Bebauungs-und Grünordnungsplan Nr. 203 Am Pilgerweg
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Allgemeines
A3 Für einen Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den geplanten Bereich ist zwingende Voraussetzung, dass
der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten wird
und
dadurch keine geschützten bzw. schützenswerten, natürlichen bzw. naturnahen oder ökologisch wertvollen Gehölz-/Landschaftsbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden
und
dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird
und
allen planerischen und rechtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Minimierung von Eingriffen und ökologisch nachteiligen Wirkungen im folgenden Bebauungsplanverfahren Rechnung getragen wird, insbesondere den im Folgenden Genannten:
A17 Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst geringgehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.
Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen demnach vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.
Es ist nach dem LEP anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.
Die in den übersandten Entwurfsunterlagen enthaltenen Vorgaben einer Einschränkung der Bauweise auf nur Einzel- und Doppelhäuser ist demgegenüber kontraproduktiv, läuft der Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll ersetzt werden durch ein verdichtetes Bebauungskonzept mit zumindest aneinandergebauten Reihen- und Doppelhäusern und die verbindliche Vorgabe einer mindestens zweigeschossigen Bebauung (E + I); s. auch D 5.
A21 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Die Vorgabe der Festsetzung 4 „Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.
A23 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden. Gerade wasserwirtschaftliche Gründe erfordern es, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeit sicherzustellen, eine entsprechende Festsetzung / Vorgabe ist daher erforderlich.
A24 Nach dem LEP ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten. Eine versickerungsfähige Gestaltung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich vorgegeben werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern).
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
B2 Dass die „naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung nicht anzuwenden ist, da keine wesentlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen“, ist nicht nachvollziehbar.
Die grossflächige Überbauung einer bisher nicht bebauten Grundstücksfläche stellt zweifelsohne einen wesentlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da sie Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels sowie der Bodenfunktionen und des Bodenlebens, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, mit sich bringt. Ein Eingriff ist somit jede Art von
Flächennutzung oder ihre Änderung sowie jede Art von stofflicher Einwirkung, die landschaftliche Ökosysteme verändert
oder zerstört und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig beeinträchtigt.
Dazu § 1a BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz:
„(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1
Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach
§ 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach
den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich…“
und
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung:
„(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in
ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der
Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird,
dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4
Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der
Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt,
ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans
voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.“
Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter sind jedoch
„die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,
Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a,
c und d“,
Aus deren unzweifelhafter Beeinträchtigung bei grossflächiger Überbauung ergibt sich somit, dass das beschleunigte Verfahren ohne Kompensationsmassnahmen für den Bebauungs-und Grünordnungsplan Am Pilgerweg nicht anwendbar ist.
Dementsprechend ist als Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Landschaftsbild / Biodiversität die
Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
B 19 A Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Bodensind verbindlich festzusetzende Massnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung der zur Überbauung vorgesehenen Flächen durch flächensparendste Bauweise erforderlich.
B 19 B Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Landschaftsbild / Biodiversität ist die
Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und die verbindliche Festsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen mit konkreter Ausdehnung und Lage sowie den umzusetzenden Massnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
B 19 C Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser fehlt die Sicherstellung des Zubaus ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser. Die Notwendigkeiten zur Gefahrenabwehr und Schadensvermeidung sowie der Umsetzung des Vorsorge- und des Verursacherprinzips wurden durch die jüngste Hochwasserkatastrophe vor Augen geführt. Dies erfordert bei jeglicher Neu- oder Wiederbebauung für den Verlust von versickerungsfähiger Fläche zumindest den Zubau ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für den Rückhalt und die Nutzung des anfallenden Dachflächenwassers anstelle von (auch energie-) aufwändig aufbereitetem Trinkwasser.
B 19 DE Als zwingendes Ausgleichserfordernis zum Schutz der Schutzgüter Luft, Klima sind ausdrücklich auch zur Umsetzung des § 1a Abs. 5 BauGB („Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken,
als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden“) verbindlich festzusetzende Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und zum Schutz des Schutzgüter Luft, Klima durch bestmögliche Reduzierung des durch die zu erwartende Einwohnermehrung im Baugebiet induzierten motorisierten Individualverkehrs erforderlich.
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B 25 Zum Einsatz in öffentlichen Ausgleichs- und sonstigen Grünflächen sollen verbindlich nur standortgerechte autochthone Gehölzeaus kontrolliert biologischer Aufzucht kommen. Dies soll bei Ausschreibung und Vergabe ausdrücklich vorgegeben werden. Auf das Merkblatt des BayStMLU und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des § 20 d. Abs. 2 BNatSchG, § 18 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG sowie den Beschluss des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Landtages vom 20.10.99 wird dazu verwiesen.
B30 Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Sie tragen daneben zu einem unnötigen Energie- und Ressourcenverbrauch für den dafür verwendeten Baustoff – meist Beton – bei, der zu vermeiden ist.
Für Ausnahmen „bei den Parzellen P 10 – P 13 zum öffentlichen Strassenraum“ sogar mit einer „Mauer von 1,30 m“ besteht kein begründeter Anlass; solche Mauern sollen dabei weder vorgegeben noch zugelassen werden.
Durchlaufende Sockel bzw. Mauern bedingen neben einer Barriere für unterirdisch lebende Kleinlebewesen auch einen unnötigen Baustoffverbrauch, z.B. in Form von Beton, der dafür energieaufwändig hergestellt und transportiert werden muss, ohne eine sinnvolle Funktion zu erfüllen. Die Herstellung von Zement stösst rund 7 Prozent der weltweiten Kohlendioxid-Emissionen. Normaler Zement muss bei über 1.400 Grad gekocht werden. Drei Milliarden Tonnen werden davon jährlich gebraucht
Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen wie z.B. Igel dar und sind daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum Erhalt von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen unzulässig. Zulässig sind nur Punktfundamente“.
B31 Auf soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Desweiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.
B35 Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.
B52 Pro angefangener 300 m² privater Grundstücksfläche soll die Pflanzung und der dauerhafte Erhalt eines standortgerechten und heimischen großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes zusätzlich zu einer auf mindestens 50 % der gesamten Grundstücksgrenze festzusetzenden ausreichenden Randeingrünung festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
C. Wasserhaushalt
C 33 Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern. Sie ist als Massnahme zur Eingriffsminimierung zwingende Voraussetzung und zwingendes Ausgleichserfordernis zur Zulässigkeit der Bebauung. Denn die Summation vieler kleinerer Schadensursachen führt zu einem grossen bzw. Extremschadensereignis wie der jüngst stattgehabten Hochwasserkatastrophe. Dem Eintritt eines Extremschadensereignisses muss – und kann in der Summe - also auch durch eine Vielzahl kleinerer Einzelmassnahmen gegengesteuert und entgegengetreten werden, für den Bereich des Wasserhaushalts gehört der Rückhalt und die Nutzung des Niederschlags- /Dachflächenwassers von Bauflächen zwingend dazu,
D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung:
D5 Die Vorgaben zursparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB – s. auch A17– erfordern eine kompakte Bauweise mit möglichst wenig Aussenfläche im Verhältnis zum Innenvolumen. Zumindest soll „mindestens zweigeschossige Bebauung (E + I)“ vorgesehen und festgelegt werden
D6 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich. Gemäß der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen ab 2021 alle Neubauten in der EU Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sein. Der Zielsetzung entsprechend, im künftigen Gebäudebestand möglichst frühzeitig den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, sollen daher für Neubauten die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung dieses Inhalts erforderlich.
D9 Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).
D11 Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.
D12 Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.Der Restbedarf an Energie soll möglichst durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt werden.
Gerade die Photovoltaikstrom-Eigenbedarfsdeckung ist einegebotene Massnahme zur dezentralen Erzeugung und Verwendungerneuerbarer Energie.
D25 Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken soll aus Gründen der mangelnden Energieeffizienz ausgeschlossen werden.
D50 Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden (bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern).
D 51 Anstelle von Kies oder Schotter soll beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen zur Schonung natürlicher Ressourcen aufbereitetes und gereinigtes Bauschutt-Granulat verwendet werden.
E. Verkehr
EBA00Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und das ÖPNV-Angebot aus Anlass der dadurch zu erwartenden Einwohnermehrung entsprechend den Ausführungen unter A.17 verdichtet werden.
EBA01 Entsprechend den Anforderungen des BayÖPNVG muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstätige wie auch Gelegenheitsverkehr) in Form weiterer Fahrten in noch lückig bedienten Zeitlagen.
EBA02 Laut Art. 2 Abs. 2 BayÖPNV ist bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausdrücklich „eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben“. Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Wohngebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr kommt.
Es bedarf dazu eines Gesamtfahrplans für Straubing – Hornstorf systematisch-übersichtlicher Darstellung aller Busverbindungen der entlang der Chamer Strasse verkehrenden Buslinien.
G. Verfahren:
G1 Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
G4Die umfassende Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapieraus 100 % Altpapier mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“
sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und durchgängig und umfassend sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros – auch für Versandtaschen - berücksichtigt und umgesetzt werden, da dieses die umweltverträglichste Papiervariante darstellt.
G5 Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im Übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar.