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Pressemitteilungen 2019

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Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde muss selbstredend Gemeinden zu durchgängig zukunftsfähiger ökologieverträglicher Bauleitplanung anhalten

Sehr wohl muss das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde selbstredend die Gemeinden zu durchgängig zukunftsfähiger ökologieverträglicher Bauleitplanung anhalten.

Dabei liegt beim Nichtausschöpfen rechtlich verbindlicher verpflichtender Vorgaben zum Klimaschutz in der Bauleitplanung ein Verstoß gegen geltendes Recht vor.

Wenn in der Bauleitplanung energiesparendes ökologieverträgliches Bauen nicht über verbindliche Vorgaben sichergestellt wird, widerspricht dies den gesetzlich fixierten Klimaschutzzielen der Bundesregierung, den CO2-Ausstoß bis 2030 massiv zu reduzieren.

Daher ist das Nichtausschöpfen der im Baugesetzbuch dazu vorgesehenen Festsetzungsmöglichkeiten nicht mehr haltbar.

Gemeindliche Abwägungsentscheidungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, muss das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde beanstanden.

Spätestens nach Inkrafttreten der völkerrechtlich bindenden, somit für Deutschland verbindlichen Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Biodiversitätskonvention kann in Bebauungsplanverfahren mit dem Setzen auf Freiwilligkeit den somit rechtlich verbindlichen Anforderungen zu einer durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung nicht mehr Rechnung getragen werden denn durch das reine Setzen auf Freiwilligkeit, Appelle sowie Empfehlungen kann das Erreichen der nationalen Energiewende-, sowie der nationalen wie internationalen Biodiversitäts- und Klimaschutzziele nicht sichergestellt werden.

Damit wird die umfassende Ausschöpfung aller ökologierelevante Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Baugesetzbuch als auch vertraglicher Vereinbarungsmöglichkeiten mittels städtebaulicher Verträge nach § 11 BauGB von einer kommunalen Handlungsoption zur regelhaften kommunalen Handlungsverpflichtung mit Begründungspflicht etwaiger Ausnahmen.

 

Es braucht also schon allein aus zwingenden rechtlichen Gründen stringente verbindliche Vorgaben zum flächen- und energiesparenden Bauen, um eine Lenkungswirkung zur Flächenressourcenschonung zum Erreichen der Flächenspar-, Biodiversitäts-, sowie Klimaschutzziele entfalten zu können.

Das ergibt sich schon lange in der Zusammenschau der verbindlichen Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Biodiversitätskonvention mit der Recht der Bauleitplanung.

Das Bundesverfassungsgericht hat das in der Zusammenschau mit der Generationengerechtigkeit jüngst nur noch bekräftigt.

Nur verdichtete Bebauungskonzepte ermöglichen eine vernünftige effiziente Nutzung von Energie und Flächen. Kompakte Bebauung ist auch Grundlage für eine Energieversorgung mittels eines Nahwärmenetzes mit energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, da dieses nur bei möglichst kurzen Leitungswegen rentabel und sinnvoll wird.

Die Verbauung von zusätzlichen Flächen durch Ausweisung von ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhausgebieten ohne ausreichende erschliessbare ÖPNV-Nutzerpotentiale ist mit den Notwendigkeiten einer zukunftsfähigen durchgängig ökologieverträglichen Bauleitplanung nicht vereinbar

Wir, der grosse Teil unserer Gesellschaft, leben seit längerem über unsere Verhältnisse, was den Verbrauch an natürlichen Ressourcen anbelangt, seien es Boden oder Energie. Ein Modell, das unbestreitbar nicht auf jeden der bald vielleicht 10 Milliarden Erdenbewohner übertragbar ist. Ein ziemlich geringes „Übel“ dürfte dabei eine angemessen verdichtete Wohnbebauung sein, die im Verhältnis zu vielen Teilen der Welt noch immer einen unvergleichlichen Luxus darstellt.