Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.8 GE/ Hofdorf
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz
1. Ein Bedarfsnachweis für die großflächige Ausweisung ist nicht gegeben.
2. Entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist bei beabsichtigter Verbauung neuer Flächen der Nachweis zu erbringen, dass keine entsprechende Altflächen-Nutzung möglich ist. Eine entsprechende Alternativenprüfung fehlt bisher und ist daher erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits früher oder bisher genutzte gewerbliche Flächen, z.B. das ehemalige Nolte-Gelände, genutzt werden könnten.
3. Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, ein Mindestmaß an Höhenentwicklung vorzugeben und eine rein eingeschossige Bebauung auszuschließen, Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume grundsätzlich obergeschossig über den Lager-/Betriebsgebäuden anzuordnen, damit zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch einen eigenen Baukörper für diese Nutzungen vermieden wird.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
1. Dem Vorhaben für den geplanten Bereich könnte - wenn den Anforderungen der Flächenressourcenschonung und eines Bedarfsnachweises Genüge getan würde - nur zugestimmt werden, wenn
a. die schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche der Bogenbachauevollständig unbeeinträchtigt sowie der Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten werden
und
b. dadurch keine geschützten Auen-/Feuchtwiesen-/Gehölz-/Landschaftssbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden.
und
c. die auch vom Planersteller als relevant erachteten Erhebungen zur Avifauna / ackerbrütende Arten und mögliche Störentwicklungen in der Bogenbachaue durchgeführt und deren Ergebnisse vorgelegt werden und jegliche Bedenken ausräumen könnten.
und
d. dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird und auch den folgenden Anforderungen Rechnung getragen wird:
und
e. die Möglichkeiten zur Bienenweide und die Existenz und Entwicklungsmöglichkeit des Bienenzuchtbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Dazu soll auf jeden Fall der Bereich östlich der geplanten Zufahrtsstraße aus der Planung genommen werden. Sollte die Bienenweide beeinträchtigt werden, ist in Übereinstimmung mit dem Bienenfachberater ein Ausgleich festzusetzen.
und
f. zum Einsatz auf öffentlichen und privaten Flächen Grünflächen im Gewerbegebiet und dessen Begrünung sollen verbindlich nur für die Bienenweide geeignete standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht nach Empfehlung des amtlichen Bienenfachberaters kommen. Auch die Ausgleichsflächen sollten möglichst bienenfreundlich angelegt werden.
und
g. auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger sowie jeglicher bienengefährlicher Substanzen zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen wird. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des Weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäß aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
Verfahren:
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender
Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.8 / FINPI/LaPL/GE/ Hofdorf
A. Flächeninanspruchnahme / Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz
Ein Bedarfsnachweis für die großflächige Ausweisung ist nicht gegeben.
Entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist bei beabsichtigter Verbauung neuer Flächen der Nachweis zu erbringen, dass keine entsprechende Altflächen-Nutzung möglich ist. Eine entsprechende Alternativenprüfung fehlt bisher und ist daher erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits früher oder bisher genutzte gewerbliche Flächen, z.B. das ehemalige Nolte-Gelände, genutzt werden könnten. Wie auch das LRA fordert, ist eine entsprechende Alternativenprüfung erforderlich.
Erfordernisse für einen evtl. Bebauungsplan:
Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird für erforderlich gehalten, ein Mindestmaß an Höhenentwicklung vorzugeben und eine rein eingeschossige Bebauung auszuschließen, Flächen für Verwaltung, Büros, Konferenz- und Besprechungs- und Sozialräume grundsätzlich obergeschossig über den Lager-/Betriebsgebäuden anzuordnen, damit zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch einen eigenen Baukörper für diese Nutzungen vermieden wird.
B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Dem Vorhaben für den geplanten Bereich könnte - wenn den Anforderungen der Flächenressourcenschonung und eines Bedarfsnachweises Genüge getan würde - nur zugestimmt werden, wenn
die schützenswerten ökologischen wertvollen Bereiche der Bogenbachauevollständig unbeeinträchtigt sowie der Gehölzbestand im Wesentlichen erhalten werden
und
dadurch keine geschützten Auen-/Feuchtwiesen-/Gehölz-/Landschaftssbestandteile zerstört oder in ihrer ökologischen Wertigkeit gestört oder geschädigt werden.
und
die auch vom Planersteller als relevant erachteten Erhebungen zur Avifauna / ackerbrütende Arten und mögliche Störentwicklungen in der Bogenbachaue durchgeführt und deren Ergebnisse vorgelegt werden und jegliche Bedenken ausräumen könnten.
und
dem auch von der zuständigen Naturschutzbehörde zugestimmt wird und auch den folgenden Anforderungen Rechnung getragen wird:
und
die Möglichkeiten zur Bienenweide und die Existenz und Entwicklungsmöglichkeit des Bienenzuchtbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Dazu soll auf jeden Fall der Bereich östlich der geplanten Zufahrtsstraße aus der Planung genommen werden. Sollte die Bienenweide beeinträchtigt werden, ist in Übereinstimmung mit dem Bienenfachberater ein Ausgleich festzusetzen.
und
zum Einsatz auf öffentlichen und privaten Flächen Grünflächen im Gewerbegebiet und dessen Begrünung sollen verbindlich nur für die Bienenweide geeignete standortgerechte autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht nach Empfehlung des amtlichen Bienenfachberaters kommen. Auch die Ausgleichsflächen sollten möglichst bienenfreundlich angelegt werden.
und
auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger sowie jeglicher bienengefährlicher Substanzen zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen wird. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des Weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäß aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie folgt formuliert werden: Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.
Verfahren:
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.
Mit freundlichen Grüssen
Johann Meindorfer
Stellv. Kreisvorsitzender