Sondergebiet Photovoltaikanlage Schuler, Moosdorf
I. Grundsätzliches
1. Ein forcierter Einsatz von Solarenergieanlagen im Photovoltaik- wie im Warmwasser-Bereich ist dringend erforderlich, um den Anteil der umweltverträglichen regenerativen Energien zügig auszubauen und die gefährliche Atomkraft sowie klimaschädliche fossile Energieträger ablösen zu können. Vorrangig sollen dafür ungenutzte Dachflächen genutzt werden. Mit Solaranlagen auf Dachflächen wird zur Solarenergieproduktion keine zusätzliche Fläche beansprucht bzw. (teil-)versiegelt. Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen dagegen führen zu zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aber gerade bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht werden.
2. Die Gemeinde sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen.
II. Konkret Vorhabenbezogenes
3. Nur unter Berücksichtigung
A. der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie
B. der gegenüber der Photovoltaik-Freilandnutzung schlechteren Energieausbeute bei Anbau von Monokulturen für die Biotreibstoffproduktion und
C. der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Photovoltaik-Freilandanlagen
können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn
a. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht
b. ein ausreichender Abstand der Anlage zu Wohngebäuden auch im Hinblick auf mögliche – auch noch nicht erforschte Einwirkungen eingehalten wird.
c. die im Entwurf planlich dargestellten Eingrünungsmassnahmen planlich wie textlich festgesetzt, verwirklicht und dauerhaft – auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus - erhalten werden.
d. den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit Unteren Naturschutzbehörde vollumfänglich Rechnung getragen wird
e. den Vorgaben des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“ und dem landschaftsplanerischen Entwicklungsziel Strukturbereicherung in der Agrarlandschaft des Gäubodens zur Aufwertung des Gebietes vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen wird
f. der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus der vorgesehenen Gehölzpflanzungen möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem auch für die Zeit nach einem eventuellen Abbau der Photovoltaikanlagen verbindlich festgesetzt oder vertraglich vereinbart und sichergestellt wird. Dazu ist eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung 4.4. erforderlich: „Die festgesetzten Ausgleichsflächen inclusive der Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Anlage, die sich mit den Vorgaben des Regionalplanes und des bestehenden Landschaftsplanes decken „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, insbesondere südlich der Donau“, sind dauerhaft zu erhalten auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus.“ Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA könnte bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden.
4. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Zufahrten und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen. Auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der sachgerechte Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt- Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ist bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.
F. Verfahren:
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender