Bebauungs- und Grünordnungsplan B13 III Gebiet der ehemaligen Ziegelei a. d. Dingolfinger Str.
Deckblatt Nr. 4
1. Dem Ersatz eines vorhandenen Gehölzbestandes durch eine neu zu schaffenden und sich erst langsam entwickelnde Streuobstwiese kann nicht zugestimmt werden, wenn dies über etliche Jahre zu einer geringeren ökologischen Wertigkeit führt .Es ist nicht nachzuvollziehen, warum durch eine aufwendige Umgestaltung in eine Streuobstwiese ein Nachbarschaftskonflikt aufgehoben werden könnte, nicht aber durch einen bestimmungsgemässen Erhalt/plenterartige Pflege der festgesetzten privaten Grünflächen.
2. Sofern dem Vorhaben seitens der zuständigen Naturschutzbehörde trotzdem zugestimmt würde, wäre ein zusätzlicher externer flächenmässiger Ausgleich erforderlich, der die über etliche Jahre geringere ökologischen Wertigkeit der Neuanpflanzung gegenüber dem Bestand ausgleichen müsste.
3. Auf den gesamten Grünflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
4. Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
5. Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender