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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan BBPI/GOPI WA Dorffeld BA I

Flächennutzungs- / Landschaftsplan Deckblatt Nr.7

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung / Bodenschutz

1.      Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist  zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

Daneben wird diesen Zielvorgaben sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet  bestehen oder geschaffen werden. Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

Für eine Ausweisung wäre neben einem verdichteten Bebauungskonzept und einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen, da eine Überbauung langfristige Wirkungen in die Zukunft entfaltet, die nur durch Berücksichtigung höchster ökologischer Standards zu rechtfertigen sind:

2.      Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB), auch durch entsprechende planerisch-zeichnerische Festsetzung/Anordnung der Gebäude bzw. Garagen in möglichst kurzer Entfernung zur Grundstücksgrenze, von der die Zufahrten erfolgen. Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 5 Meter verbindlich festgesetzt werden. Die zwingende Vorgabe von „mindestens 2 Stellplätzen pro Wohneinheit läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden. Wenn durch eine unzureichende ÖPNV-Anbindung ein derart hoher Stellplatzbedarf prognostiziert wird bzw. erforderlich wäre, kann der Ausweisung nicht zugestimmt werden.

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

1.      Entlang von zumindest 70 % der Länge der Grundstücksgrenzen sollen Baum-/ Gehölzpflanzungen mitstandortgerechten und heimischen Gehölzen als private Grünflächen festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

2.      Auf öffentlichen und privaten Flächen / den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig.“ Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

C. Wasserhaushalt

1.     Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung als Festsetzung verbindlich vorgegeben bzw. vertraglich sichergestellt werden. Die Vorgabe ist zum Schutz des Schutzgutes Wasser erforderlich und geboten entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern.

2.     Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig.Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

1.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

2.      Die Stromversorgung der Gebäude soll möglichst vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz

erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

3.      Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

4.      Pro Parzelle soll ein Kompostplatz zur Eigenkompostierung zumindest von Gartenabfällen, und möglichst von organischen Küchenabfällen eingerichtet werden.

5.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung ist /soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

E. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

1.      Der Anschluss des Gebietes an den ÖPNV soll entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung, d.h. bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt und nach Lage und Entfernung zum Baugebiet dargestellt sowie sichergestellt und entsprechend den Ausführungen unter A.1 verdichtet werden.

2.      Den Anforderungen des BayÖPNVG.muss zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs inclusive dem damit verbundenen Stellplatzbedarf Rechnung getragen werden durch Sicherstellung eines ÖPNV-Anschlusses im Hinblick auf das vorrangige Zielpublikum (Berufstägige) in Form weiterer Fahrten in geeigneten Zeitlagen

F. Verfahren:

1.      Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

2.      Leider wurden für die Anschreiben/gemeindlichen Briefbögen offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

Johann Meindorfer

Stellv. Kreisvorsitzender