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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan 221 GOP Am Stadtpark

  1. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Bodenschutz / Raumordnung / Allgemeines
  1. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist  zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen.

Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung,den Verlust von versickerungsfähiger Fläche durch eine gezielte Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise zumindest bestmöglich einzuschränken.

Dem Verlust von täglich 18 Hektar Land für neue Straßen, Einfamilienhaus- und Gewerbegebiete muss gegengesteuert werden, gerade auch zur Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips zur Schadensvermeidung durch Hochwasser. Dazu ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept mit einer flächensparenden Bauweise mit einer mindestens drei- bis viergeschossige Bebauung auch am westlichen Gebietsrand erforderlich.

 

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten,

im WA 1 eine mindestens dreigeschossige Bebauung (E + II) vorzugeben

im WA 2 eine mindestens viergeschossigen Bebauung (E + III) vorzugeben

Der Verzicht auf westliche randständige mindestens viergeschossige Baukörper schafft unnötigerweise starke Vorfestlegungen mit zu niedrigen Bezugspunkte für das geplante zukünftige westlich angrenzende Gewerbegebiet Lerchenhaid Nr. 220, weil es somit dann dort wieder die höchstmögliche Flächenausnutzung verhindert, was dann allen Flächensparzielen und -erfordernissen in beiden Gebieten widerspricht.

 

  1. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.

Die Formulierung der Festsetzung 2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen.

B31 Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und synthetischem Mineral-/Industriedünger zum Schutz von Boden und Grundwasser im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer Randeingrünung auf mindestens 80 % der gesamten Gebietsgrenze zu einer nötigen ausreichenden Durch- und Randeingrünung zeichnerisch wie auch textlich festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

 

Schon Anfang 2017 hatte der BUND ein stadtgebietumfassendes Konzept für Schutz, Erhalt und Neuanlage von Grünflächen - Grüner Ring beantragt.

Dieser soll  westlich der geplanten zukünftigen Neubebauung des angrenzenden Gewerbegebietes Lerchenhaid Nr. 220, auf gesamter Länge der Lerchenhaider Strasse von der Geiselhöringer Strasse bis zur Kagerser Hauptstrasse (SR 10)  durchgezogen werden sowie entlang der nördlich der Bahnlinie, entlang der Regensburger Strasse und durch die beiden Gebiete Ausläufer erhalten.

 

C. Wasserhaushalt

C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs 7 Buchst. f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie; dabei müssen Energiesparen und höhere Energieeffizienz allerhöchste Priorität haben. Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind die aufgeführten verbindlichen Festsetzungen notwendig:

Von den offiziellen Klimaschutzzielen kann logischer- und vernünftigerweise kein Lebensbereich ausgespart bleiben. Welche Prozentzahlen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit analog des Energieverbrauchs auf welcher Ausgangsbasis auch zu erreichen sind – die Reduktion muss notwendigerweise in allen Sektoren erfolgen, wo Emissionen und wo der Energieverbrauch stattfindet: also jedenfalls selbstredend im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Bereiche Strom und Wärme / Gebäudeheizung.

Blosse „Hinweise für eine alternative Energieversorgung“ reichen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise aus; die Stadt hat vielmehr – gerade auch als Herrin /Vorhabensträgerin des Bauleitplanungverfahrens – entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB eine aktiv gestaltende Rolle einzunehmen: dazu sind verbindliche Festsetzungen / Vorgaben bzw. eine vertragliche Sicherstellung der vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effiziente Nutzung von Energie notwendig:

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltenen völlig unambitionierten und halbherzigen reinen Empfehlungen

„10. Klimaschutz

Zur Energieversorgung der Gebäude wird auf die EnEV und das EEWärmeG in seiner gültigen Fassung verwiesen. Die möglichst ausschließliche Verwendung regenerativ erzeugter Energie, wie die Nutzung von passiver und aktiver Sonnenenergie, wird ausdrücklich empfohlen.“

und der alleinige Verweis in den Entwurfsunterlagen auf

 

„9.7 Gasversorgung

Anschlussmöglichkeiten an das Erdgas-Versorgungsnetz der Stadtwerke Straubing bestehen an der Regensburger Straße (Nähe Tankstelle) und am Malzmühlweg.“

genügen zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Klimaschutz und Energiesparen in keinster Weise.

Diese reinen Empfehlungen

und das reine Setzen auf Freiwilligkeit zum Erreichen der Biodiversitäts- - und Klimaschutzziele haben sich längst als unzureichend erwiesen, gehen bei der mit hohem Tempo galoppierenden rasant voran fortschreitenden Biodiversitätsverlust- und Klimakatastrophe gar nicht mehr an.

Zur Umsetzung und Sicherstellung dieser Erfordernisse sind entsprechende verbindliche Vorgaben / Festsetzungen erforderlich.

D4 Der Einsatz von Baustoffen ist je nach Material mit einem unterschiedlichen Energieverbrauch verbunden, z.B. wird Beton sehr energieaufwändig hergestellt und transportiert. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht

Der Erstellungsenergiebedarf für Holz liegt bei rund 5 − 7,5 kWh je Tonne.
Der entsprechende Wert liegt
                                       − für Zement beim 100−fachen,
                                       − für Kunststoff beim 1000− bis 3000−fachen,
                                       − für Aluminium sogar beim 10 000−fachen.

Es soll daher auf bevorzugte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz hingewirkt werden, wo immer dieser aus technischer Sicht an Stelle von energieaufwändiger hergestellten Baustoffen wie Beton eingesetzt werden kann.

Die aus energetischer Sicht nötige Dämmung (s. auch D 6) sollunter Ausschluss von Materialien, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe) , erfolgen. Alternativen hierzu sind Dämmsysteme aus heimischen Holzwerkstoffen, Altpapierschnitzeln oder nachwachsenden natürlichen Materialien wie Flachs.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), soll ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern. Dies ist auch vorausschauend auf das Ende der Nutzungszeit von Bauwerken bzw. von Bauteilen sicherzustellen, um die Entstehung neuer nicht oder schlecht entsorgbarer Altlasten zu vermeiden.

D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung sowie zur Erreichung der Klimaschutzziele eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten“ in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-, Aktiv- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser festgesetzt werden.  Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-, Aktiv-, Plusenergie- oder zumindest Nullenergie- bzw. Autarkhäuser genügen“. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.

Die Verwendung von Baumaterialien inclusive Dämmstoffen, bei denen gesundheitliche Bedenken bestehen bzw. für die keine ökologisch vertretbaren sinnvollen Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen (z.B. geklebte geschäumte Kunststoffe), sollen dabei ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern.

D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungmöglichst vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.

Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.

D20 Die Energieversorgung der Gebäude, soweit über erneuerbare Energien wie insbesondere Solarenergie hinaus erforderlich (s. D 11) soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch den Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage forstlicher Biomasse erfolgen. Dementsprechend soll eine Modifizierung und Erweiterung des städtischen Nah-/Fernwärmeleitungssystems erfolgen. Soweit dabei zur Sicherstellung der Energieversorgung mittels des Nahwärmenetzes zusätzliche Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind, sollen diese in Form von Biomasseheizkraftanlagen mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mittels Hackschnitzelverwertung bzw auf der Grundlage forstlicher Biomasse errichtet werden. Dies wäre auch dem gewollten Ruf der Stadt Straubing als „Stadt der nachwachsenden Rohstoffe“ angemessen und erforderlich, um diesem Ruf gerecht zu werden. Der Ausbau/Aufbau der hochenergieeffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit Anschluss an ein entsprechendes Nahwärmenetz wäre nur dann verzichtbar, wenn die Energieversorgung des gesamten Gebietes auf Basis der gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Wärmebedarfsdichte nachweislich bzw.  nachgewiesen durch ein kommunales Energiekon­zept in einer noch energieeffizienteren Art und Weise als durch Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis forstlicher Biomasse sichergestellt werden kann. Diese Beurteilung muss auf Basis der Struktur des Wärmebedarfs sowie von Zukunfts­szenarien zum Wärmebedarf, in denen Sanierung und soweit möglich auch Nachverdichtung und demographische Entwicklungen im Einzugsbereich des Wärmeleitungssystems abgeschätzt wer­den, erfolgen.

D 52 Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden, damit sich die Anbieter auch um entsprechende Rohstoffbeschaffung ernsthaft bemühen. 

D 56 Bei den Bauarbeiten zu Tage tretender Bauschutt ist dem geordneten Bauschutt-Recycling, vorgefundene Fremdstoffe sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

Recyclingfähige Bauschutt-Bestandteile aus dem Aushubmaterial sind in güte- und somit qualitätsgesicherten Bauschutt-Recyclinganlagen einer Aufbereitung und Reinigung zu unterziehen, die eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des daraus entstehenden aufbereitete und gereinigte Bauschutt- Granulat anstelle der knapper werdenden Primärbaustoffe Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen ermöglicht und dabei sowohl künftige Erweiterungen von Abbauflächen für Primärbaustoffe als auch die Erschöpfung der vorhandenen  Deponiekapazitäten für Bauschutt minimiert bzw. dieser entgegentritt.

Unbelasteter Bodenaushub soll für geeignete Einsatzzwecke wie Aufschüttungen bzw. Lärmschutzwälle wiederverwendet werden.

Nur andere nicht wiederverwendbare recyclingfähige Materialien oder Fremdstoffe sollen und dürfen einer dafür zugelassenen Deponie zugeführt werden.

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB / Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).

 

E. Verkehr 

EBBNicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

Die Durchgängkeit der Radfahrschutzstreifen auf jeden Fall auch im Falle der geplanten Fahrbahnaufweitung sowie des Baus einer Linksabbiegespur im Einmündungsbereich aufrechterhalten werden.

„Eine Fahrradstraße zur Anbindung an die südlich der Bahnlinie Passau- Obertraubling liegenden Einzelhandelsflächen“ wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst und soll baldmöglichst umgesetzt werden.

Zur besseren, bequemeren, umwegfreien Erreichbarkeit des Stadtzentrums vom Fahrradweg aus Richtung Westen (Regensburg/Atting) ist im Rahmen der Realisierung des Baugebietes Am Stadtpark Lerchenhaid sowie des geplanten zukünftigen westlich angrenzenden Gewerbegebiets Lerchenhaid sowie die Schaffung einer Radwegeverbindung von der B8-Abfahrtsschleife Tiergarten ab der Einmündung des nördlichen Parallel-/Anwandweges bis zur  Regensburger Strasse  und direkt in dieses Gewerbegebiet erforderlich.

 

EBA Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

EBA 41 Bei der Bedienungshäufigkeit im Stadtbusverkehr hinkt Straubing den vergleichbaren Städten noch nach. Die Verfügbarkeit des Stadtbusangebotes ist ein Hauptkriterium für das Umsteigen vom PKW auf den Bus, aber auch für die Nutzung des Busses, wo bei einem adäquaten ÖPNV-Angebot von vornherein auf die Anschaffung eines PKW verzichtet werden kann, was dem ist heutigen urbanen Trend entspricht. Daher ist beim Zubau von Wohnmöglichkeiten und Mehrung der Einwohnerzahl dieser Grössenordnung eine Verdichtung des Fahrtenangebotes im durchgehenden ganztägigen Halbstundentakt Bereich an der Regensburger Strasse inclusive des Baugebietes Am Stadtpark des Gewerbegebiets Lerchenhaid sowie des Tiergartens erforderlich.

Über die Haltestellen an der Regensburger Strasse (Dr. Josef-Keim-Strasse, Frauenbrünnl = ehem. Gasthaus Frauenbrünnl, sog. Schlössl, und Tiergarten)  ist mit dem bisherigen Angebot von (nur) wenigen Fahrtenpaaren den Regionalbussen der RBO-/VSL-Linie 25 keinerlei angemessene Anbindung zum Stadtzentrum sowie zum Bahnhof gegeben.

EBA14 Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Familien, Kinder, Jugendliche, Freizeitgäste) auch am Wochenende und an Feiertagen sowie in den Schulferien in Form weiterer Fahrten.

Nachdem der Tiergarten Straubing als regional bedeutsames Ausflugsziel mit über 250000 Besuchern im Jahr eine für den Ausflugsverkehr ausreichende Anbindung an den Bahnhof braucht, könnte dies mit Synergieeffekt für die Stadt Straubing und die Landkreis- Gemeinden Atting und Rain gleichzeitig über eine Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 geschehen.

Erste und wichtigste Massnahme dazu wäre ein bis zwei zusätzliche Fahrten am mittleren Vormittag vom Bahnhof in Richtung Tiergarten, Atting und Rain sowie deren Kurse in Gegenrichtung. Insofern sollten VG und Gemeinde im Hinblick dazu beim Landratsamt ggf. über den Kreistag vorstellig werden und aktiv eine Realisierung in Kooperation von Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen, VSL und RBO die dort seitens des BN und VCD schon mehrfach vorgetragene Forderung nach einer Verdichtung des Fahrtenangebotes auf der RBO-/VSL-Linie 25 unterstützen.

Der lückige Verweis in den Entwurfsunterlagen 9.8 ÖPNV/ sanfte Mobilität

Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden.

Die Haltestelle der Bus-Taxi Linie 10 liegt an der Regensburger Straße auf Höhe der Bildungsstätte St. Wolfgang. Im Bereich der Unterführung ist eine Fahrradstraße zur Anbindung an die südlich der Bahnlinie Passau- Obertraubling liegenden Einzelhandelsflächen geplant.“alleinig auf die (richtig:)Taxibus-Haltestelle an der Regensburger Straße auf Höhe der Bildungsstätte St. Wolfgang lässt ein planerisch-konzeptionelles Bemühen und Tätigwerden für eine angemessene Anbindung vermissen

EBC Motorisierter Verkehr

EBCA ALLGEMEIN

EDA1 In Wohn- und Mischgebieten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB die Straßen grundsätzlich als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraßen") ausgewiesen werden (Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

EBCA2 Der gesamte Bereich soll als verkehrsberuhigter Bereich oder als Tempo-30-Zone ausgewiesen und entsprechend baulich ausgestaltet werden.

EBCA3 Im Bereich der vorgesehenen und erforderlichen Querungshilfen soll zur Sicherheit der unmotorisierten Verkehrsteilnehmer eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 erfolgen.

 

G. Verfahren:

G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor oder spätestens mit der Auslegung in der zweiten Stufe der Behörden-, Fachstellen-, Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.