Die Bemühungen der Gemeinde Strasskirchen zum Ausschluss von Flächen für „landwirtschaftliche“ oder „gewerbliche“ Anlagen zur Massentierhaltung werden ausdrücklich begrüsst.
Dass hierbei auf Grund von Vorgaben der Rechtsprechung solche Anlagen nicht generell ausgeschlossen werden können, ist bedauerlich und widerspricht dem zu fordernden Leitbild einer klima-, umwelt- und tiergerechten Wirtschaftsweise, speziell in der landwirtschaftlichen Produktion.
Dass dies aber leider weitgehend ausserhalb des Einflussbereiches der Gemeinde liegt, wird zur Kenntnis genommen.
Allerdings wird darauf verwiesen, dass gerade das Postulat des LEP nach „Weiterentwicklung der bäuerlich geprägten … bayerischen Agrarstruktur“ und „Erhalt der Kulturlandschaft durch eine multifunktionale Land- und Forstwirtschaft … unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes“ noch gegen die Ausweisung von „Positiv-Standorten“ angeführt werden können.
Der Wahrnehmung des Einflussbereiches der Gemeinde durch die in den Entwurfs-Unterlagen enthaltene Aufteilung der Flächen wird als sachgerecht und erforderlich begrüsst.
Weitergehend sollte nach Möglichkeit noch der 800-Meter-Schutzradius-Abstand auch für alle kleineren bewohnten Siedlungen bzw. Weiler angewandt werden, um deren Schutzstatus bzw. den der dort lebenden Bevölkerung nicht geringer zu gestalten als denjenigen der grossflächigen Siedlungsgebiete, für die er schon vorgesehen ist.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.13 / Gewerbliche Tierhaltung
Gegen die Herausnahme des Bereichs Makofen Nord als Eignungsfläche bestehen keine Bedenken.
Grundsätzlich und weitergehend sollte der 800-Meter-Schutzradius-Abstand auch für alle kleineren bewohnten Siedlungen bzw. Weiler angewandt werden, um deren Schutzstatus bzw. den der dort lebenden Bevölkerung nicht geringer zu gestalten als denjenigen der grossflächigen Siedlungsgebiete, für die er schon vorgesehen ist. Da sich der Schutz ja auf die Bewohnerschaft beziehen soll, darf er für Bewohner kleinerer Siedlungseinheiten nicht geringer sein als für Bewohner grösserer zusammenhängender Siedlungseinheiten.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer