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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Ausserhienthaler Strasse Flächennutzungs-/ Landschaftsplan Deckblatt 15

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

 

1.                 Entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist bei beabsichtigter Verbauung neuer Flächen der Nachweis zu erbringen, dass keine entsprechende Altflächen-Nutzung möglich ist. Dies fehlt bisher (F2: „Keine Untersuchung weiterer Planungsalternativen“).

 

2.                 Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Die Vorgabe einer Mindestlänge hierfür läuft dem zuwider und soll daher unterbleiben. Als zulässige Höchstlänge sollen 5 Meter verbindlich festgesetzt werden.

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

0. Mit der geänderten Ausgleichsflächenplanung besteht Einverständnis, wenn auch das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde besteht

 

1.       Je 5 Stellplätze soll zur ausreichenden Parkplatzdurchgrünung die Pflanzung eines Grossbaumes zusätzlich zur Randeingrünung festgesetzt werden.

 

2.       Pflanzflächen / Baumscheiben für Bäume im Stellplatzbereich sollen mindestens die Grösse eines Stellplatzes ohne Oberflächenversiegelung aufweisen und gegen Befahren dauerhaft gesichert werden.

 

5.       Auf öffentlichen und privaten Flächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.

 

C. Wasserhaushalt

 

1.       Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

1.       Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen. Die rechtliche Möglichkeit ergibt sich aus dem BauGB.

 

2.       -

 

3.       Die Energieversorgung der Gebäude soll entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mittels eines Biomasseheizkraftwerkes oder durch den Anschluss an ein Nahwärmenetz erfolgen. Dies kann auch durch Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entsprechend den verfolgten Zielen und Zwecken der Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen erfolgen.

 

4.       -

5.       Zur effizienten Nutzung der Solarenergie soll eine ausreichend grosse Dachneigung von 30 bis 40 Grad festgesetzt oder zumindest zugelassen werden. Bei einer geringeren Dachneigung wird die Nutzung der Solarenergie erschwert.

 

6.       -

 

E.Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

 

1.       Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt werden. Die rechtliche Erfordernis ergibt sich aus den angeführten Vorschriften.

 

F. Verfahren:

 

1.       Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussprotokolle.