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Pressemitteilungen 2019

BN nimmt Stellung ...

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Teilflächennutzungsplan WINDENERGIE Kreis Straubing-Bogen RL RP 12 WINDENERGIE

I. Allgemeines

A. Wir begrüßen die Initiative der meisten Landkreisgemeinden zur Suche von Standorten für Windkraftanlagen nach Ausschlusskriterien, die die meisten unserer Ansprüche erfüllen.

B) Bedenken bestehen für die vorgelegte Planung nicht, wenn als Standorte von Windenergieanlagen ausgenommen werden:

  1. Naturschutzgebiete,

  2. SPA- Gebiete,

  3. besondere Biotope, wenn es dem Schutzzweck widerspricht,,

  4. FFH-Gebiete, wenn Lebensräume oder geschützte Arten beeinträchtigt werden

  5. schutzwürdige Wälder, wie Naturwaldreservate,

  6. besonders schutzwürdige Landschaften

  7. Berggipfel

  8. besondere Sichtbeziehungen

B. In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und Naturparken müssen Standorte von Windenergieanlagen nicht völlig ausgeschlossen werden; erforderlich sind hier aber besondere Einzelfallprüfungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Schutzzweck.

C. Voraussetzungen für Standorte von Windenergieanlagen sind weiterhin

  1. Windturbinen landschaftsangepasst verteilt und in Windparks konzentriert.

  2. Ausgleichsmaßen für alle versiegelten Flächen

  3. mehr als 200 m Abstand zum Waldrand

  4. Ausreichender Abstand zur Wohnbebauung

  5. und generell im Einzelfall das Einverständnis der zuständigen Naturschutzbehörde und dass nach deren Beurteilung den rechtlichen und ökologischen Erfordernissen auch nach der Aufhebung vollumfänglich Rechnung getragen wird

D. Laut Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Bayern der Bayerischen Staatsregierung (Kabinettsbeschluss vom 01.04.08) ist die Minimierung der Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die jeweils geringstmögliche Flächeninanspruchnahme und höchstmögliche Flächenressourcenschonung ist daher bei allen Baumassnahmen für WINDENERGIEANLAGEN inklusive der Anlage von Bau- und Zufahrtsstraßen und Leitungstrassen in jedem Einzelfall sicherzustellen.

E. Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Bau- und Zufahrtsstraßen, Wegen, Betriebsflächen und Stellplätzen soll bei Ausschreibung und Vergabeverbindlich vorgegeben werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 45 KrWG,Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG in Verbindung mit den Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen. Die Regierung von Niederbayern hat die kommunale Ebene auf diese Verpflichtung wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 08.05.03 - Az. 430-4343-4 - hingewiesen.

B. Einzelfallbeurteilungen

Wegen der hohen Anzahl kann nicht zu jedem Einzelgebiet Stellung genommen werden.

Gegen das Schutzgut Biologischer Vielfalt, insbesondere gegen die Sicherung der raumtypischen Biodiversität gem. Art. 6 Abs. 2 BayLplG würde nach unserer Meinung mit der Ausweisung folgender Potentialgebiete Windenenergie verstoßen:

Im südlichen Landkreis stellt die Aussage, dass das Gebiet eine besondere Bedeutung als Lebensraum für Weißstorch, Rohrweihe oder Wiesenweihe hat, nach unserer Meinung einen absoluten Ausschlussgrund für die Potentialgebiete

Tuffing-Süd, Radldorf-Ost, Rinkam, Aiterhofen-West, Hirschling, Pilling, Oberharthausen, Oberholzen, Hirschkofen-West, Niedersunzing, Niederharthausen, Hirschkofen, Paitzkofen-Ost, Paitzkofen-West dar.

Hier sollte insbesondere sichergestellt werden, dass durch die Ausweisung von Potentialgebieten die Wiesenweihe als besonders bedrohte Art mit einem Verbreitungsschwerpunkt im Straubinger Gäuboden nicht beeinträchtigt wird.

Im nördlichen Landkreis ist zu beachten, dass der Schwarzstorch in den waldreichen und störungsarmen Bachtälern

vorkommt und diese sowohl als Brut- als auch als Nahrungsreviere nutzt. Wegen der sehr heimlichen Lebensweise sind nicht alle Brutplätze bekannt, andererseits liegen hier die einzigen Gebiete mit derzeit rentablen Windstärken in den höheren Lagen über 600 m.

Insbesondere scheidet das Vorbehaltsgebiet Nr. 6 Schiederhof zumindest in der jetzigen Form aus, da zumindest Nahrungsgebiete des Schwarzstorchs betroffen wären. Außerdem ist anscheinend das Naturschutz- und FFH-Gebiet Brandmoos betroffen, das als Niedermoor absolut ungeeignet ist.

Durch die Herausnahme der Schwarzstorch-Nahrungsgebiete im Süden unter 600 m Höhenlage und wenn jede Beeinträchtigung des FFH-Gebietes Brandmoos vermieden würde, verbliebe immer noch ein potentieller Standort für mehrere Windenergieanlagen.

Bei den Nrn. 9 Falkenfels, 5 Niederroith, 4 Höhenberg, 2 Zinzenzell müssten durch fundierte spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen sichergestellt werden, dass keine Nahrungsreviere oder Flugschneisen des Schwarzstorchs beeinträchtigt werden.

Hörabach scheidet als Lebensraum für Weißstorch und Flussseeschwalbe aus.

Das Gebiet am Grandsberg wird wegen der Nähe zum FFH-Gebiet am Hirschstein und wegen des bestehenden oder potentiellen Vorkommens von Raufußhühnern und des Schwarzstorches abgelehnt.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einwendungen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Molz

Kreisvorsitzender