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Pressemitteilungen 2019

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Bebauungs- und Grünordnungsplan Allgemeines Wohngebiet WA - Am Pfingstberg II

 

Wenn heute Bauleitplanungverfahren durchgeführt werdendurch Einbeziehungs- Ortsabrundungs-Satzungen Baurecht geschaffen wird, sind zwingend alle derzeit vorhandenen Erkenntnisse über deren mögliche negative Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und alle Vorkehrungen zu treffen, dass negativen Umweltauswirkungen verhindert werden. Nur wenn dies sichergestellt wird, sind Ausweisungen neuer Bebauungsflächen oder Baugebiete akzeptabel.

 

 

A. Flächeninanspruchnahme /  Flächenressourcenschonung / Raumordnung

 

1.       Mit Grund und Boden soll laut § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind ...Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Auch entsprechend dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02, Gz IIB5-4621.0-004/02 soll „die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering gehalten werden. ... Bodenversiegelungen sind ... auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Demnach sind auch „die planerischen Mittel, durch die die zusätzliche Bodenversiegelung aus das notwendige Maß begrenzt wird, darzulegen“.

 

Auch entsprechend der Zielvorgabe des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP) ist  zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine „möglichst geringe Versiegelung von Freiflächen“ sicherzustellen. Damit sind Siedlungsentwicklungen mit ausgedehnten flächenintensiven Einfamilienhaus-Gebieten an Ortsrändern nicht vereinbar. Die dadurch verursachte immense  Flächeninanspruchnahme wird auch nicht durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen entscheidend bzw. ausreichend eingeschränkt.

 

Die Verbauung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ist mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogrammes nur vereinbar, wenn diese mit einem verdichteten Bebauungskonzept erfolgt, das auch den Umfang der erschliessenden Verkehrsanlagen (Strassen, strassenbegleitende Fusswege …) minimiert, die mit steigender Grundstücksgrösse – ob überbaut oder nicht – unvertretbar mit ansteigen. Diese Wirkungen können auch durch Massnahmen wie begleitende Grünstreifen nicht kompensiert werden.

 

Eine Bebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern würde dem nicht gerecht. Zumindest soll für die weit überwiegende Zahl der Bauparzellen verbindlich Doppelhäus- oder Zweifamilienhausbebauung vorgesehen und festgelegt werden

 

Daneben wird diesen Zielvorgaben sowie den Anforderungen des BayÖPNVG nur dann Rechnung getragen, wenn zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs durch Sicherstellung eines für den Berufs-, Gelegenheits- und Freizeitverkehrs ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote für den Ort / das Baugebiet  bestehen oder geschaffen werden.

 

Nicht zuletzt führt eine unzureichend attraktive ÖPNV-Anbindung zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung.

 

Neue Siedlungsgebiete ohne ein für die Alltagserledigungen und –fahrten attraktive ÖPNV-Angebot führen auch über eine dadurch verursachte Frühmotorisierung Jugendlicher zu nicht vertretbaren Umweltbelastungen durch den motorisierten Individualverkehr.

Wünschenswert wäre daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung

 

 

Wünschenswert wäre daher bei dieser und künftigen Ausweisungen neuer Baugebiete ein verdichtetes Bebauungskonzept mit einer ausreichend attraktiven ebenfalls zu verdichtendeen ÖPNV-Anbindung vor allem Richtung Straubing.

 

Für eine Ausweisung wäre neben einem verdichteten Bebauungskonzept und einer ausreichend attraktiven ÖPNV-Anbindung auch folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen, da eine Überbauung langfristige Wirkungen in die Zukunft entfaltet, die nur durch Berücksichtigung höchster ökologischer Standards zu rechtfertigen sind:

 

2.       Zur Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung sollen Zufahrten und Garagenvorplätze /Stauraumlängen so flächensparend wie möglich vorgegeben werden (§ 1a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB). Als zulässige Höchstlänge sollen nicht wesentlich mehr als 6 Meter verbindlich festgesetzt werden.

 

3.       Die Vorgabe der Festsetzung 2.2.6 „Je Wohneinheit ist auf dem Grundstück zusätzlich zum Stauraum vor einer Garage oder einem Carport ein weiterer Stellplatz zu schaffen“ läuft unnötiger Flächenversiegelung zuwider und soll gestrichen werden.  .

 

Dass von der „höheren Landesplanung diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen wurden, ersetzt nicht die sachgerechte ausreichende Abwägung der vorgebrachten Anregungen. Das Gebot der Flächenressourcenschonung des § 1a Abs. 2 BauGB und die Aufforderung des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 28.10.02 zu dessen Umsetzung sind von der Gemeinde bei ihren Planungsvorhaben / bei der Bauleitplanung durch entsprechende Vorgaben sicherzustellen und zu gewährleisten.

 

. Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten, da die betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine Gewähr dafür bieten, dass Planung und Bau von Gewerbebauten den Anforderungen gerecht werden. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

 Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

Um eine flächensparende Bauweise zu erreichen, ist ein deutlich verdichtetes Bebauungskonzept erforderlich.

 

Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

 

. Dass dies möglich ist, zeigen verschiedene realisierte Beispiele im In- und Ausland. Es darf hierbei nicht dem rein gewinnorientierten Interesse einschlägiger Bauinteressenten für „Discounter“ nach möglichst „billigen“ Parkierflächen nachgegeben werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Gerade auch bei Parkierflächen ist die bauleitplanungsrechtliche Verpflichtung und ökologische Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gegeben;  werden, sondern es ist der bauleitplanungsrechtlichen Verpflichtung und ökologischen Notwendigkeit  zur Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahme gerecht zu werden. Dem ist durch geeignete Vorgaben Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

 

oder bei den von der Gemeinde angeführten „kleinen Gewerbebetrieben“  auch Betriebsleiterwohnungen

 

Die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Bauweise allein vermindert nicht die überbaubare Fläche. Um dem Erfordernis der Flächenschonung bestmöglich gerecht zu werden, ist die planliche oder textliche Festsetzung einer zulässigen Höchstlänge erforderlich. Die Erfahrung zeigt, dass allein ein „Bestreben der Bauherren, wirtschaftlich zu bauen“ nicht in allen Fällen zum Verzicht auf überlange Garagenvorplätze / Zufahrten führt. Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden laut § 1a Abs. 2 BauGB gerecht wird. Da eine Steuerung hin zu einer flächensparenden Bauweise nötig ist, wird eine Vorgabe für erforderlich gehalten.

Die Festsetzung von „mindestens 2 Stellplätzen belegt die Ausführungen, dass die Ausweisung zusätzlicher neuer Flächen an Ortsrändern ohne ausreichend attraktive ÖPNV-Angebote zu einem erhöhten Stellplatzbedarf und somit zu unnötiger Flächenversiegelung führt.

 

Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar.

 

Der Hinweis „Eine versickerungsfähige Gestaltung der privaten Verkehrsflächen wird angestrebt“ soll bei Eignung des Untergrundes tatsächlich umgesetzt werden. Da die versickerungsfähige Gestaltung im Entwurf bisher ausdrücklich auf „Lager- und Abstellflächen“ beschränkt ist, soll diese Festsetzung explizit auf alle privaten Verkehrsflächen, Lager- und Stellflächen erweitert werden. Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeitsicherzustellen.

 

 da damit ein höheres Oberflächenwasseraufkommen auf eine geringere Fläche verteilt wird; sie soll gestrichen werden. Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeitsicherzustellen.

 

 

B. Grünordnung / Artenschutz / Bodenschutz / Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

 

1.       Mit den vorgesehenen Festsetzungen zu grünordnerischen Massnahmen, den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes besteht Einverständnis; wenn sie auch von der zuständigen Naturschutzbehörde als ausreichend anerkannt werden.

 

2.        Durchlaufende Streifenfundamente stellen unüberwindbare Barrieren für Kleinlebewesen dar und sollen daher als Einfriedungen aus optischen und ökologischen Gründen, insbesondere zum umfassenden Erhalt auch über die Betriebsdauer der Anlage hinaus von Wanderungsmöglichkeiten von Kleinlebewesen wie Igel, verbindlich ausgeschlossen werden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB. Ausnahmen an den Grundstückszwischengrenzen sollen dabei nicht zugelassen werden. Die Festsetzungen 2.3.3 und 2.3.4 sollen daher gestrichen werden.

 

3.       Auch auf den privaten Bauggrundstücksflächen/ den Baugebietsflächen/den von der Satzung einbezogenen/betroffenen Grundstücksflächen soll der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser bereits im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden anzusehen, um diese vor vermeidbaren Kontaminationen zu schützen. Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf öffentlichen und privaten Flächen ist der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser unzulässig“.

 

Dass eine Bepflanzung „üblich“ ist, ist keine Garantie, dass sie im Vorhabensbereich auch durchgeführt wird. Daher ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

Zusätzlich zu der erforderlichen Randeingrünung ist zur ausreichenden Kompensation der erheblichen Flächeninanspruchnahme durch Parkplätze eine ausreichend dichte Überstellung der Stellplätze erforderlich, die mit der bisher vorgesehenen Festsetzung von nur  einem zu  pflanzenden Baum je 10 Stellplätze nicht erreicht wird.

 

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung einer angemessenen Festsetzung eines großkronigen Laubbaumes oder Hochstammobstbaumes pro 200 m² begründen liesse; vielmehr ist zum Ausgleich der durch die Bebbauung erfolgende Flächenversiegelung eine entsprechende Festsetzung erforderlich und angemessen. Eine derartige Festsetzung ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchgrünung der durch die Bebauung dem Naturhaushalt entzogenen Flächen erforderlich und angemessen. Die Festsetzung von nur einem Baum pro Parzelle wird dem nicht gerecht.

 

zumindest in den der Staatsstrasse abgewandten Bereichen,

 

Dass eine Bepflanzung „üblich“ ist, ist keine Garantie, dass sie im Vorhabensbereich auch durchgeführt wird. Daher ist eine Festsetzung im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

 

Diesem natur-/artenschutzfachlichem Erfordernis ist durch geeignete Vorgaben oder zumindest Vereinbarungen Rechnung zu tragen und dies ist sicherzustellen.

Entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ergibt sich durchaus ein Regelungsbedarf im Bebauungs- und Grünordnungsplan einer grünordnerischen Festsetzung zur Thematik des Vogelschlages bei grossflächigen Glasfassaden, das dieser eine Bedrohung von Beständen verschiedener Vogelarten und damit der Biodiversität darstellt.

 

 

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine ausreichendeFassadenbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung sowie zu einem verträglicheren optischen Erscheinungsbild der  gewerblichen Gebäude und damit des Gewerbegebietes insgesamt und des gesamten Ortsbildes beitragen.

Damit soll auch einem abträglichem ruinenartigen Erscheinungsbild gewerblicher Gebäude nach Aufgabe ihrer Nutzung vorgebeugt werden, wie es leider des öfteren in der Realität vorkommt.

 

 

Da grossflächige Gewerbegebiete den Umfang und die Qualität von Lebensräumen vieler Tierarten wie Vogel- und Insektenarten sowie weiterer Kleintiere zerstören und dies eine Bedrohung von Beständen verschiedener Arten und damit der Biodiversität darstellt, ist entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Begrünung deren Fassadenflächen geboten, damit zumindest im dadurch möglichen Rahmen Ersatz-Lebensräume angeboten werden können. Zudem kann eine sachgerechte Dachbegrünung zu einer zusätzlichen Gebäudedämmung beitragen.

 

2.2.4 mit der Einschränkung „falls in ausreichenden Stückzahlen vorhanden“, ist als nicht ausreichend anzusehen. Gerade die öffentliche Hand muss in ihrem Ausschreibungs- und Vergabeverhalten auch über die Betriebsdauer der Anlage hinausen – durch verbindliche Vorgabe der Qualitäts- und mweltstandards – darauf hinwirken, dass das Angebot entsprechender ökologieverträglicher und umweltgerecht produzierter Waren und Dienstleistungen, hier Pflanzen, gesteigert wird. Dazu ist erforderlich, dass die Nachfrage eindeutig nach diesen hohen Standards erfolgt.Die Zusicherung / Aussage im Beschlussprotokoll „eine entsprechende Ergänzung erfolgt in den Festsetzungen“ ist in den neu übersandten Planunterlagen nicht zu ersehen; daher soll diese Ergänzung der Festsetzungen noch erfolgen.

 

Die Aussage im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „Bereits enthalten, sh.  Bebauungsplan-Deckblatt“  ist unrichtig, da hierin ausdrücklich unter „1. Einfriedung“ immer noch steht: „Mauern sind als Einfriedung zulässig“.

 

 

C. Wasserhaushalt

 

1.       Für anfallendes Dachflächenwasser soll die Nutzung mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung für Neubauvorhaben sichergestellt werden.

 

2.        Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen soll der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, im Bebauungsplan verbindlich ausgeschlossen werden. Dies ist auch als Ausgleichserfordernis zum Schutz des Schutzgutes Wasser anzusehen und geboten nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: „Auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ist der Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen zum Schutz von Boden und Grundwasser, angrenzender Vegetation und zum Schutz der Pfoten von Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, unzulässig“.

 

Zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, ersei „in der Praxis nicht zu überwachen“ „löse Nachbarrechtsstreitigkeiten aus, in denen dann die Gemeindeverwaltung vorgeschoben“ sei „praxisfremd, da nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“   werde, als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird. Der Ausschluss des Pestizideinsatzes in privaten Grünflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; eine entsprechende Festsetzung entspricht auch der Intention des § 6 Abs.2 PflSchG  „Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.“ Darüberhinaus kann durch Bekanntgabe eines Anwendungsausschlusses auch der weit verbreitete nicht sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingedämmt werden.

 

Des weiteren vermeidet der verbindliche Ausschluss mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen.

 

Die Festsetzung ist geboten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und c BauGB; Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.

 

Die Festsetzung ist in diesem Rahmen auch zulässig, wie aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22.11.91 (Dateianlage) hervorgeht: „Zulässig sind auch Regelungen über die Bewirtschaftung bestimmter Flächen, insbesondere Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.“

 

. Dies muss auch für das Vorhaben der Ableitung von Niederschlagswasser in den Vorfluter bzw. Quellbereich der Mehnach sichergestellt sein.

 

Die Vorgabe „Regenwasser ist in den Regenwasserkanal einzuieiten“ wird den wasserwirtschaftlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend  1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  ; Auswirkungen auf Wasser, sachgerechter Umgang mit Abwässern nicht gerecht.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Empfehlung zur Regenwassernutzung stellt die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser und zum sparsamen und schonenden Umgang mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  nicht hinreichend sicher und wird diesen nicht ausreichend gerecht. Es ist daher eine entsprechende Festsetzung oder zumindest eine vertragliche Sicherstellung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein der in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene blosse Hinweis 3 der Sammlung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers in Regenwassernutzungsanlagenenthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Sicherstellung der Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung / Festsetzung bzw.privatrechtliche Vereinbarung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung 5.8 der Zuführung des auf den Dächern anfallenden Niederschlagswassers und der Errichtung von Zisternen enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung 5.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Allein die in den übersandten Entwurfsunterlagen bisher enthaltene Festsetzung T 1.8 der „Bereitstellung von Rückhalteraum für gesammeltes Regenwasser“, also der Errichtung von Zisternen, enthält noch nicht den entscheidenden Punkt, nämlich die Nutzung für die genannten Zwecke, die zur Einsparung von wertvollem Trinkwasser hierfür führen soll. Es ist daher eine entsprechende  Ergänzung der Festsetzung T 1.8 erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt.

 

Der Hinweis „Eine vertragliche Regelung ist der Gemeinde als Vertragspartner frei gestellt“ stellt keine hinreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung zur Sache dar und ändert nichts an der Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung der den  Anforderungen zum Schutz des Schutzgutes Wasser entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht zu werden. Dies könnte sie „als Vertragspartner“ tun und diese vertragliche Regelung wäre durch den Gemeinderat zu beschliessen.

 

Ein reiner Hinweis stellt nicht sicher, dass dem Erfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet.

 

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. / Es ist zumindest eine vertragliche Regelung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt; ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, die die Gemeinde dem Allgemeinwohl schuldet. Der ablehnenden Haltung des Wasserwirtschaftsamtes sollte nicht gefolgt werden, da zur Schonung der Trinkwasserressourcen die Verwendung von ohnehin anfallendem  Regenwasser Vorrang vor dem Verbrauch extra geförderten und aufbereiteten Trinkwassers haben muss. Im übrigen ist die BN-Stellungnahme im Beschlussprotokoll mit den Schlagwörtern „keine Ableitung von Oberflächenwasser“ völlig falsch zitiert. Es geht um die Nutzung des zu sammelnden (Dachflächen-)Regenwassers. Die Aussage in Punkt 5.2 der Begründung mit Umweltbericht, dass Dachflächenwasser „nicht gesammelt werden soll“, widerspricht der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser; sie soll gestrichen werden. Stattdessen soll auf eine Nutzung des Dachflächenwassers mittels ausreichend dimensionierter Regenwasserzisternen für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung sowie Fahrzeugwäsche hingewirkt werden.

 

Gerade bei öffentlichen / gemeindlichen Bauvorhaben, die hier vorgesehen sind, ist in vorbildlicher Weise dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und e BauGB  Rechnung zu tragen und dieser sicherzustellen.

 

Es ist keine zureichende Abwägung ersichtlich, aus der sich die Ablehnung begründen liesse.

 

Dies dient zur Umsetzung der Zielsetzung zum Schutz des Schutzgutes Wasser und ist daher wünschenswert.

 

Der Hinweis „Eine versickerungsfähige Gestaltung der privaten Verkehrsflächen wird angestrebt“ soll bei Eignung des Untergrundes tatsächlich umgesetzt werden. Da die versickerungsfähige Gestaltung im Entwurf bisher ausdrücklich auf „Lager- und Abstellflächen“ beschränkt ist, soll diese Festsetzung explizit auf alle privaten Verkehrsflächen, Lager- und Stellflächen erweitert werden.

 

Dass und welche „wasserwirtschaftlichen Gründe“ dies zu widerlegen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Gerade wasserwirtschaftliche Gründe sprechen dafür, jede Abflussbeschleunigung zu unterbinden und eine möglichst flächige Versickerungsfähigkeitsicherzustellen.

 

Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung wie in den Entwurfs-Unterlagen enthalten/vorgesehen reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „nicht zu überwachen“ , als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.Ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus, sondern es ist eine verbindliche Festsetzung notwendig.

Es ist daher eine gemeindliche  Abwägungsentscheidung und eine Festsetzung erforderlich, die dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit den Wasserressourcen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB  gerecht wird und diesen sicherstellt. ein blosser Hinweis oder eine blosse Empfehlung reicht zur Umsetzung und Sicherstellung der Erfordernisse zum Schutz des Schutzgutes Wasser und des Schutzgutes Boden nicht aus. Die gemeindliche Verordnung ist nur ausreichend, wenn sie den Einsatz von Streusalz und anderen ätzenden Streustoffen ausdrücklich auch auf den privaten Verkehrs- und Stellflächen ausschliesst. Ggf. wird um Übersendung einer Kopie gebeten. - Der Ausschluss des Streusalzeinsatzes auf privaten und öffentlichen Verkehrsflächen ist keineswegs als „unverhältnismässig“ anzusehen, da er eine gebotene Schutzwirkung auf die Natürgüter Wasser und Boden bewirkt; er schränkt auch die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ein, da dieser gerade im privaten Bereich vollumfänglich durch den Einsatz abstumpfender Streumittel in Verbindung mit Schneeräumen nachgekommen werden kann. Der verbindliche Ausschluss ist im Gegensatz zur Argumentation, er sei „praxisfremd, da nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen und widerspricht der Regelungsdichte eines Bebauungsplan-Deckblatts“  als Beitrag zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz geeignet, mögliche spätere Nachbarrechtsstreitigkeiten, die erfahrungsgemäss aus unerwünschtem Einsatz von Pestiziden erwachsen, zu vermeiden, indem auch ohne gemeindliche Überwachung für den Fall unzulässiger Ausbringung diese unterbunden werden kann, wenn sie von privater Seite festgestellt und ggf. der zuständigen Behörde gemeldet wird.

 

In etlichen Städten und Gemeinden ist in den Satzungen und Verordnungen zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (etwa in derjenigen der Stadt Straubing) der Einsatz ätzender Streumittelbewährtermassen ausgeschlossen, ohne dass dies jemals zu einer Gefährdung „für das Leben und die Gesundheit der Bürger“ geführt hätte.

 

 

D. Ressourcenschonung / Abfallwirtschaft / Energieversorgung :

 

1.      Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Dafür ist bei allen Neubauten als Grundvoraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung eine bestmögliche Wärmedämmung der Gebäude-Aussenhaut erforderlich, daher sollen die Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser festgesetzt werden. Die Festsetzung sollte wie  folgt formuliert werden: Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder zumindest KfW-Effizienzhäuser genügen.

 

2.      Zur Energieversorgung der Gebäude mittels erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie soll eine entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB erfolgen.

 

3.      Die Stromversorgung der Gebäude soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgungvollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen und insofern das Gebiet als Gebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB festgelegt werden, in dem bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.

 

4.      Wintergärten sollen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB zur Vermeidung von Energieverschwendung und zu deren effizienten Nutzung nur unbeheizbar und vom Gebäude thermisch isoliert oder in die Gesamtdämmung mit entsprechender Wärmeschutzverglasungintegriert zugelassen werden. (Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie).

 

5.      Der Hinweis auf die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen wird als erforderlich und sachgerecht begrüsst, diese Verwendung soll aber bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgegeben werden. 

Der Beschluss, dass die „bereits enthaltenen Hinweise für eine  alternative Energieversorgung entsprechende ergänzt werden können“, wird begrüsst. Diese Ergänzungen sollen daher explizit aufgenommen werden.

Die Rechtsgrundlagen für das Erfordernis, die unter D1 bis D5 aufgeführten Belange zu berücksichtigen, sind bei den einzelnen Punkten angegeben.

 

Der Verweis auf einen „fehlende wirksame Rechtsgrundlage Regelungsmöglichkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen.

 

Warum diese Belange  nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

 

Der Verweis, „Festsetzungen zur Energieversorgung werden nicht getroffen“ „die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit“ kann daher keine zureichende Abwägung darstellen. Warum für diese Belange angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes durch dringend nötiges umfassendes Energiesparen und höhere Energieeffizienz keine Notwendigkeit bestehen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und angesichts der Herausforderungen von Klimaschutz und „Energiewende“ akzeptabel, wenn sogar diese Erfordernisse nach den angegebenen Rechtsgrundlagen ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sind.

 

Es wird daher ausdrücklich um Berücksichtigung / Abwägung dieser Punkte gebeten.

 

Der Verweis, dass es „in der Eigenverantwortung der Bauherren liegt, die für sie günstigste Lösung zu wählen“ entbindet die Gemeinde nicht von Ihrer Aufgabe, das sie entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ sollen und „dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

 

Über die zwingenden rechtlichen Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) hinaus soll für Neubauten der Mindeststandard für Energiegewinn-; Aktiv- Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- Plusenergiegebäude, Autarkhäuser oder zumindest KfW-Effizienzhäuser vorgegeben oder zumindest angestrebt werden, um der energiewirtschaftlich und klimaschutzpolitisch gebotenen Zielsetzung der EU, bei Neubauten in der EU den Standard von  Niedrigstenergiegebäuden möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, entsprechend des§ 1 Abs. 5 BauGB, in der Bauleitplanung ausdrücklich „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten“ und „dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“ Dazu sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch Rahmen-Verpflichtungen der privaten Bauwerber seitens der Gemeinde erforderlich, um dies sicherzustellen.

Für kommunale Liegenschaften müssen Niedrigstenergiestandards bei Neubauten im Rahmen der öffentlichen Vorbildfunktion umgesetzt werden.

Für den privaten Bereich ist eine Einflussnahme der Gemein­de nötig, wo immer diese auch möglich ist, also auch über die Vorgaben in der Bauleitplanung.

 

 

Die Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht abhängig von der Zahl der geplanten Gebäude. Die Behauptung der Nicht-Erfordernis dieser Festsetzung ist nicht begründet und stellt daher keine ausreichende gemeindliche  Abwägungsentscheidung dar. Vielmehr ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB dringend erforderlich, da beheizbare Anbauten wie Wintergärten einen klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch verursachen. Der Verweis auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum von Bauherren kann die Erfordernis einer Vorgabe entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB nicht entkräften. Da beheizbare Anbauten wie Wintergärten mit einem klimawirksamen unnötig erhöhten Energieverbrauch, ist ein Ausschluss entsprechend der Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB erforderlich. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen die sparsame und effiziente Nutzung von Energie) – warum für eine Regelung der Gemeinde keine „gesetzliche Ermächtigung“ bestehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Der Beschluss, dass die Hinweise „an den Bauherrn weitergegeben werden“, wird begrüsst, allerdings ist hier eine verbindliche Festsetzung durch die Gemeinde erforderlich.

 

Dass „die Montage von Photovoltaikanlagen auch bei der bisher geplanten Dachform und Dachneigung möglich ist, wurde seitens des BN nicht bezweifelt. Es soll aber ein zumindest Spielraum der Dachneigung für die möglichst effizienteste Ausrichtung belassen werden.

 

Wenn derzeit noch keine entsprechende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bzw. kein entsprechendes Versorgungsnetz besteht, soll dieses im Zuge der geplanten Bebauung / Ansiedlung realisiert werden. Die Ausschöpfung aller Potentiale von Energiesparen und höherer Energieeffizienz ist angesichts der erforderlichen Energiewende und des Klimaschutzes dringendst vor allem bei neuen Erschliessungs- / Bebauungs- / Ansiedlungsvorhaben geboten. Dies gilt umso mehr, als sich heutige Entscheidungen in der Bauleitplanung bekannter- und logischerweise über jahrzehntelange Zeiträume in der Zukunft auswirken.

Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist.

Warum dies im Bebauungsplan nicht geregelt werden soll, / „ausserhalb des Regelungsbereichs der Einbeziehungssatzung“ sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da dies nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung ist und zu den aktuell wichtigsten energiewirtschaftlichen und –politischen Erfordernissen gehört. Es wird daher nochmals um Berücksichtigung dieser Anregungen gebeten.

 

Dies soll im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt werden. Der Beschluss, dass eine entsprechende Festsetzung „vorgenommen werden kann“, wird begrüsst. Allerdings findet sich in den übersandten Entwurfsunterlagen diese Festsetzung noch nicht und soll daher aufgenommen werden.

 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB  die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern – warum für eine Regelung der Gemeinde keine „gesetzliche Ermächtigung“ bestehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Dies sollte durch die Gemeinde zugesichert werden.

 

KrWG Teil 5

Absatzförderung und Abfallberatung

§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des

öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung

des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der

Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei

Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang

1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,

a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit

auszeichnen,

b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder

c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden

sind, sowie

2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der

Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings verwertet werden können.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die

Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.

(3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die

Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

 

Die Gemeinde soll sich für die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Strassen, Wegen und Stellplätzen einsetzen und sie im Bereich eigener Bauvorhaben bei Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorgeben. Die Vergaben dürfen entsprechend der angeführten Rechtsgrundlagen nicht allein „nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten“ in dem Sinne erfolgen, dass auf den Einsatz von Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter verzichtet wird, wenn sich ein höherer Preis hierfür ergeben sollte.  Auch nach § 97 Abs. 4 GWB können für die Auftragsausführung ausdrücklich zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

§ 97 Abs. 4 GWB neu lautet: "Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige  Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Die Vorgabe von Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch den Auftraggeber ist auch in § 9 Ziff. 9 VOB, Teil A, geregelt:

Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn

a)

sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,

b)

die Anforderungen des Umweltgütezeichens auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;

c)

die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise – wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können, und

d)

wenn das Umweltgütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Leistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungsbeschreibung festlegten technischen Spezifikationen genügen.“ (§ 9 Ziff. 9 VOB, Teil A).

 

Warum dies nicht Gegenstand Regelungsgehalt des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben e und g BauGB ausdrücklich Bestandteil der Bauleitplanung sein sollen, (e) „die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern“ und  (g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, Dazu gehören zweifellos auch die in § 45 KrWG geregelten Pflichten der öffentlichen Hand bei „der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen…“.

 

 

E. Verkehr

 

E.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):

 

Die ÖPNV-Erschliessung und -Bedienung des Gebietes sowie des ganzen Ortes und der weiteren Orte entlang der VSL-Linien 22 und 23 soll dazu durch ein verdichtetes Busangebot verbessert und für den Berufs-, Alltags-, Schüler-, Gelegenheits- und Freizeitverkehr brauchbarer gestaltet werden, damit der Anteil der ÖPNV-Nutzung am „Modal Split“ deutlich angehoben wird.

Die Darstellung im Bebauungsplan ist entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 BayÖPNVG und des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich:

 

Ein koordiniert verdichtetes Busangebot ist als Voraussetzung für die Ausweisung neuer Siedlungsgebiete zu sehen, damit es nicht zwangsläufig zu nicht vertretbaren noch stärkeren Umweltbelastungen sowie übermässiger Flächeninanspruchnahme für Stellplätze (s. oben A1) durch den motorisierten Individualverkehr kommt.

 

Die Darstellung im Bebauungsplan kann der Natur der Sache nach nur im Bebauungsplanverfahren und nicht „bei der Projektplanung“ berücksichtigt werden.

 

Die Aussage „Dieser Hinweis ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Dies kann nur auf der Ebene des Flächennutzungsplanes angemessen diskutiert werden“ verkehrt die Rechtslage in das genaue Gegenteil. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9  BauGB  sind insbesondere zu berücksichtigen „die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“.

 

 

BayÖPNVG

Art. 2

Ziele

(1) 1 Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2 Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.

(3) 1 Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. 2 In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. 3 In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.

 

Art. 3

Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.

(2) 1 Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. 2 Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.

 

 

E.2Nicht motorisierter Verkehr (Fussgänger- / Fahrradverkehr ...)

 

1.      Die vorgesehenen Gehwege zur freien Landschaft hin sollen als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen werden, damit sie auch für den Radverkehr als Verbindungsstücke zum Strassen- und Wegenetz genutzt werden können.

 

2.      Radstreifen, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sollen über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer über alle Einmündungen und Ausfahrten hinweg mit einer weissen Blockmarkierung und flächigen Rotmarkierung versehen werden.

 

Dies soll durch entsprechende Ausweisung und Beschilderung rechtswirksam so erfolgen.

 

Dies stellt eine Standard-Anforderung für eine ausreichende Sicherheit des Radverkehrs dar, die nicht vom zu erwartenden Verkehrsaufkommen abhängig ist. Dies soll in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

 

Dies soll in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

Warum verkehrsplanerische Belange nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

 

Dies soll in den Bebauungsplan eingearbeitet werden in der Detailplanung und –ausführung so erfolgen.

 

 

F. Verfahren:

 

1.       Wir bitten um Berücksichtigung dieser Einwendungen / Anregungen und um Übersendung der Beschlussbuchauszüge/-protokolle.

 

2.       Sofern in der Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung / Auslegung oder eine erneute Beteiligung von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt, wird beantragt, diese Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen.

 

3.       Leider wurden für die Anschreiben offensichtlich umweltbelastende Primärfaserpapiere verwendet. Es wird gebeten, künftig für diese Unterlagen entsprechend der Verpflichtung nach § 37 KrW/AbfG und Art. 2 Abs. 2 BayAbfAlG i.V.m. Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen umfassend umweltverträgliches Recyclingpapier aus 100 % Altpapier zu verwenden.

 

 

Dies sollte bei der Vergabe von Planungsaufträgen mit vorgegeben und sowohl im Papiereinsatz der Verwaltung als auch der Planungsbüros berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

Sofern eine wirkliche Energiewende bei gleichzeitigen Anstrengungen zu wirksamem Klimaschutz unserer Gesellschaft ein echtes Anliegen ist, müssen im übrigen auch "versteckte" Energiesparpotentiale, wie sie durch Verwendung von umweltverträglichem Recyclingpapier gegeben sind, gehoben und ausgenutzt werden. Bei den Erfordernissen Energiewende und Klimaschutz ist konkretes Engagement aller, auch seitens der Verwaltung als auch der Planungsbüros in grossen wie in kleinen Dingen gefragt. Die umfangreichen Entwurfsunterlagen gerade bei Bauleitplanungsverfahren stellen hier ein mengenmässiges nicht zu vernachlässigendes Potential dar,unterliegen den Verpflichtungen der öffentlichen Hand und liegen in deren Einflussbereich.