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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PVA Pfelling

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 9

1.       Vorrangig sollen für Photovoltaik anlagen ungenutzte Dachflächen genutzt werden, weil dadurch keine weiteren Flächen beansprucht werden.

2.       Die Stadt sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben.

3.       Die Stadt sollte für das Stadtgebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.

4.       Großanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entziehen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Zielsetzung einer umweltverträglichen extensiven bzw. ökologischen Landnutzung gebraucht würden. Unter Berücksichtigung der auf intensiv landwirtschaftlich zur konventionellen Nahrungs- oder Biotreibstoff-Produktion genutzten Ackerflächen gegebenen und weiter zu befürchtenden Einträge von Chemikalien (Pestizide, Dünger) in Boden und Grundwasser sowie der gegenüber dem Anbau von Monokulturen für die Agrartreibstoffproduktion durch deren hohen energetischen Input in Form von Mineraldünger, Pestiziden, Treibstoff- und Verarbeitungsenergieeinsatz weitaus besseren Energieausbeute/-effizienz der Photovoltaik-Freilandnutzung und deren rückstandslosen Rückbaubarkeit können Bedenken gegen die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Photovoltaik-Freilandanlagen zurückgestellt werden, wenn den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

5.       In den übersandten Entwurfsunterlagen wird aus dem Flächennutzungs- / Landschaftsplan nur zitiert, dass es sich beim Vorhabensgebiet um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es sollen in den Unterlagen aber auch die Ziele / Vorgaben des Landschaftsplanes bezogen auf den gesamten Gebiets-/ Landschaftstyp bzw. die betroffene naturräumliche Einheit ausdrücklich benannt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Strukturbereicherung der Agrarlandschaft durch entsprechende Durchgrünung und der Schaffung eines Biotopverbundsystems ergibt. Eine entsprechende Ergänzung des Punktes 2.1.2 „Festgelegte Ziele des Umweltschutzes und Art deren Berücksichtigung“ ist erforderlich.

6.       Den Vorgaben

a) des Landesentwicklungsprogramms (LEP) „Dauerhafte Sicherung und – wo möglich – Wiederherstellung der Naturgüter Boden … Pflanzen- und Tierwelt“, „Sicherung von Lebens- und Teillebensräumen wild lebender Pflanzen und Tiere, Weiterentwicklung zu Biotopverbundsystemen“, 

b) des Regionalplanes „Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten“, „ Bewahrung der natürlichen Faktoren Luft, Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen und Belastungen“ und

c) des bestehenden Landschaftsplanes zur Aufwertung des Gebietes

 muss vollumfänglich und dauerhaft Rechnung getragen werden.

Dazu soll der dauerhafte Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus auch nach einem Abbau der Photovoltaikanlagen der vorgesehenen Gehölzpflanzungen zumindest für 50 % der Pflanzflächen  möglichst unter Einbindung in ein Biotopverbundsystem sichergestellt werden. Die Zulässigkeit einer Entfernung der Gehölze bei Eintritt der Rückbauverpflichtung für die PVA bzw. bei Abbau der Anlage würde bedeuten, dass die Gehölze dann entfernt werden, wenn sie durch ihr höheres Alter und höheren Wuchs einen höheren ökologischen Wert als die Neuanpflanzung hätten. Dies kann aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden und würde eine Verschwendung der finanziellen und natürlichen Ressourcen darstellen, die für eine nur temporär-übergangsweise Bepflanzung aufgewendet werden, ohne dass ein dauerhafter – und für den Lebensraum steigender - Wert erhalten wird.

Nur durch den dauerhaft über die Betriebsdauer der Anlage hinaus gehenden Erhalt der  Gehölzpflanzungen / Grünflächen können die auf dauerhafte Entwicklung und nicht nur vorübergehende Effekte angelegten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP), des Regionalplanes und des Landschaftsplanes erreicht und sichergestellt werden.

1.       Die Sicherstellung kann im Rahmen eines Erschliessungs- und Durchführungsvertrages, der dauerhaft geltenden rechtssicheren Festsetzung bzw. rechtssicheren Vereinbarung einer privaten oder öffentlichen Grünfläche oder durch langfristige Pacht, Sicherung eines Vorkaufsrechtes für die Zeit nach Ablauf der Betriebsdauer, Flächenerwerb durch die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Träger in Umsetzung des Landschaftsplanes erfolgen; dabei ist der jeweils gewählte rechtlich abgesicherte Weg der Sicherstellung im Bebauungsplan festzuschreiben.

2.       Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden.

1.        Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.        Leider wurden für die Entwurfsunterlagen inclusive Anschreiben/Versandtaschen offensichtlich   Umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese nterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen  umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender

Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PVA Pfelling

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr. 9

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2.      Die Stadt sollte generell alle geeigneten Dachflächen gemeindlicher Gebäude zur Solarenergie- und Stromgewinnung durch Photovoltaikanlagen nutzen und dies auch für Dachflächen von Gebäuden  gemeinnütziger, kirchlicher, privater. landwirtschaftlicher und gewerblicher Dachflächen anregen und unterstützen sowie bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB verbindlich vorgeben. Dass etliche Dachflächen aus denkmalrechtlichen Gründen ausscheiden, sollte nicht gegen eine Erhebung der trotzdem verbleibenden Möglichkeiten sprechen.

3.      Die Stadt sollte für das Stadtgebiet ein Konzept erstellen, welche Flächen sich grundsätzlich geeigneten für Freiland- Photovoltaikanlagen eignen und wie sich die dort erforderlichen Eingrünungsflächen bei dauerhaften Erhalt in ein Biotopverbundsystem einbinden lassen, das den Zielen des Regional- und des Landschaftsplanes entspricht.

4.      Nachdem der dauerhafte Erhalt aller festgesetzten privaten Grünflächen / Eingrünungsflächen nun festgelegt wurde, kann dem Vorhaben zugestimmt werden,  wenn mit derem Umfang den rechtlichen und ökologischen Ausgleichserfordernissen sowohl bezüglich der Flächeninanspruchnahme als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde auch bezüglich der zusätzlich speziell festzusetzenden und dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsfläche vollumfänglich Rechnung getragen wird

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Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender