme von Flächen (LEP 2006, B II, 1.1.1 (G)) folgt. Eine derart überdimensionierte Darstellung setzt auch für Unternehmen bzw. die Nachfrage allgemein keinerlei Knappheitssignale, die zu einem sparsamen Umgang mit den Rohstoffen anhalten oder die Entwicklung von Alternativen (z.B. den Einsatz von Recyclingmaterial) fördern würde. Das Vorhaben widerspricht in der beabsichtigten Dimension daher dem oben zitierten Grundsatz des LEP und dem Raumordnungsgesetz (ROG § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3) zur sparsamen Flächennutzung („Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen;...“.
7. Bisher wurden offensichtlich keinerlei Rekultivierungsmaßnahmen durchgeführt. Es besteht demnach keine Sicherheit, dass die vorgesehenen Maßnahmen bei Erweiterung des Abbaus realisiert würden. Auf den Randflächen des Abbaus finden sich Großes Springkraut, Kanadisches Berufskraut, Staudenknöterich und Goldrute. Es ist daher zu befürchten, dass die Sukzession zu natürlichen, einheimischen Beständen auf den meisten Standorten behindert wird oder unmöglich ist und der Erfolg von Ausgleichsmaßnahmen zweifelhaft ist.
II. Anmerkung:
Sollte eine neue Planung vorgelegt werden, die vorstehende Einwendungen berücksichtigt und entscheidend kleiner ist, wäre dabei auch zu beachten:
1. Für kommende und für bestehende Abbauflächen wäre auf allen geeigneten Standorten, vor allem auf offenliegendem Gestein, Rohboden und in den Nass- und Sumpfbereichen, Biotopentwicklung mit Sicherstellung der Sukzession zu natürlichen, einheimischen Beständen festzusetzen. Die systematische und nachhaltige Bekämpfung des Neophytenaufwuchses ist mit allen möglichen rechtlichen Mitteln sicherzustellen.
2. Für die Folgenutzung Forstwirtschaft auch auf schon bestehenden Abbauflächen ist ausdrücklich eine naturnahe Waldbewirtschaftung nach Aufforstung eines standortgerechten Mischwaldes mit hohem Laubholzanteil mindestens nach den FSC-Kriterien festzusetzen.
3. Von der Verfüllung sind zur Erreichung der abfallrechtlichen und –wirtschaftlichen Erfordernisse nach dem KrW/AbfG BayAbfAlG neben belasteten Materialien auch alle einem stofflichen Recycling zugänglichen Materialien auszuschließen
Mit freundlichen Grüssen
Andreas Molz Johann Meindorfer
1. Kreisvorsitzender 2. Kreisvorsitzender